Aktuelle
Steuer- und Wirtschaftsinformationen
für
Mandanten und Partner der
Gonze &
Schüttler AG
Wirtschafts- und
Steuerberatungsgesellschaft
Nidderau – Leipzig
– Döbeln
Die
nachfolgenden Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Für
die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei
Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit
Ihrem Berater Ihres Vertrauens oder gerne natürlich mit uns.
Gebot der Unmittelbarkeit (§ 57 AO)
Eine
Körperschaft muss die steuerbegünstigten satzungsgemäßen
Zwecke selbst – dies bedeutet unmittelbar - verwirklichen. Eine Körperschaft die ihre Mittel
ausschließlich an andere steuerbegünstigte Körperschaften
weitergibt, verwirklicht ihre Zwecke nur mittelbar.
Die
Unmittelbarkeit kann auch durch die Beauftragung von Hilfspersonen oder anderen
Körperschaften aufgrund fest vereinbarter Verträge erfolgen. Das
Wirken der Hilfsperson kann dann wie das eigene Handeln gewertet werden.
Voraussetzung ist, dass die steuerbegünstigte Körperschaft auf Grund der
konkret getroffenen vertraglichen Vereinbarungen den Inhalt und Umfang und das
Handeln und Wirken der beauftragten Personen / Institution bestimmen kann.
Entsprechende Nachweise sind an Hand der Verträge, wie Arbeits-, Dienst-
oder Werkverträge zu führen (vergleiche § 57 Abs. 1 Satz 2 AO).
Ausnahme- / Sonderregelungen zur Unmittelbarkeit:
1.
Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften
zusammengefasst sind (Dachorganisation), wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte
Zwecke verfolgt, gleichgestellt (§ 57 Abs. 2 AO).
2.
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine
Körperschaft satzungsgemäß Mittel für die Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft verwendet (Fördervereine,
Spendensammelvereine gem. § 58 Nr. 1 AO). Die Beschaffung von Mitteln muss in der Satzung angegeben sein.
Typische Körperschaften sind hier:
Fördervereine für Kindergärten, Schulen, für
kulturelle Zwecke zum Bau oder Renovierung von Gebäuden,
Sporthilfefördervereine etc.
Die Nennung der Körperschaft die begünstigt werden soll in der
Satzung der spendenden Körperschaft ist nicht erforderlich.
Die begünstigte Körperschaft muss jedoch selbst
steuerbegünstigt und unbeschränkt steuerpflichtig (Inländer)
sein. Bei Zuwendungen an beschränkt steuerpflichtige Körperschaften
(Ausländer) muss die Mittelverwendung für die steuerbegünstigten
Zwecke ausreichend nachgewiesen werden.
Ein Förderverein kann auch als gemeinnützig anerkannt werden,
wenn er wirtschaftlich tätig ist. Beispielsweise durch die Planung und
Durchführung von Festveranstaltungen. Die wirtschaftliche Betätigung
dürfen dem Verein jedoch nicht das Gepräge geben (Vergleiche hierzu:
OFD Verfügung, Saarbrücken v. 16. 9.1997)
3.
Die teilweise – nicht überwiegende – Weitergabe eigener Mittel (Geld- und Sachmittel) an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft ist
unschädlich (§ 58 Nr. 2 AO). Voraussetzung ist, dass beide
Körperschaften dem Grunde nach steuerbegünstigt tätig sind.
Nicht überwiegend ist gleichbedeutend mit maximal der Hälfte.
Bemessungsgrundlage ist das freiverwendbare Vereinsvermögen. (Vergleiche
hierzu OFD-Verfügungen: Magdeburg v. 20. 4.2005, Frankfurt 4.12.2003)
4.
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine
Körperschaft ihre Arbeitskräfte und ihr gehörende Räume anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für
steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt (§ 58 Nr. 3+4
AO).
Beispiele hierzu:
o
Überlassung von Sportstätten
o
Überlassung von Personal + Krankenfahrzeugen
Hinweise:
o
Die Gestellung von Arbeitskräften kann jedoch nicht alleiniger oder
überwiegender Satzungszweck sein. Vergleiche hierzu: BMF-Schreiben vom 21.
1.2003, BStBl. 2003, Seite 107
o
Die Überlassung von Räumen oder Sportstätten,
Sportanlagen, Freibäder an andere steuerbegünstigte Organisationen
ist zunächst unschädlich. Bestimmte Fallkonstellationen sind hiervon
jedoch durch die Rechtsprechung ausgenommen worden.
Problembereiche haben sich durch die Auslagerung von Dienstleistungen
gemeinnütziger Träger in eigene – nicht steuerbegünstigte
– Unternehmen ergeben. Hierzu gehören z. Bs. Technische Dienste,
Reinigungs- und Küchendienste, Hol- und Bringdienste etc.
Grundsätzlich gehört zwar die entgeltliche Überlassung von
Räumen etc. in den Bereich der Vermögensverwaltung, die wird aber
gem. OFD Verfügung vom 8.12.2004 (Ffm) verneint, soweit es sich bei dem
steuerbegünstigten Unternehmen und dem „Mieterunternehmen“ um
eine Organschaft handelt.
Dieter P.
Gonze, Stb.
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Letzte Bearbeitung:
Februar 2008