Aktuelle
Steuer- und Wirtschaftsinformationen
für
Mandanten und Partner der
Wirtschafts- und
Steuerberatungsgesellschaft
Die
nachfolgenden Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Für die
Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei
Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit
Ihrem Berater.
Wer erhält
Steuervergünstigungen und welche Anforderungen werden hieran geknüpft?
Die
Rechtsgrundlagen für die steuerbegünstigten gemeinnützige
Körperschaften sind den Vorschriften der §§ 51
– 68 der Abgabenordnung gelegt.
Steuervergünstigungen werden gewährt weil eine Körperschaft
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Unter
Körperschaften (§ 51 AO) sind hier Personenvereinigungen (nichtrechtsfähige
Vereine), Vermögensmassen (Stiftungen, Zweckvermögen)
oder
juristische Personen (Körperschaften) des öffentlichen Rechts (Betriebe
gewerblicher Art der öffentlichen Hand) und privaten Rechts (GmbH,
eingetragene Vereine etc.) im Sinne des §§ 1
Körperschaftsteuergesetz zu verstehen.
Die Entscheidung über die Erfüllung der Bedingungen zur
Anerkennung als steuerbegünstigte Einrichtung erfolgt durch die
zuständige Finanzbehörde durch Bescheid (Freistellungsbescheid).
Letzte
Bearbeitung: April 2007 DG
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