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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Tipps und Infos - Verheiratete / Geschiedene

Grundsätzliche Infos zur Veranlagung von Ehegatten

Allgemein
Unter dem Begriff „Veranlagung“ wird im Steuerrecht der Prozess von der Einreichung der Steuererklärung bis zum Erlass eines Steuerbescheides verstanden. Beim „Veranlagungszeitraum“ handelt es sich um das Steuerjahr, welches im Regelfall dem Kalenderjahr entspricht. Die Begriffe „Antragsveranlagung“ und „Pflichtveranlagung“ orientieren sich alleine nach der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die Abgabe einer wirksamen Einkommensteuererklärung setzt voraus, dass die Steuererklärung vom Steuerpflichtigen, bei Ehepaaren von beiden Ehegatten, eigenhändig unterschrieben ist oder hierzu jemand bevollmächtigt wurde (§ 25 EStG, §§ 80 AO).

Für unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten (Inländer)  bestehen bei der Art der Einkommensteuerveranlagung verschiedene Veranlagungswahlrechte, die bei geschickter Gestaltung im Einzelfall zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen können. Bis einschließlich 2012 können Ehegatten zwischen getrennter (§ 26a EStG),  gemeinsamer (§ 26b EStG) und im Jahr der Eheschließung der besonderen Veranlagung (§ 26c EStG) zur Einkommensteuer wählen. Ab dem Veranlagungsjahr 2013 wird die Wahl auf die Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) reduziert. Darüber hinaus bestehen noch Sonderveranlagungen bei Tod eines Ehegatten (Einzelveranlagung mit Verwitweten Splitting) und im Jahr der Trennung (Einzelveranlagung mit „Sondersplitting“ im Trennungsjahr). Bis einschließlich 2012 kann es im Einzelfall auch noch zu einer Besonderen Veranlagung mit Verwitweten-Splitting kommen.

Veranlagungsart: Zusammenveranlagung (§ 26b EStG)
Grundvoraussetzung für eine gemeinsame Veranlagung ist, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (Inländer) sind und in dem Veranlagungsjahr (Kalenderjahr) - zumindest zeitweise zusammengelebt (eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft) haben. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Wahlrecht und es ist - wie bei Ledigen - eine Einzelveranlagung für jeden Ehegatten durchzuführen. Die Entscheidung zur gewählten Veranlagungsart obliegt den Ehegatten gemeinsam. Sie erfolgt durch Abgabe der entsprechenden Erklärung oder durch Niederschrift (Protokoll) beim Finanzamt. Bei der gemeinsamen Veranlagung erfolgt dies durch Unterzeichnung der gemeinsamen Steuererklärung. Die gemeinsame Steuererklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben (§ 25 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Hinweis "Ehegatte vorübergehend im Ausland": Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft wird nicht schon durch eine zeitweise oder durch äußere Umstände bedingte längere Trennung aufgehoben (Beispiele: berufliche Auslandstätigkeit, Einzug zum Kriegsdienst etc.).

Hinweis: "Wer ist Ehegatte?": Welche Personen Ehegatten im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind, bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Bei Ausländern ist dies nach den bürgerlich rechtlichen Bestimmungen des Heimatlandes zu beurteilen, es sei denn diese Gesetze verstoßen gegen die inländischen guten Sitten (Bsp. Mehrfachheirat/Bigamie).

