Aktuelle Steuer- und Wirtschaftsinformationen

für Mandanten und Partner der

 

Gonze & Schüttler AG

Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft

Nidderau – Leipzig – Döbeln

 

Die nachfolgenden Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit Ihrem Berater.

 

Gebot der Ausschließlichkeit

 

Ausschließlichkeit

 

Steuervergünstigungen werden gewährt weil eine

Körperschaft ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§ 51 A0)

 

Ausschließlichkeit (§ 56 AO)

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verfolgt. Dies können mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander sein. Wichtig ist das die die tatsächlich verfolgten Zwecke ausnahmslos durch die in der Satzung festgelegten, steuerbegünstigten Zwecke, abgedeckt sind. Ggf. ist die Satzung bei Veränderungen im Laufe des Vereinslebens rechtzeitg anzupassen.

 

Ein als steuerbegünstigte Organisation anerkannte Körperschaft, die ihre Mittel nicht nach den Vorgaben des Satzungszwecks verwendet, handelt nicht satzungsgemäß und verstößt damit gegen das Prinzip der Ausschließlichkeit.

 

Hinweis:

Auch eine steuerbegünstigte Betätigung der Einrichtung, kann die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung gefährden, soweit die Betätigungen nicht mit dem satzungsgemäßen Zweck übereinstimmen.

 

Praxistipp:

Überprüfen Sie regelmäßig die „Tatsächliche Geschäftsführung“, d.h. die Handlungen des Vereins darauf, ob sie durch die Satzung des Vereins abgedeckt sind und passen sie ggf. zeitnah die Satzung an den geänderten Vereinszweck an.

 

Dieter P. Gonze, Stb.

 

Zurück zum Vereinsmenü!

 

****  Alle Seiten unter www.vereinsberater.de ****