Aktuelle
Steuer- und Wirtschaftsinformationen
für
Mandanten und Partner der
Gonze &
Schüttler AG
Wirtschafts- und
Steuerberatungsgesellschaft
Nidderau – Leipzig
– Döbeln
Die
nachfolgenden Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Für die
Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei
Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit
Ihrem Berater.
Ideeller Tätigkeitsbereich des Vereins
Der ideelle Bereich ist der satzungsgemäße
Betätigungsbereich des gemeinnützigen Vereins. In diesem Bereich wird
der Hauptzweck des gemeinnützigen Vereines selbstlos und ohne Anspruch auf
Gegenleistung verfolgt.
Der ideelle Bereich führt auch bei Überschüssen zu keiner
steuerlichen Belastung.
In der
Vereinspraxis ist es jedoch der Bereich in dem eher Verluste erzielt werden,
d.h. die Ausgaben sind meist höher als die Einnahmen.
Typische Einnahmen:
·
Mitgliedsbeiträge
und Aufnahmegebühren
·
Spenden
·
Zuschüsse
von Verbänden, Gemeinden etc.
Typische Ausgaben:
·
Mitgliederverwaltung
(Porto, Telefon, EDV-Software, Büromaterial etc.)
·
Vereinszeitung,
Mitgliederrundschreiben
·
Verbandsabgaben
·
Mitgliederkosten
für Ehrungen etc.
·
Raumkosten
des ideellen Bereichs
·
Kosten
von Vorstandsitzungen, Mitgliederversammlungen etc.
·
Zuschüsse
zu Vereinsaktivtäten wie Besichtigungsfahrten etc..
·
Kosten
des Spielbetriebs
·
Kosten
der Buchhaltung
·
Abschreibungen
für langlebige Wirtschaftsgüter des Vereins im ideellen Bereich.
·
Alle sonstige Aufwendungen für satzungsbezogene Tätigkeiten die ohne
Gegenleistung erbracht werden.
Körperschaftsteuerfrei: § 8 Abs. 5 KStG
Gewerbesteuerfrei: § 3 Nr. 6 GewStG
Umsatzsteuerfrei: (Mangels Leistungsaustausch, vergl. Abschn.
4 und 22 UStR)
Abgrenzungsmerkmal zum Zweckbetrieb: Fehlende Gegenleistung
Zur
gedanklichen Abgrenzung zum Zweckbetrieb, der Vermögensverwaltung und dem
steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb, hilft der Hinweis, das
die Aufwendungen und Erträge im ideellen Bereich ohne Bezug zu einander
sind. Es findet kein Leistungsaustausch statt. Damit bleibt der ideelle Bereich
– bis auf das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung und die einzuhaltenen
Anforderungen an die Steuerbegünstigung - ohne weitere steuerliche
Bedeutung.
Gonze & Schüttler AG - Alle Web-Seiten unter www.wirtschaftsberater-ag.de
Letzte Bearbeitung: Juni 2007