Wurden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und wählt ein Ehegatte vor Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Bescheids die getrennte Veranlagung, sind die Ehegatten auch dann getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen, wenn der gegenüber dem anderen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Der Antrag auf getrennte Veranlagung stellt hinsichtlich des gegenüber dem anderen Ehegatten ergangenen Zusammenveranlagungsbescheids ein rückwirkendes Ereignis dar. Die dementsprechend erneut in Lauf gesetzte Festsetzungsfrist beginnt ihm gegenüber mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt wird (Urteil vom 3. März 2005 III R 22/02).
Hinweis: Ab dem 1. 1.2013 ist die Änderung der gewählten Veranlagungsart grundsätzlich nur noch bis zur formellen Bestandskraft des Steuerbescheides möglich (§ 26 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Ehegatte im Ausland/Haushalt im EU/EWR Ausland: Die Spezialvorschriften des § 1 Abs. 3 und  des §1a EStG gewähren Ausnahmeregelungen für EU-Bürger, bei denen die Einkünfte des Haushaltes im Wesentlichen der deutschen Steuer unterliegen. Das gleiche gilt für Ausländer, die unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 EStG fallen. Hier werden - je nach Fallkonstellation - der Splittingtarif oder der Steuervergünstigungen im Rahmen abzugsfähiger Unterhaltsleistungen gewährt. Der Antragsteller muss EU/EWR-Bürger sein und der gemeinsame Haushalt muss sich in einem EU/EWR Staat befinden. Auf die Nationalität des Ehegatten kommt es nicht an. Grundvoraussetzung ist, dass die Einkünfte der Ehegatten mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder dass die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Dieser Betrag wird entsprechend der Ländergruppenregelung u.U. gekürzt. Die Einkünfteermittlung erfolgt nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts.

In Trennung lebende Ehegatten möchten, kurz vor der endgültigen Scheidung, häufig durch einen so genannten „Versöhnungsversuch“ mit einem zeitweiligen Zusammenleben dem Finanzamt nochmal eine steuerlich günstige Zusammenveranlagung „abringen“. Dies erkennt die Rechtsprechung nur an, soweit tatsächlich nochmals eine Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft für die Dauer von mindestens einem Monat gebildet wurde (Vergl. Pflüger in Herrmann/ Heuer/Raupach, EStG, § 26, Rdnr. 31 / BFH-Urteil vom 18.07.1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139 und BFH-Beschluss vom 05.10.2001 III B 149/00, NV).

Steuerliche Wirkung der Zusammenveranlagung
Im Regelfall bietet die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer den Ehegatten durch den so genannten Splittingtarif steuerliche Vorteile. Voraussetzung ist, dass einer der beiden Ehegatten Einkünfte unterhalb des Spitzensteuersatzes erzielt. Vereinfacht dargestellt wird beim Splittingtarif das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet und anschließend halbiert. Die festzusetzende Einkommensteuer wird an Hand des so ermittelten hälftigen zu versteuernden Einkommen und der Grundtabelle abgelesen und verdoppelt. Hierdurch entsteht ein Tarifvorteil, da die unteren Einkommenszonen mit keiner (Grundfreibetrag) oder niedrigerer Steuer als die oberen Tarifzonen belastet sind. Der maximale Vorteil wird in den Fällen erzielt, in denen ein Ehegatte über keine eigenen Einkünfte, der andere Ehegatte über hohe Einkünfte (bis zum höchsten Tarif) verfügt.

Beispiel: Jahr 2011

Einkommen A =                    0 €        Steuer bei getrennter VA:                               0€
Einkommen B =         110.000 €        Steuer bei getrennter VA:            38.028€
Summe:                     110.000 €                                                                      38.028€

Einkommen A+B =    110.000 €        Steuer bei zusammen VA:            29.856€

Maximaler Steuervorteil ohne Solizuschlag und Kirchensteuer                       8.172 €

Im Jahre 2011 beginnt die niedrigste Tarifzone nach dem Grundfreibetrag von 8.004 € mit einer Steuerbelastung von 14,0 %. Die höchste Tarifzone beginnt bei Alleinstehenden ab 52.882 € (zu versteuerndes Einkommen) bzw. bei Verheirateten ab 105.764 €  mit einem Steuersatz von 42,0 %. Hierauf ist der Soli-Zuschlag mit 5,5 % und ggf. die Kirchensteuer mit 9 % bzw. 8 % zu berechnen. Die Gesamtsteuerbelastung liegt damit bei der Einkommensteuer in der Spitze bei 48,09 %.

Die weitere Tariferhöhung von 42 % auf 4 5%, die sogenannte "Reichensteuer" greift bei Alleinstehenden ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.731€ und bei Verheirateten ab einem zu versteuernden Einkommen von 501.462€. Zusätzlich ist bei allen Steuerberechnungen der Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die anfallende Einkommensteuer sowie eine etwaige Kirchensteuer zu berücksichtigen.

