Aktuelle
Steuer- und Wirtschaftsinformationen
für
Mandanten und Partner der
Gonze & Schüttler AG
Wirtschafts- und
Steuerberatungsgesellschaft
Nidderau – Leipzig – Döbeln
Die
nachfolgenden Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Für die Inhalte
kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte
sprechen Sie über Konkretes mit Ihrem Berater.
Zweckbetriebe des Vereins (§§ 65 – 68 AO)
Unter
Zweckbetrieb eines Vereins beschreibt die Vorschrift des § 65 AO die Erfüllung von steuerbegünstigten
satzungsgemäßen Aufgaben, die nur durch einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Darüber hinaus darf der Zweckbetrieb
nicht im größeren Wettbewerb (nur soweit unvermeidbar) zu nicht begünstigten
Wirtschaftsbetrieben stehen.
Dieser
„wirtschaftliche Geschäftsbetrieb“ wird dem gemäß als Zweckbetrieb
(Satzungszweck) bezeichnet.
Im Gegensatz zum
Ideellen Bereich liegen beim Zweckbetrieb – wie beim normalen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb – Gegenleistungen vor. Der Unterschied zum „echten“
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht darin, dass mit dem Zweckbetrieb
satzungsgemäße Aufgaben erfüllt werden.
Beispiel:
Die Durchführung einer Ausstellung gegen Eintrittsgeld eines
gemeinnützigen Vereins dessen satzungsgemäßer Zweck u.a.die Durchführung
solcher Ausstellungen (Kultureller Veranstaltungen) ist, ist Zweckbetrieb. Zu
den Aufwendungen des Zweckbetriebes gehören dann, die Aufwendungen der
Ausstellung. Zu den Einnahmen die Eintrittsgelder. Der im Rahmen der
Ausstellung erfolgte Verkauf von Kaffee und Kuchen zur Erzielung zusätzlicher
Einnahmen, stellt einen steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb dar. Der Verkauf
von Kaffee und Kuchen ist nicht Satzungszweck.
Der
Zweckbetrieb des gemeinnützigen Vereins ist steuerbegünstigt:
§
Körperschaftssteuerbefreiung (§ 5 Nr. 9 KStG)
§
Gewerbesteuerbefreiung (§ 3 Nr. 6 GewStG)
§
Ermäßigter Steuersatz bei der Umsatzsteuer (zur Zeit 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG)
Im Gesetz (Abgabenordnung) konkret
aufgeführte Zweckbetriebe:
Kulturelle Einrichtungen und
Veranstaltungen sind
unabhängig von der Höhe des Überschusses als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu
behandeln (§ 68 Nr. 7 AO). Dies gilt jedoch nicht für den Verkauf von Speisen
und Getränken anlässlich dieser Veranstaltungen (Wirtschaftsbetrieb).
Weitere, in § 68 der Abgabeordnung einzeln
aufgezählte Zweckbetriebe sind:
1.
a) Alten-,
Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in
besonderem Maß behinderten oder vermögenslosen Personen
im Sinne des § 53AO dienen.
Hinweise:
§
Eine für die
Allgemeinheit zugängliche Cafeteria ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb und kein Zweckbetrieb.
b)
Kindergärten, Kinder-, Jugend und Studentenheime, Schullandheime und Jugend herbergen
2.
In § 68 AO
bestimmte Betriebe die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen
3.
Werkstätten
für Behinderte i.S. von § 68 AO
4.
Einrichtungen,
die zur Durchführung der Blindenfürsorge und zur Durchführung der Fürsorge für
Körperbehinderte unterhalten werden.
5.
Einrichtungen
der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe
6.
von den
zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen wenn der Reinertrag
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder
gemeinnütziger Zwecke verwendet wird,
7.
kulturelle
Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie
Konzerte, Kunstausstellungen (ohne den Verkauf von Speisen und Getränken).
8.
Volkshochschulen
und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere
Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen. Dies gilt
auch dann, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltung selbst
Unterbringung und Verköstigung gewähren.
9.
Wissenschafts-
und Forschungseinrichtungen die der Forschung und nicht der Anwendung
gesicherter Erkenntnisse dienen und deren Träger sich überwiegend aus
Zuwendungen oder der Vermögensverwaltung finanzieren.
Der Wissenschaft und Forschung dient auch die
Auftragsforschung.
Zweckbetriebe sind auch die Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) die im
besonderen Maße (mindestens zu zwei Dritteln aller Leistungen) behinderten oder
vermögenslosen Personen im Sinne des § 53 AO dienen.
Wohlfahrtspflege ist die planmäßige zum Wohle der
Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende und
gefährdete Mitmenschen (§ 66 AO). Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische
oder wirtschaftliche Wohl erstrecken
und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.
Krankenhäuser sind Zweckbetriebe soweit sie die Einschränkungen des § 67
AO erfüllen.
Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb,
wenn die jährlichen Einnahmen aus
allen sportlichen Veranstaltungen inkl.
Umsatzsteuer insgesamt 35.000 Euro nicht
übersteigen. Der Verkauf von Speisen, Getränken und der Werbung gehören
nicht zum Zweckbetrieb. Auf die Zweckbetriebsgrenze von 30.678 Euro nach § 67a
Abs. 1 AO kann durch Option verzichtet werden, wenn an den Veranstaltungen
keine Sportler teilnehmen die durch den Verein über Aufwandsentschädigungen
hinaus bezahlt werden. Soweit dies der Fall ist, bleibt es beim
Zweckbetrieb. Nicht als Bezahlung
gilt die Erstattung von tatsächlichem Aufwand (Fahrtkosten, Trikots,
Sport-/Trainingsgeräte etc.). Zahlungen des Vereins bis zu insgesamt 358 Euro
je Monat im Jahresdurchschnitt, werden für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft
ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung angesehen.
In allen
anderen Fällen handelt es sich um steuerpflichtige wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe.
Die
Steuervorteile gehen jedoch auch bei einem Wirtschaftsbetrieb nicht verloren,
soweit die Bezahlung der Sportler von Dritter Seite oder ausschließlich aus
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erfolgt die nicht Zweckbetriebe sind (§ 67a
Abs. 3 Nr. 2).
Abrenzung des Zweckbetriebes zum
steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb: Die zu erbringenden Leistungen sind durch den steuerbegünstigten
Satzungszweck umfasst.
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Letzte Bearbeitung: November
2007