GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU
Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
| Tipps und Infos - Privatpersonen |
Außergewöhnliche Belastungen
Bei den außergewöhnlichen Belastungen im steuerlichen Sinne, handelt es sich, wie bei den Sonderausgaben, um Aufwendungen die nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen.
Im Gegensatz zu den normalen Ausgaben der Lebensführung handelt es sich jedoch hier um „außergewöhnliche“ Aufwendungen. Außergewöhnlich bedeutet, dass diese Aufwendungen der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht, bzw nicht in dieser Höhe entstehen. Darüber hinaus muss es sich hierbei um Aufwendungen handeln die zwangsläufig entstehen und denen man sich nicht entziehen kann.
Typische Aufwendungen sind Krankheitskosten, Scheidungskosten, Beerdigungskosten naher Angehöriger, Belastungen aus einer Naturkatastrophe und ähnlichen Aufwendungen.
Der steuerliche Abzug wird um die so genannte „zumutbare Eigenbelastung“ gekürzt. Diese liegt – je nach Einkommens- und Familienverhältnissen, zwischen 1% und 7% vom Gesamtbetrag der Einkünfte.
Zumutbare Eigenbelastung gem. § 33 Abs. 3 EStG
| Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 € | 15341€ - 51.130 € | ab 51.131 € |
| (§ 2 Abs. 3 EStG) | |||
| Steuerpflichtige ohne Kinder | 5 % | 6 % | 7 % |
| Zusammenveranlagte Ehegatten | 4 % | 5 % | 6 % |
| Steuerpflichtige mit bis zu 2 Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
| Steuerpflichtige mit mehr als 2 Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 13.02.2008 (Beschluss: 2 BvL 1/06) ist zweifelsfrei abzuleiten, dass die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Krankenversorgung in Höhe der Basisversorgung (Versorgung auf dem kostenlosen Versorgungsniveau der Sozialhilfeempfänger) steuerfrei bleiben müssen. Dem steht der Ansatz einer zumutbaren Eigenbelastung entgegen. Hierzu ist ein Verfahren beim FG Rheinland-Pfalz unter Az. 4 K 1970/10 anhängig. Wir empfehlen die Aufwendungen für Krankheitskosten unabhängig von der Höhe der zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnlichen Belastung steuerlich geltend zu machen. Gegebenenfalls ist Antrag auf Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zu stellen. Die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster haben ihre Finanzämter angewiesen solchen Anträgen zu folgen. Es ist damit zu rechnen, dass diesem nach dem nächsten Treffen der Länderreferenten auch bundesweit nachgekommen wird.
Weitere Infos aus der aktuellen Rechtsprechung:
- Aufwendungen für einen Zivilprozess
Mit Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10 hat der BFH entschieden, dass auch die Aufwendungen eines notwendigen Zivilprozesses eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Dies, da die Durchsetzung eigner Rechtsansprüche oft nur im gerichtlichen Verfahren möglich ist.
Hierzu die Leitsätze aus der BFH-Entscheidung:
Leitsätze
1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).
2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 20.12.2011 hat das Bundesfinanzministerium eine Anwendung des Urteils über den im Urteil behandelten Einzelfall hinaus abgelehnt (Nichtanwendungserlass). Die weitere Rechtsentwicklung ist hier abzuwarten.
2. Unterstützungsleistungen oder Pflichtbeiträge durch Angehörigen
Leisten in gerader Linie Verwandte (Enkelkinder, Kinder, Eltern, Großeltern) Beiträge zur Unterstützung eines kranken oder pflegebedürftigen Angehörigen, so kann es sich hierbei um Unterhaltungsleistungen im Sinne von § 33a EStG oder um außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG handeln.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 30. 6.2011 (VI R 14/10) handelt es sich bei einer krankheitsbedingten Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim grundsätzlich um außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG. Hierbei ist die zumutbare Eigenbelastung in Abzug zu bringen. Eine Aufteilung zwischen Unterhaltsleistung im Sinne von $ 33a und krankheitsbedingte Mehraufwendungen im Sinne von § 33 EStG ist nicht möglich.
Weitere Infos zu Steuerbegünstigungen für Behinderten und Kranke
Dieter P. Gonze, Stb.
16. 1.2012
Aktualisiert (16. Januar 2012)