 
Ehe in der Krise und/oder Steuerstreitigkeiten

1. Ehegatten leben getrennt
Soweit die Ehegatten bei Einreichung einer gemeinsamen Steuererklärung getrennt leben, sind auch zwei getrennte Anschriften in den Ehegattenfeldern der Einkommensteuererklärung zu erfassen. Nur so kann auch ein Bescheid wirksam bekanntgegeben werden.

Letztmalig kann die Zusammmenveranlagung  für das Jahr gewählt werden, in dem die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Für Ehegatten bedeutet dies, dass sie zumindest am  1. 1. des Jahres noch zusammengelebt (gemeinsamer Haushalt / wirtschaftliche Beteiligung) haben müssen. das heißt, sie haben  einen gemeinsamen wirtschaftlichen Haushalt geführt. Geben die Ehegatten hierzu falsche Angaben an, mit dem Ziel Steuern "zu sparen", handelt es sich nach bestätigter Rechtsprechung um den Tatbestand der "Steuerhinterziehung" mit den entsprechenden Folgen bei Aufdeckung.

2. Ehegatte stimmt einer Zusammenveranlagung nicht zu
Haben die Ehegatten am Jahresanfang noch zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und sich dann im  laufe des Jahres getrennt, so können sie dennoch für dieses Jahr die gemeinsame  Veranlagung  beantragen. Inbesondere bei unterschiedlichen Einkommen wird dies insgesamt zu einer niedrigern Steuerbelastung führen. Bei Ehegatten, die beide berufstätig sind, ist zu empfehlen, ab dem Zeitpunkt der Trennung die Steuerkarte auf die Steuerklassenkombination IV/IV zu ändern.

Stimmt ein Ehegatte einer Zusammenveranlagung nicht zu, muss das Finanzamt eine getrennte Veranlagung durchführen. Dies führt i.d. Regel insgesamt zu einer höheren Steuerbelastung und trifft die Ehepartner  mit der Steuerklassenkombination III/V unterschiedlich. Während der Ehegatte mit der Steuerklasse V mit einer Steuererstattung rechnen kann, erwartet den Ehegatten mit der Steuerklasse III eine umso höhere Nachzahlung. Unter Umständen kann der so mehr belastete Ehegatte die Zustimmung zur Durchführung einer gemeinsamen Steuerveranlagung gerichtlich im Wege der Zivilklage erwirken. Dies gilt insbesondere für die Zeiträume, in denen die Ehegatten ihren Lebensunterhalt von den gemeinsamen Nettoeinkommen bestritten haben und für die Fälle, in denen sich die Ehegatten verpflichten, etwaige gegenseitige Nachteile aus der Zusammenveranlagung auszugleichen. In der Praxis kommt es oft vor, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr gemeinsam gewirtschaftet wurde und  dann, ab Trennungsdatum, jeder Ehegatte mit seinem Nettoeinkommen alleine weiterwirtschaftet. Nutzt ein Ehegatte in dieser Zeit immer noch die Steuerklasse III, erhält er den Grundfreibetrag des anderen Ehegatten.  Hier ist ggf. ein Ausgleich zu schaffen. Ist eine einvernehmliche Regelung zwischen den Ehegatten nicht möglich, kommt es zur anwaltlichen Auseinandersetzung und ggf. zum Rechtsstreit. Die aktuelle Rechtsprechung fordert die Zustimmung zur Zusammenveranlagung soweit einem Ehegatten hierdurch keine Nachteile entstehen. Finanzielle Nachteile die dem anderen Ehegatten durch die Zusammenveranlagung entstanden sind, können jedoch auch durch das gemeinsame Wirtschaften mit beider Einkommen begründet sein. Auch in diesem Falle muss der Ehegatte einer Zusammenveranlagung zustimmen, um Nachteile für das Gesamteinkommen zu vermeiden. Im Übrigen ist die Zustimmung zu erteilen soweit verbleibende finanzielle Nachteile durch den anderen Ehegatten ausgeglichen werden. Zur Frage, unter welchen Bedingungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen Ehegatten auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung in den Veranlagungszeitraum fiel, nahm der BGH in einem Urteil vom 23. Mai 2007 (XII ZR 250/04, Rdnr. 18 zu 5.) Stellung.

3. Ehegatte möchte nicht für die Steuern des anderen eintreten
Ein Hindernis der Wahl zur günstigeren Zusammenveranlagung besteht häufig bei Ehen die sich in der Auflösung befinden oder bei Vermögensverfall von einem der Ehepartner.

