Aktuelle
Steuer- und Wirtschaftsinformationen
für
Mandanten und Partner der
Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft
Die
nachfolgenden Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Für die
Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei
Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit
Ihrem Berater.
Gebot der Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit
Steuervergünstigungen werden
gewährt weil eine
Körperschaft ausschließlich
und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke verfolgt (§ 51 A0)
Ausschließlichkeit (§ 56 AO)
Ausschließlichkeit
liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen
Zwecke verfolgt. Dies können mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander
sein. Wichtig ist das die die tatsächlich verfolgten Zwecke ausnahmslos
durch die in der Satzung festgelegten, steuerbegünstigten Zwecke, abgedeckt
sind. Ggf. ist die Satzung bei Veränderungen im Laufe des Vereinslebens rechtzeitg
anzupassen.
Ein als
steuerbegünstigte Organisation anerkannte Körperschaft, die ihre
Mittel nicht nach den Vorgaben des Satzungszwecks verwendet, handelt nicht
satzungsgemäß und verstößt damit gegen das Prinzip der
Ausschließlichkeit.
Hinweis:
Auch eine
steuerbegünstigte Betätigung der Einrichtung, kann die Anerkennung
als gemeinnützige Einrichtung gefährden, soweit die Betätigungen
nicht mit dem satzungsgemäßen Zweck übereinstimmen.
Praxistipp:
Überprüfen
Sie regelmäßig die „Tatsächliche
Geschäftsführung“, d.h. die Handlungen des Vereins darauf, ob
sie durch die Satzung des Vereins abgedeckt sind und passen sie ggf. zeitnah
die Satzung an den geänderten Vereinszweck an.
Dieter P.
Gonze, Stb.
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