Aktuelle
Steuer- und Wirtschaftsinformationen
für
Mandanten und Partner der
Gonze &
Schüttler AG
Wirtschafts- und
Steuerberatungsgesellschaft
Nidderau – Leipzig
– Döbeln
Die
nachfolgenden Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Für
die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei
Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit
Ihrem Berater.
§ 52
– Gemeinnützige Zwecke (Gesetzeswortlaut)
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke,
wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf
materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. 2 Eine Förderung der
Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die
Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel
Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens,
oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder
beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. 3 Eine
Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine
Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als
Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
1.
Die
Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.
die
Förderung der Religion;
3.
Die
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der
öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und
Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch
Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.
die
Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.
die
Förderung von Kunst und Kultur;
6.
die
Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.
die Förderung
der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.
die
Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des
Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.
die
Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten
Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§23 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer
angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten.;
10.
die
Förderung der Hilfe für politisch , rassisch oder religiös
Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler,
Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte
und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für
Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und
Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
11.
die
Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.
die
Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der
Unfallverhütung;
13.
die
Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und Völkerverständigungsgedankens;
14.
die
Förderung des Tierschutzes;
15.
die
Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.
die
Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.
die
Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige
Strafgefangene;
18.
die
Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.
die
Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.
die
Förderung der Kriminalprävention;
21.
die
Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.
die
Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
23.
die
Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des
traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und
des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des
Modellflugs und des Hundesports;
24.
die allgemeine
Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses
Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen
staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen
Bereich beschränkt sind;
25.
die
Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Sofern der von
der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die
Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebietentsprechend
selbstlos gefördert wird., kann dieser Zweck
für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten
Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im
Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen
nach Satz 2 zuständig ist.
Die zum 1. 1. 2007 modifizierte
Gesetzesnorm des § 52 Abs. 2 enthält nahezu abschließende
Aufzählung gemeinnütziger Zwecke.
Anforderungen an die Satzung (§ 60 AO)
Die
Satzungszwecke und Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein,
dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die
satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen
gegeben sind.
Die Satzung
muss den vorgeschriebenen Erfordernissen während des ganzen Veranlagungs-
(Steuerjahr) oder Bemessungszeitraums entsprechen. Die gilt für die
Ertragssteuern. Bei der Umsatzsteuer kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung
der Steuer an.
Hinweise und Praxistipps:
§
Die Satzung ist möglichst präzise zu fassen und sollte den
Satzungszweck sowie die Maßnahmen zur Erfüllung des Satzungszweckes
zielgenau und umfassend beschreiben. Für die übrigen Bereiche ist
eine Anlehnung an die im Anwendungserlass oder beim BMF abrufbaren
Mustersatzungen zu empfehlen.
§
Vorhandene Satzungen bestehender Körperschaften sollten
alljährlich an Hand der tatsächlichen Geschehnisse und Entwicklungen der vergangenen 12 Monaten überprüft werden.
Stimmen die tatsächlichen Betätigungen und Ziele noch mit den in der
Satzung festgelegten Bestimmungen überein? Versäumnisse können
hier schnell zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen.
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Letzte Bearbeitung: Februar
2008