Bei Ehen in der Krise möchten die Ehegatten jeweils wissen, welche Steuerschuld und/oder Steuererstattung auf jeden Einzelnen persönlich entfällt. Bei Steuerschulden eines Ehegatten - zum Beispiel aus Vorjahren - möchte der andere Ehegatte hierfür nicht mit seinen Steuererstattungsansprüchen eintreten.  Häufig möchte, obwohl noch Anspruch auf Zusammenveranlagung besteht, ein Ehegatte lieber seine Erklärung alleine abgeben, auch wenn dem anderen Ehegatten oder beiden hieraus steuerliche Nachteile entstehen.

Rechtlich betrachtet führt die Zusammenveranlagung nicht zur Verrechnung von Steuer-erstattungs- mit Steuernachzahlungsansprüchen. Bei intakter Ehe und keinen sonstigen Anträgen der Steuerpflichtigen hierzu, geht die Finanzverwaltung jedoch davon aus, dass der zahlende Ehegatte die Steuerschuld beider Ehegatten begleichen möchte.

Durch Beachtung einer Reihe von Besonderheiten kann jedoch auch bei einer steuerlich günstigen Zusammenveranlagung die Steuerbelastung (Steuererstattung oder Steuernachforderung) für jeden Ehegatten einzeln berechnet werden. 

Hierzu einige Hinweise:

  • Mit Einreichung der Steuererklärung wird ein Antrag auf Aufteilung der Vergütungsansprüche gem. § 37 AO gestellt.
  • Dem Finanzamt ist bekannt zu geben, wie die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen auf die Steuerpflichtigen zu verteilen sind. Soweit die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen konkret zuzuordnen sind, kann dies in der Steuererklärung oder einer erläuternden Anlage hierzu erfolgen. Für die nicht aufteilbaren Beträge sollte der Verteilungsschlüssel 50:50 gewählt werden. Auch dies ist dem Finanzamt mitzuteilen.
  • Füllen Sie das Feld „Konto“ auf Seite 1 des Mantelbogens nicht aus, sondern legen Sie der Steuererklärung eine Anlage -  mit der Kontoverbindung für jeden einzelnen Ehegatten - bei.
  • Soweit die Ehegatten bei Einreichung der Steuererklärung getrennt leben, geben Sie die jeweilige Anschrift der Ehegatten in das Formular (Antragsteller + Ehegatte) ein. Damit wird sichergestellt, dass jeder Ehegatte einen Steuerbescheid erhält.

Wurden die vorgenannten Maßnahmen nicht beachtet und der Steuerbescheid mit einer Nach-zahlungsforderung erging bereits an die Ehegatten, kann durch Antrag gem. §§ 268 AO eine Aufteilung der Gesamtschuld (auf jeden Steuerpflichtigen) im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erreicht werden. 

Bei Streitigkeiten über die Verwirklichung von Steueransprüchen mit der Finanzverwaltung kann auch ein Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides gem. § 218 Abs. 2 AO als zusätzlicher Rechtsbehelf gestellt werden.

Hinweis: Mit BMF-Schreiben vom 30.1.2012 ergingen hierzu ausführliche Erläuterungen durch das Bundesfinanzministerium.

Veranlagungsart: Getrennte Veranlagung (§ 26a EStG)
Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für  eine Zusammenveranlagung nicht vorliegen, müssen eine getrennte Veranlagung durchführen. Das heißt, für jeden Ehegatten ist eine eigene Steuererklärung abzugeben. Sie werden steuerliche einzel veranlagt.

Ehegatten, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, können dennoch  eine getrennte Veranlagung wählen. In einigen Fällen kann eine getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer insgesamt niedrigeren Steuerbelastung führen. Aus diesem Grunde sind bei bestimmten Fallkonstellationen vorsorglich beide Veranlagungsmöglichkeiten zur Ermittlung der Steuerbelastung durchzurechnen.

Für unsere Mandanten machen wir dies selbstverständlich automatisch. 

