GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU
Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
| Tipps und Infos - Arbeitnehmer |
Abfindung: Besteuerung von Arbeitnehmerabfindungen
Die Freibetragesregelungen gem. § 3 Nr. 9 und Nr. 10 Einkommensteuergesetz, wurden mit Wirkung zum 01.01.2006 ersatzlos aufgehoben. Für Verträge/ Abfindungsvereinbarungen/Gerichtsentscheidungen, die vor dem 01.01.2006 geschlossen wurden und die Zahlungen vor dem 01.01.2008 erfolgten, wurden die Freibeträge noch gewährt.
Damit bestehen keine speziellen Steuervergünstigungen für Arbeitnehmerabfindungen mehr.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist jedoch zu prüfen, ob die so genannte Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) zur Besteuerung außerordentlicher Einkünfte zur Anwendung kommt und eine steuermindernde Wirkung zeigt.
Als außerordentliche Einkünfte kommen u.a. in Betracht (§ 34 Abs. 2 EStG):
- bestimmte Veräußerungsgewinne (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständige Tätigkeit)
- bestimmte Entschädigungen (§ 24 EStG), hierzu zählen Zahlungen:
-
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen
-
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit
-
für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder Anwartschaft als solche
-
die Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB
-
- Einkünfte aus einer früheren Tätigkeit aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder nicht selbständiger Arbeit.
Da für die Arbeitnehmerabfindung/Entlastungsentschädigung keine weiteren steuerlichen Vergünstigungen greifen, ist zu prüfen, ob die Fünftelregelung Anwendung findet. Hierbei sind die Anwendungsbedingungen gem. BMF-Schreiben vom 24.05.2004 IV A 5 – S 2290 – 20/94 zu beachten.
1. Zusammenballung von Einkünften
Die Anwendung der Vergünstigungsregelung setzt nach ständiger BFH-Rechtssprechung voraus, dass es zu einer Zusammenballung von Einkünften gekommen ist und damit die Besteuerung abgemildert werden muss. Wurde die Entschädigung/Abfindung bereits in mehreren Teilbeträgen und/oder zeitlich verzögert ausgezahlt, wurde einer möglichen Spitzensteuerbelastung bereits Rechnung getragen. In diesem Falle kommt es nicht zu einer zusätzlichen Anwendung der Fünftelregelung. Das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften gilt nach dem BMF Schreiben vom 24.05.2004 als erfüllt, wenn die Jahreseinnahmen im Jahr der Abfindungszahlung die Einnahmen übersteigen, die der Steuerpflichtige bei Fortführung seines Arbeitsverhältnisses im Normalfall erhalten hätte.
2. Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
Ein Dienstverhältnis wird nicht aufgelöst, wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Unternehmensumwandlung, eines Unternehmensverkaufes u.a. auf einen neuen Rechtsträger übergeht. Die Abfindungen werden in diesem Falle nicht für den Verlust von Einnahmen gewährt sondern wegen sonstiger rechtlicher Schlechterstellungen. Die Anwendung der Fünftelregelung kommt in diesen Fällen nicht in Betracht (vergl. BMF-Schreiben vom 24.05.2004 IV A 5 – S 2290 – 20/94, I Nr. 4, BFH 2.12.2004 – III R 49/03).
Wirkung, Berechnung und Beispiel zur „Fünftelregelung“ gem. § 34 Abs. 1 EStG
Soweit die Freibetragsregelung nicht mehr angewendet werden kann oder die Abfindung den Freibetrag überschreitet, erfolgt eine Tarifermäßigung für den verbleibenden Betrag nach der so genannten „Fünftel-Regelung“.
Berechnungsmethode:
- Das zu versteuernde Einkommen - ohne den Abfindungsbetrag - sowie die hierauf entfallende Einkommensteuer werden ermittelt (= Summe „A“).
