Aktuelle
Steuer- und Wirtschaftsinformationen
für
Mandanten und Partner der
Gonze &
Schüttler AG
Wirtschafts- und
Steuerberatungsgesellschaft
Nidderau – Leipzig
– Döbeln
Die
nachfolgenden Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Für
die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei
Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit
Ihrem Berater Ihres Vertrauens oder gerne natürlich mit uns.
Katalog steuerlich nicht schädlicher Betätigungen (§
58 AO)
Der § 58
Abgabenordnung und der Anwendungserlass hierzu, regelt eine ganze Reihe von Vorgängen
die dem Grunde nach gegen die Gebote der Steuerbegünstigung verstossen,
aber aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht als steuerschädlich
behandelt werden.
Die
Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen dass,
§
Eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der
steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft beschafft
(Fördervereine etc. Mittelbeschaffung als Satzungszweck).
§
Eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte, Räume und andere
Resourcen einer anderen Körperschaft für steuerbegünstigte
Zwecke zur Verfügung stellt (Bsp. Krankenwagen).
§
eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im
Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter
Bedeutung sind.
Problembereiche / Praxistipps:
o
Verköstigungen
o
Helferfeste
o
Weihnachtsfeiern
o
Die Mitglieder bekommen mehr zurück als sie bezahlen
§
ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport
fördert
§
eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt:
a)
Zuwendungen ohne Zweckbindung von Todes wegen
b)
Zuwendung Zweckbindung zur Erhöhung des Vermögens
c)
Zuwendung auf Grund eines Spendenaufrufs mit Zweckbindung
d)
Sachzuwendungen
u.a..
Im Zweifel sollte der Vorgang beschrieben
und im Vorfeld eine verbindliche Auskunftsanfrage bei der Finanzverwaltung
gestellt werden.
Dieter P. Gonze, Stb.
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Schüttler AG - Alle Web-Seiten unter
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Letzte Bearbeitung:
Februar 2008