Aktuelle
Steuer- und Wirtschaftsinformationen
für
Mandanten und Partner der
Gonze &
Schüttler AG
Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft
Nidderau – Leipzig
– Döbeln
Die
nachfolgenden Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Für
die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei
Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit
Ihrem Berater Ihres Vertrauens oder gerne natürlich mit uns.
Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO)
Eine Körperschaft wird nur als
gemeinnützig anerkannt, wenn sie ihre Zwecke selbstlos verfolgt. Eine Körperschaft handelt
selbstlos, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder
eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
Eine Körperschaft handelt
selbstlos, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder
eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt.
Typische –
steuerschädliche – Fälle:
·
Schwerpunktaktivität
der Körperschaft ist die Vermehrung des eigenen Vermögens
·
Die Finanzierung der
Körperschaft erfolgt ausschließlich durch Darlehen der Gründungsmitglieder
·
Die Körperschaft
dient in erster Linie der Einkünfteerzielung ihrer Mitglieder
·
Der steuerpflichtige
Wirtschaftsbetrieb stellt nach dem Gesamtbild die wesentliche Aktivität
der Körperschaft da.
·
Verluste aus dem
steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb werden durch die Überschüsse aus
dem Idellen Bereich, Zweckbetrieb oder der Vermögensverwaltung ausgeglichen.
Unterhält die Körperschaft
einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dürfen die
Aktivitäten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in der
Gesamtbetrachtung nicht überwiegen. Davon ist auszugehen, wenn der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Körperschaft das Gepräge
gibt, bzw. vorrangig verfolgt wird. Zur Beurteilung dieser Fragen sind nicht
nur die Umsätze, sondern die Gesamtaufwendungen der Organe und Mitglieder
Körperschaft hinsichtlich Zeit und Geld zu gewichten.
Wesentliche Bedingungen zu den
Anforderungen an die Selbstlosigkeit:
§
Es dürfen in
erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt werden (§ 55
Abs. 1 AO). Insbesondere dürfen Verluste aus steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung nicht
durch Mittel aus den steuerbegünstigten Bereichen ausgeglichen werden.
Praxishinweise:
Maßgeblich
ist der Verlust aus dem einheitlichen steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb
(§ 64 Abs. 2) des jeweiligen Geschäftsjahres. Dieser kann sich
aus einer Summe von Verlusten und
Gewinnen einzelner Wirtschaftsbetriebe ergeben. Der Verlust ist
unschädlich soweit sich aus einer Gesamtrechnung der Wirtschaftsbetrieb
der vorausgegangenen sechs Jahre eine positives Ergebnis (Gewinn) ergibt, dass
ausreicht, um diesen Verlust auszugleichen.
Ein steuerlich
ermittelter Verlust ist unschädlich, wenn er ausschließlich durch
die Berücksichtigung von anteiligen Abschreibungen auf gemischt genutzte
Wirtschaftsgüter entstanden ist und wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
§
das Wirtschaftsgut
wurde für den ideellen Bereich angeschafft oder hergestellt und wird nur
zu besseren Ausnutzung für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb verwendet (Beispiel Vereinsheim mit integriertem
Gaststättenbetrieb)
§
der steuerpflichtige
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bildet keinen eigenständigen Sektor
eines Gebäudes.
Diese
Grundsätze gelten auch für andere gemischte Aufwendungen bei der gemeinnützigrechtlichen
Beurteilung von Verlusten.
Der Verlust
kann auch dadurch steuerunschädlich gestellt werden, dass der Wirtschaftsbetrieb
eine Darlehen zum Ausgleich des Verlustes aufnimmt und dieses aus seinen
zukünftigen Erträgen bedient (Zinsen + Tilgung). Werden zur Sicherung
des Darlehens Vermögenswerte der Körperschaft belastet, ist dies
alleine nicht schädlich.
Insbesondere
zur Erlangung eines hohen Vorsteuerabzugs, wurden häufig Teile von neu
errichteten Gebäuden, dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu geordnet. Beispielsweise die Fläche zur
Verpachtung der Vereinsgaststätte. Nach Mitgliederschwund und
Rückgang der Ertragskraft der Vereinsgaststätte ist diese oft nicht
mehr in der Lage einen Mietzins zur Abdeckung von Zins und Tilgung zu leisten.
