GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU
Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
| Tipps und Infos - Verheiratete / Geschiedene |
Lebenspartnerschaftsrecht (LPartG)
Die steuerliche Behandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsrecht (LPartG)
Unter einer Lebenspartnerschaft ist die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) zu verstehen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz stellt die Lebenspartnerschaft als solches und ihre steuerliche Behandlung nicht explizit der Ehe gleich. Die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft sind an der Ehe angelehnt jedoch bis dato nicht auf allen Rechtsgebieten der Ehe gleichgestellt.
Eingetragene Lebenspartnerschaften haben gegenseitige Versorgungs-, Renten- und Unterhaltsansprüche, können im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und Kinder adoptieren. Nach dem Statistischen Jahrbuch 2012 bestanden im Jahre 2011 ca. 27.000 Lebenspartnerschaften (2009: 19.000). In einem Grundsatzurteil hat das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2009 (Az. 1 BvR 1164/07) die Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente im öffentlichen Dienst auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft ausgedehnt.
Gleichstellung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer:
Am 21.07.2010 hatte das Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen 1 BvR 611/07 und 2464/07 im Grundsatz entschieden, dass die Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnerschaften gegenüber Ehepaaren bei der Erbschaftsteuer verfassungswidrig ist. Die Verfassungsrechtler argumentierten damit, dass eine Benachteiligung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe nur noch dann vertretbar ist, wenn die Vergünstigung daran gebunden ist, dass Kinder aus der Ehe hervorgehen und damit die Ehepartner zwangsläufig in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind. Seit dem 14.12.2010 (Jahressteuergesetz 2010) sind die Lebenspartner den Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht – vollständig gleichgestellt. Die neue Regelung im Erbschaftsteuerrecht gilt für alle Erwerbe, also für Erbschaften und für Schenkungen ab Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes 2010, d.h. ab dem 14.12.2010. Ob die Neuregelungen auch auf Erwerbe vor dem 14.12.2010 anzuwenden sind, ist umstritten und sollte im Einzelfall aufgrund der hierzu erfolgten Rechtsprechung überprüft werden.
Gleichstellung bei der Lohn- und Einkommensteuer:
Bei der Lohn- und Einkommensteuer erfolgte bis dato auf Gesetzesebene keine Gleichstellung. Dies wird von großen Teilen der Gesellschaft für die Zukunft erwartet. Konkret geht es um die Gewährung des Splittingtarifes. Durch die Anwendung des Splittingtarifes werden die Grundfreibeträge für das gemeinschaftliche Einkommen genutzt und die Steuerprogression auf dem Niveau der Hälfte des gemeinsamen Einkommens begrenzt. Ein erheblicher finanzieller Vorteil, soweit die Lebenspartner Einkommen in unterschiedlicher Höhe und unterhalb des Spitzensteuersatzes erzielen. Die größte Auswirkung hat dies für Lebenspartnerschaften in denen ein Partner berufstätig ist und der anderen beispielsweise sich noch in Ausbildung befindet und noch keine eigene Einkünfte erzielt. Die geringste Auswirkung hat die für Lebenspartnerschaften in denen beide Partner in etwa gleich hohe Einkünfte erzielen. Betroffene Lebenspartner sollten dementsprechend auf die Entwicklung der Rechtsprechung achten und laufende Steuerveranlagungen „offen halten“, um bei einer für sie günstigen Rechtsentwicklung keine Nachteile zu erlangen. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen die Ungleichbehandlung der Lebenspartner nach dem LPartG für rechtens erklärt und darin auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen. Anders sieht dies das Bundesverfassungsgericht, dass bereits mehrfach entschieden hat, dass die Ungleichbehandlung nicht mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie gerechtfertigt werden kann. Folgerichtig wurde gegen die Urteile des Bundesfinanzhofes Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07). Die Entscheidungen hierzu stehen noch aus. Die steuerliche Benachteiligung gegenüber der Ehe beginnt bereits bei der Wahl der Steuerklasse. Lebenspartner nach dem LPartG werden bis dato unabhängig voneinander steuerlich behandelt und erhalten damit wie Alleinstehende die Steuerklasse 1. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung in einem Fall, dass den Antragsstellenenden Lebenspartnern die Steuerklasse 3 und 5 zu gewähren ist. Dies im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes ohne verbindliche Wirkung auf die spätere nunmehr durchzuführende Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer. Lebenspartner nach dem LPartG können damit, unter Hinweis auf genannte Urteil (BFH 21.122.012, III B 41/12) ebenso vorläufigen Rechtschutz erlangen. Damit werden den Lebenspartnern bereits im monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren die Steuervorteile wie bei der Ehegattenbesteuerung gewährt. Kommt es jedoch zu keiner Gesetzesänderung, positiven höchstrichterlichen Rechtsprechung und damit steuerlichen Gleichstellung mit den Ehegatten, muss mit erheblichen Steuernachforderungen im Rahmen der nun folgenden Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer gerechnet werden.