- Zu diesem zu versteuernden Einkommen wird ein Fünftel (20 %) der steuerpflichtigen Abfindung (Abfindungsbetrag nach Abzug des steuerfreien Betrages) addiert und die hierauf entfallende Einkommensteuer ermittelt (= Summe „B“)
- Der Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Einkommensteuerbeträgen (Summe „A“ – Summe „B“) wird mit 5 multipliziert (= Summe „C“). Das Ergebnis ist die Einkommensteuer, die auf die Abfindung entfällt.
- Summe „A“ und Summe „C“ ergeben dann die gesamte Einkommensteuerbelastung.
Durch diese Fünftelmethode wird der steuerpflichtigen Abfindungsteil nur mit der Progressions-steigerung für das erste Fünftel des höheren Jahreseinkommens belegt.
Beispiel:
|
Berechnung |
Normal |
Fünftelung |
|
zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung |
30.000 € |
|
|
Abfindung nach Abzug des Freibetrages |
10.000 € |
|
|
zu versteuerndes Einkommen mit Abfindung |
40.000 € |
|
|
Einkommensteuer lt. Grundtabelle: |
9.233 € |
|
|
|
|
|
|
Einkommensteuer bei 30.000 € |
5.814 € |
5.814 € |
|
Einkommensteuer bei 32.000 € |
6.454 € |
|
|
Differenz: |
640 € |
|
|
Multipliziert mit 5 |
3.200 € |
3.200 € |
|
Einkommensteuer nach Tarifermäßigung |
|
9.014 € |
|
|
|
|
|
Steuervorteil: ohne Soli + KiSt |
|
219 € |
Problemfelder/Gestaltungstipps:
- Fünftelmethode
Je höher das Einkommen im Jahr der Zahlung des Abfindungsbetrages ist, desto geringer fällt der Steuervorteil der Fünftelmethode aus. Abfindungen, die gegen Ende des Jahres ausgezahlt werden, führen erfahrungsgemäß zu einer ungleich höheren Besteuerung als Abfindungen, die zu Anfang des Jahres ausgezahlt werden. Entscheidend sind die Einkünfte des Jahres ohne den begünstigten Abfindungsbetrag:
Beispiel 1:
|
Entlassung zum 31.03.2008, verheiratet |
|
|
Jahresbruttolohn im Jahr 2008 lt. Lohnsteuerbescheinigung: |
12.000 € |
|
Abfindungsbetrag: |
40.000 € |
|
Erhaltene Arbeitslosenunterstützung: |
13.500 € |
|
Keine weiteren Einkünfte |
|
Im Beispielfall 1 beträgt das Jahresbruttoeinkommen 52.000 € zuzüglich 13.500 €, die im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden.
Beispiel 2:
|
Entlassung zum 31.12.2008, verheiratet |
|
|
Jahresbruttolohn im Jahr 2008 lt. Lohnsteuerbescheinigung: |
48.000 € |
|
Abfindungsbetrag: |
40.000 € |
|
Keine weiteren Einkünfte |
|
Im Beispielfall 2 beträgt das Jahresbruttoeinkommen 88.000 €.
Fazit: Soweit überhaupt im Einzelfall Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, ist zu prüfen, ob eine Auszahlung des Entschädigungsbetrages im Folgejahr per Saldo günstiger ist, als die Inanspruchnahme der Fünftelregelung.
- Risiken durch den Kirchensteuerabzug/Sonderausgaben:
Bei Steuerpflichtigen, die auch der Kirchensteuerpflicht unterliegen, besteht die Gefahr, dass soweit die Kirchensteuerrückerstattung im lfd. Veranlagungsjahr die Kirchensteuerzahllast übersteigt, die Vorjahresbescheide in Bezug auf den Sonderausgabenabzug berichtigt werden. Dies kann in Einzelfällen zu erheblichen Steuernachforderungen führen.
Dieter P. Gonze, Stb. 17. 6.2009
Aktualisiert (01. Februar 2012)