Hier sollten die Flächenaufteilungen / Nutzungen insgesamt
überprüft und ggf. angepasst werden. Geprüft wird
beispielsweise, ob durch die Gaststätte überhaupt noch eine
vollständige Nutzung des Gebäudes erfolgt oder das Gebäude zwischenzeitlich
vermehrt zu Vereinszwecken genutzt wird. Eine möglich geänderte
Zuordnung kann zu anderen wirtschaftlichen Ergebnissen und ggf. auch zur
Rückforderung von Vorsteuern (Umsatzsteuer § 15a UStG) führen.
Ein einmaliger,
überraschender Verlust aufgrund einer Fehlkalkulation führt nicht zum
Verlust der Gemeinnützigkeit.
Die Regelungen
sind analog für die Vermögensverwaltung anzuwenden.
§
Die Mittel müssen
(ausgenommen der Regelungen gem. § 58 AO) ausschließlich für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO).
§
Die Mitglieder oder
Gesellschafter der Körperschaft dürfen keine Gewinnanteile erhalten
(§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO).
§
Die Mitglieder
dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus den
Mitteln der Körperschaft erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO).
Dies gilt nicht
soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt wie sie im Rahmen der Betreuung von
Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als
angemessen anzusehen sind.
Keine
Zuwendungen liegen vor, wenn der Leistung der Körperschaft eine Gegenleistung
des Empfängers gegenübersteht und die Werte von Leistung und Gegenleistung
nach wirtschaftlichen Grundsätzen abgewogen sind.
§
Bei Auflösung des
Vereins / der Körperschaft oder beim Ausscheiden von Mitgliedern /
Gesellschaftern, darf kein Vereinsvermögen an die Mitglieder /
Gesellschafter zurückgezahlt werden. Ausgenommen hiervon sind eingezahlte
Kapitalanteile oder eingelegte Sacheinlagen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 AO).
§
Die Körperschaft
darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen (§ 55 Abs. 3 AO).
Eine
Körperschaft kann nicht als steuerbegünstigt behandelt werden, wenn
ihrer Ausgaben für die allgemeine Verwaltung einschließlich der
Werbung um Spenden einen angemessenen Rahmen übersteigen. Dieser Rahmen
ist in jedem Fall überschritten, wenn eine Körperschaft dies sich
durch Geldspenden finanziert, diese überwiegend für ihre Verwaltung
und Spendenwerbung verbraucht.
Die
Steuerbegünstigung ist auch dann zu versagen, wenn die Gesamthöhe der
Verwaltungsausgaben nicht zu beanstanden sind, aber eine einzelne Verwaltungsausgabe
(Bsp. Gehalt des Gf.) als unangemessen anzusehen ist.
Verwendet eine
Körperschaft Mittel zur Werbung neuer Mitglieder, ist dies nicht zu
beanstanden, wenn sie hierfür jährlich nicht mehr als 10% ihrer
Mitgliedsbeiträge aufwendet.
§
Bei Auflösung der
Körperschaft muss das Restvermögen für steuerbegünstigte
Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 + § 61 AO). Diese
Bedingung ist erfüllt, wenn beispielsweise das Restvermögen einer
anderen inländischen steuerbegünstigten Körperschaft
zufällt. Eine entsprechende Regelung ist gem. § 61 AO in der Satzung genau
zu treffen.
Praxishinweise:
1. Sollte in der Vereinssatzung als Begünstigter im Falle einer
Auflösung eine Körperschaft angeführt sein, die nicht oder nicht
mehr steuerbegünstigt ist, wird die Finanzverwaltung die Anerkennung
widerrufen.
2. Die aktuelle Vereinsatzung sollte hinsichtlich der Vorschrift zur
Begünstigung bei Auflösung des Vereins geprüft werden. Der
Gesetzgeber und insbesondere die jüngste Rechtsprechung lassen hier nur keinen
Spielraum für Ausnahmeregelungen im Sinne von (Wegfall von § 61 Abs.
2 AO).
Aktueller
Hinweis:
Die Ausnahmeregelung
gem. § 61 Abs. 2 AO, nachdem die im Falle der Auflösung
begünstigte Körperschaft erst später genannt wird, wurde ab 2007
ersatzlos gestrichen.
3. Gemäß Verfügung der OFD Cottbus v. 15. 9.1993
unterliegt auch das vor Anerkennung der Steuerbegünstigung angesammelte
Vermögen eines Vereins der Vermögensbindung.
Dieter P. Gonze, Stb.
Gonze &
Schüttler AG - Alle Web-Seiten unter
www.vereinsberater.de
Letzte Bearbeitung:
Februar 2008