Handlungsempfehlung für Lebenspartner nach dem LPartG: Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollten prüfen, ob für sie der Splittingtarif per Saldo steuerliche Vorteile bringt.
Betroffene bzw. deren Steuerberater können im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung und damit den Splittingtarif beantragen.
Wie stellt man am einfachsten einen Antrag auf Zusammenveranlagung?
Am einfachsten ist es, einfach eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Der Partner mit dem geringeren Einkommen trägt sich als Ehepartner ein. Beim Familienstand wird dann „Lebenspartnerschaft nach dem LPartG“ und das entsprechende Datum eingegeben. Ebenso wird die Zusammenveranlagung durch ankreuzen des entsprechenden Formularfeldes beantragt. Wenn das Finanzamt die Zusammenveranlagung mittels Bescheid ablehnt, kann Einspruch mit Hinweis auf die verfassungsrechtlichen Bedenken und die vorgenannten anhängigen Verfahren eingelegt (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07) und gleichzeitig ein Ruhen des Verfahrens (§363 AO) beantragt werden. Damit bleibt die Veranlagung bis zum Abschluss der höchstrichterlichen Auseinandersetzung offen. Kommt es zu einer positiven Entscheidung, werden die Steuerbescheide zu Gunsten der Betroffenen geändert. Erfolgt die Ablehnung der Durchführung einer Zusammenveranlagung nur mit einem Schreiben des Finanzamtes ohne Rechtsbehelf (kein Bescheid), dann sollte diesem Schreiben widersprochen und der Antrag auf Durchführung einer Zusammenveranlagung aufrechterhalten werden. Erfolgte bereits die Abgabe einer einzelnen Steuererklärung für jeden Lebenspartner, sollte gegen den jeweiligen Bescheid ebenso Einspruch eingelegt und die Zusammenveranlagung und ggf. das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Damit wird die Bestandskraft der Einzelveranlagung verhindert.
Hinweis bei Tod des Lebenspartners: Soweit für Lebenspartnerschaften die Rechtsauffassung vorgetragen wird, dass eine Anspruch auf Zusammenveranlagung besteht und somit die Anspruchsvoraussetzungen des § 26a EStG erfüllt sind, sollte konsequenterweise auch die Tarifvergünstigung im Jahr nach dem Tode des Lebenspartners analog zum sogenannten Gnadensplitting (§32a Abs. 6 EStG) beantragt werden.
Steuertipp zur bisherigen Einzelveranlagung:
In der Lebenspartnerschaft sind wie in der Ehe die Partner gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Hat der Lebenspartner nur geringe Einkünfte, ist zu prüfen, ob Unterhaltsleistungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen i.S. von § 33a EStG steuermindernd geltend gemacht werden können. Dies wurde auch vom BFH mit Urteil vom 20.07.2006, Az.: III R 8/04 bestätigt. Der Unterhaltsempfänger darf nur über geringes Vermögen (max. 15.000 €) und nur über geringe Einkünfte verfügen. Soweit die Einkünfte im Jahr 624€ übersteigen, mindern diese den Unterhaltshöchstbetrag von 8.004€ (Ab 2013: 8.130€).
Dieter P. Gonze, Steuerberater
9. 4.2013
Aktualisiert (09. April 2013)