Aktuelle
Steuer- und Wirtschaftsinformationen
für
Mandanten und Partner der
Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft
Die
nachfolgenden Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Für die Inhalte
kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte
sprechen Sie über Konkretes mit Ihrem Berater.
Mitglied eines
Vereinsvorstands wird man
häufig schneller als man sich das vorgestellt hat. Aber Ruhm und Ehre sind
nicht alles. Der Vereinsvorstand hat auch eine Vielzahl von Pflichten und haftet
in vielen Dingen persönlich für Fehler in der Vereinsführung. Auch steuerliche
Pflichten treffen den Vereinsvorstand und hier gilt, wie so oft: „Nichtwissen
schützt vor den negativen Folgen nicht!“
Entweder verschafft sich der Vereinsvorstand das notwendige Wissen oder der Verein kann
sich einen steuerlichen Berater
leisten. Hier an dieser Stelle einige wichtige Infos vorab. Der Verein hat über
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufzeichnungen zu führen. Dies
ergibt sich bereits zwangsläufig, soweit er als gemeinnütziger Verein anerkannt
wurde. Für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2004 muss die
Einnahmen-Überschussrechnung des Vereines nach einem amtlich vorgeschriebenen
Vordruck angefertigt werden.
Bei Vereinen mit Einnahmen von bis zu 350.000 EURO und einem Gewinn
von bis zu 30.000 EURO genügt eine
Einnahmen- und Ausgabenrechnung mit einer Vermögensaufstellung. Häufig
unterhalten Vereine sogenannte „Wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe“ die nicht unter dem Satzungszweck des Vereines
fallen und der Beschaffung von finanziellen Mitteln dienen. Dies bedeutet, die
Vereine treten mit einem Leistungsangebot (zum Beispiel einer
Vereinsgaststätte) in den Wettbewerb zu den übrigen Wirtschaftsbetrieben. Mit
diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegt der Verein im Prinzip den
gleichen steuerlichen Vorschriften wie die übrigen Gewerbetreibenden. Damit
spielen Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer etc. auch für den
Verein eine Rolle.
Bei steuerbegünstigten gemeinnützigen Verein werden auch im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Gewerbe- und Körperschaftsteuern
erhoben, soweit die Bruttoeinnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (=
Umsatz inkl. Umsatzsteuer) im Jahr 30.678 EURO nicht überschreiten. Verluste aus dem Wirtschaftsbetrieb
dürfen mit Überschüssen aus den anderen Bereichen nicht verrechnet werden,
sonst wird die Gemeinnützigkeit aberkannt. Diese Verluste können allerdings
durch Vorjahresgewinnen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder auch
durch Aufnahme eines Darlehens ausgeglichen werden. Auch die Umsatzsteuer
spielt bei den Vereinen eine zunehmende Rolle. Die Umsatzsteuerpflicht muss
jeweils geprüft werden. Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer ist dennoch an
das Finanzamt abzuführen.
An den Verein gerichtete
Rechnungen müssen den
vollständigen Namen und die vollständige Anschrift, die Steuernummer, eine Rechnungsnummer,
ein Datum und eine Leistungsbeschreibung des Lieferanten und leistenden
Unternehmers enthalten. Eine Quittung mit einem Betrag und einer unleserlichen
Unterschrift reicht hier natürlich nicht.
Viele Vereine führen auch Veranstaltungen
durch, um ihre Einnahmen aufzubessern. Dies können auch Veranstaltungen sein
(Beispiel: Konzerte etc.) welche mit dem eigentlichen Vereinszweck nichts zu
tun haben. Soweit die Umsatzgrenzen für die Umsatzsteuerpflicht (Jahreswert:
17.500 EURO) überschritten werden, unterliegen auch die Eintrittsgelder zu
diesen Veranstaltungen der Umsatzsteuer. Dies beträgt aber bei
Brauchtumsveranstaltungen oder Konzerten nur 7%.
Vereine sind auch häufig als Arbeitgeber
aktiv. Ob es hier um „400-EURO-Jobs“
oder Aufwandsentschädigung oder um Leistungen an Sportler/Künstler
geht, in jedem Fall ist die Lohnsteuerpflicht zu prüfen. Auch hier haftet im
Zweifel der Vorstand persönlich für falsche Anmeldungen oder nichtabgeführte
Lohnsteuer.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
von bis zu 2.100 EURO (bis 2006: 1.848 EURO) jährlich können von
gemeinnützigen Organisationen für Übungsleiter, betreuende Hilfstätigkeiten und
andere begünstigte Tätigkeiten (Lehrbeauftragte an Schulen, Organisten in
Kirchen, Ferienbegleiter, Ärzte als Betreuer etc.) gezahlt werden. Zum 1.
1.2007 hat der Gesetzgeber eine weitere Ehrenamtspauschale eingeführt. Für alle die Helfer die den
Übungsleiterpauschbetrag von 2.100 Euro nicht in Anspruch nehmen können,
besteht die Möglichkeit steuer- und sozialversicherungsfrei eine
Aufwandsentschädigung von bis zu 500 Euro im Jahr vom Verein zu
vereinnahmen (§ 3 Nr. 26a EStG). Auf die Tätigkeit kommt es hierbei nicht an.
Die Inanspruchnahme beider Pauschbeträge nebeneinander ist nicht möglich.
Oft helfen Rentner gegen geringes Entgelt bei der Vereinsarbeit
mit. Bei Rentnern gab es bis zum 1. 4.2003 eine Hinzuverdienstgrenze von 325
EURO. Diese wurde jetzt auf ein Siebtel der monatlichen Rente geändert. Dies
gilt es dann jeweils individuell zu prüfen. Sportler/Künstler, die keinen
Wohnsitz in der BRD haben, unterliegen der Abzugsteuer. Der Verein als
inländischer Veranstalter muss die Steuer von ihrem Honorar einbehalten und an
das Finanzamt entrichten (gestaffelt bis 20% des Honorars).
Ein weiteres Thema sind so genannte „Sponsorengelder“.
Die zu klärende Frage ist, ob es sich um Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
(steuerpflichtig) oder um Einnahmen aus der Vermögensverwaltung handelt. Dies
hängt letztlich auch von der Gestaltung des Sponsorings ab. Auch hier ist im
Vorfeld fachlicher Rat gefragt.
Dies ist nur ein kleiner Abriss der Problematik zur Besteuerung der
Vereine. Sprechen Sie hierüber mit unserer Frau Zimmermann in Döbeln, Herrn
Schüttler in Leipzig oder Herrn Gonze und Frau Ruppel in Nidderau.
Dieter P. Gonze, Stb. –
25. 1.2008
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