Aktuelle
Steuer- und Wirtschaftsinformationen
für
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Wirtschafts- und
Steuerberatungsgesellschaft
Die
nachfolgenden Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Für die
Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei
Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit
Ihrem Berater.
§ 52 –
Gemeinnützige Zwecke
Text in der Neufassung
nach den Änderungen durch das
Gesetz zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements vom Juli 2007
(1) 1 Eine
Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit
darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder
sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. 2 Eine Förderung der
Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die
Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel
Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens,
oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen
Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. 3 Eine Förderung der
Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre
Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung
der Allgemeinheit anzuerkennen:
1.
Die
Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.
die
Förderung der Religion;
3.
Die
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der
öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und
Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch
Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.
die
Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.
die
Förderung von Kunst und Kultur;
6.
die
Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.
die
Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe;
8.
die
Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des
Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.
die
Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich
anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§23 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer
angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten.;
10.
die Förderung
der Hilfe für politisch , rassisch oder religiös Verfolgte, für
Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer,
Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene,
Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;
Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer;
Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
11.
die
Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.
die
Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der
Unfallverhütung;
13.
die
Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und Völkerverständigungsgedankens;
14.
die
Förderung des Tierschutzes;
15.
die
Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.
die
Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.
die
Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige
Strafgefangene;
18.
die
Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.
die
Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.
die
Förderung der Kriminalprävention;
21.
die
Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.
die
Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
23.
die
Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des
traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und
des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des
Modellflugs und des Hundesports;
24.
die allgemeine
Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses
Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte
Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den
kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.
die
Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Sofern der von
der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die
Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebietentsprechend
selbstlos gefördert wird., kann dieser Zweck
für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten
Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im
Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen
nach Satz 2 zuständig ist.
17.
9.2007 Dieter P. Gonze, Stb.
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