Fallkonstellationen bei der eine getrennte Veranlagung zu einer niedrigeren Steuer führen kann als bei der möglichen Zusammenveranlagung:

  1. Ein Ehegatte bezieht nur Arbeitslosenunterstützung und der andere Ehegatte bezieht Arbeitslohn.
  2.  Ein Ehegatte erhält eine Arbeitnehmerabfindung oder sonstige außerordentliche Einkünfte die unter die sogenannte Fünftelregelung fallen.
  3. Ein Ehegatte bezieht hohe ausländische Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und der andere Ehegatte bezieht Arbeitslohn oder sonstige steuerpflichtige Einkünfte.
  4. Ein Ehegatte ist selbständig und der andere Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberleistungen zu den Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers kürzen den Vorwegabzug des anderen Ehegatten.
  5. Ein Ehegatte hat geringe Arbeitnehmereinkünfte und der noch nicht ausgeschöpfte Vorwegabzug wird durch die hohen Arbeitnehmereinkünfte des anderen Ehegatten verbraucht.
  6. Wegen Überschreitung der Einkunftsgrenzen wird der Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG / § 70 EstDV) für Nebeneinkünfte nicht gewährt. Bei einer getrennten Veranlagung unterschreitet jedoch der Ehegatte mit den Nebeneinkünfte die Einkunftsgrenze.
  7. Im Rahmen der Zusammenveranlagung werden die Einkunftsgrenzen der Wohneigentumsförderung nach dem Eigenheimzulagegesetz oder § 10e EStG überschritten.

Mit dem Veranlagungsjahr 2013 entfällt die getrennte Veranlagung als eigene Veranlagungsart. In den genannten Fällen ist dann eine Einzelveranlagung (26a EStG) durchzuführen.  Darüber hinaus bestehen noch Sonderveranlagungen bei Tod eines Ehegatten (Einzelveranlagung mit Verwitweten Splitting) und im Jahr der Trennung (Einzelveranlagung mit „Sondersplitting“ im Trennungsjahr).

Veranlagungsart: Besondere Veranlagung (§ 26c EStG)
Im Jahr der Eheschließung besteht das Recht alternativ die besondere Veranlagung gem. § 26c EStG zu wählen. Hierdurch wird ermöglicht, dass die Steuerpflichtigen im Ehejahr auf Wunsch letztmalig wie Ledige (Einzelveranlagung) veranlagt werden können. In bestimmten Fallkonstellationen kann dies zu einer niedrigeren Steuer führen. Beispiele: Beide Ehegatten waren vorher alleinstehend mit Kind (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) und verfügen über ein annähernd gleiches Einkommen, oder ein Ehegatte kommt in den Genuss des sogenannten Witwensplittings. Im Jahr der Eheschließung ist demnach zu Prüfen welche Veranlagungsart für die Ehegatten am günstigsten ist. Dieses günstige Wahlrecht entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2013.

Fallkonstellationen bei der eine besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung zu einer niedrigeren Steuer führen kann als bei der möglichen Zusammenveranlagung: 

  • Soweit einem Ehegatten oder beiden Ehegatten ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für einen Teil des Veranlagungszeitraums noch zusteht.
  • Soweit bei einem Ehegatten oder bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen des Witwensplittings vorliegen  (§32a Abs. 6 Nr. 1 EStG).
  • Soweit bei einem Ehegatten steuerliche Besonderheiten / Sondertarife wie Abfindungen oder Progressionseinkünfte vorliegen.

Tod eine Ehegatten: Witwensplitting / Gnadensplitting (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG)
Im Jahr des Todes eines Ehegatten, erfolgt die Veranlagung wie bei der Zusammenveranlagung, ohne weitere Einschränkungen. Im Folgejahr besteht Anspruch auf Anwendung des Splittingtarifes wie bei zusammenveranlagten Ehegatten (sogenanntes Witwen- oder Gnadensplitting). Soweit beide Ehegatten Arbeitnehmer sind / waren, werden im Folgejahr auch die abzugsfähige Höchstbeträge für die Vorsorgeaufwendungen nochmal für beide Ehegatten gewährt (§10 Abs.3 Nr.1 Satz 1 und Nr.3 EStG  §10c Abs. 4 Satz 2 EStG). 

Dieter P. Gonze, Stb. Stand: 1. 2.2012

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Aktualisiert (08. Februar 2012)

 

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