Aktuelle
Steuer- und Wirtschaftsinformationen
für
Mandanten und Partner der
Gonze & Schüttler AG
Wirtschafts- und
Steuerberatungsgesellschaft
Nidderau – Leipzig –
Döbeln
Die
nachfolgenden Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Für die Inhalte
kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte
sprechen Sie über Konkretes mit Ihrem Berater.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO)
Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine
selbständige nachhaltige Tätigkeit, die nicht Satzungszweck ist und
durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt
werden, die über den Rahmen
einer Vermögensverwaltung hinaus geht.
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
Der Leistungsaustausch (Leistung gegen Gegenleistung) steht im
Vordergrund und stellt damit schon eine wesentliche Abgrenzung zum Ideellen
Bereich dar.
Soweit die wirtschaftliche Betätigung durch den Satzungszweck definiert /
vorgegeben ist (Beispiel: Durchführung von kulturellen Veranstaltungen) handelt
es sich zwar um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Veranstaltung gegen
Eintrittsgeld), der aber hier als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu defnieren
ist.
Unter dem hier beschriebenen „Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ ist
konkret der „Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb“ gemeint. Dieser
ist nicht durch den Satzungzweck defniert, sondern dient in erster Linie der
Mittelbeschaffung und Finanzierung der gemeinnützigen Einrichtung. Die Durchführung
einer Kulturellen Veranstaltung gegen Eintrittsgeld wäre entsprechend dem
Satzungszweck dann ein Zweckbetrieb. Der Verkauf von Speisen und Getränken und
Fanartikel etc. im Rahmen dieser Veranstaltung stellt jedoch einen eigenen –
nicht durch den Satzungszweck abgedeckten – steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb dar.
Mit diesem
Wirtschaftsbetrieb wird letztlich in den Wettbewerb zu andereren
Gewerbetreibenden eingetreten. Die Besteuerung verläuft dem gemäß auch unter
den gleichen steuerlichen Bedingungen. Es besteht keine Steuerbegünstigung für
den gemeinnützigen Verein.
Die Grenzen
zwischen einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb und einem steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können im Einzelfall fließend sein und sollten
demgemäß ergründet und konkret zugeordnet werden. Insbesondere die Aufteilung /
Zuordnung der Aufwendungen einer gemischten Veranstaltung auf die beiden
Bereiche erfordert Sachverstand und muss im Einzelnen plausibel und
nachvollziehbar sein.
Gemäß § 64 Abs.
3 AO sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins von der
Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit, soweit die Einnahmen die
Grenze von 35.000,00 € im Jahr nicht
übersteigen (Ausnahmeregelung zur sportlichen Veranstaltung gem. § 67a Nr. 2
AO).
Der
Einnahmenbegriff gemäß § 8 EStG beinhaltet alle im Rahmen des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes zufließenden Gelder, Güter oder geldwerten Vorteile
inklusive der hierauf entfallenden Umsatzsteuer. Häufig wird die
Einnahmengrenze mit dem Gewinn verwechselt.
Wird der Gewinn steuerpflichtig, wird gem. § 24 KStG (Körperschaftsteuer)
ein Freibetrag in Höhe von 3.835 Euro
in Abzug gebracht.
Bei der
Gewerbesteuer beträgt der Freibetrag
3.900 Euro gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG.
Praxistipp:
Durch eine präzise Buchführung und sachgerechte Zuordnung der
Aufwendungen und Erträge zu den einzelnen Bereichen, sowie einer freiwilligen
Bilanzierung mit Verbuchung zulässiger Rückstellungen und etwaiger
Ansparabschreibungen, kann der Ertrag im Einzelfall so gestaltet werden,
dass es unter Ausnutzung des Steuerfreibetrages zu keiner
Steuerbelastung mit Körperschafts- und Gewerbesteuer kommt.
Die
Finanzverwaltung verzichtet auf die Erhebung der Umsatzsteuer, soweit die Grenzen des Kleinunternehmerparagraphen 19
Abs. 1 UStG nicht überschritten werden.
Eine Befreiung
von der Umsatzsteuer liegt gemäß § 19 UStG vor, soweit die Umsätze im
vorangegangenen Wirtschaftsjahr 17.500,00
€ und im laufenden Wirtschaftsjahr 50.000,00
€ nicht übersteigen.
Die
Vorsteuerbeträge (bezahlte Umsatzsteuer) für Kosten, die im direkten Bezug zu
den steuerpflichtigen Einnahmen stehen, werden auf separaten Buchhaltungskonten
geführt und bei der ermittelten Umsatzsteuer in voller Höhe gegengerechnet.
Vorsteuerbeträge
für Kosten, die zum Teil dem nicht umsatzsteuerpflichtigen Bereichen (ideeller
Bereich) und zum Teil den umsatzsteuerpflichtigen Bereichen zuzuordnen sind,
werden nach sachgemäßer Schätzung aufgeteilt.
Gonze & Schüttler
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Letzte Bearbeitung: November
2007