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WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
| Tipps und Infos - Arbeitnehmer |
Informationen zur Steuerklassenwahl ab 2012
Hier der Link zum Merkblatt des Bundesfinanzministeriums zur Steuerklassenwahl 2012!
Informationen zur Lohnbesteuerung ab 2012 nach dem Wegfall der Papierlohnsteuerkarte
Hier der Link zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6.12.2011 hierzu
Wegfall der Steuerkarte ab 2011
Was gilt es zu beachten?
Das Lohnsteuerkartenverfahren sollte ab 2011 durch die Einführung des elektronischen ElsterLohn II – Verfahrens abgelöst werden. Dies wurde um ein Jahr auf das Jahr 2012 verschoben. Ab 2012 werden die für die Berechnung der Lohnsteuer benötigten Daten in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt. Das Jahr 2011 ist ein Übergangsjahr, in dem die Steuerkarte 2010 ihre Gültigkeit behält. Bis zum 31.12.2010 wurde eine Lohnsteuerkarte noch von der Gemeinde ausgestellt.
1. Wer ist zukünftig zuständig für die Lohnsteuerdaten?
Ansprechpartner für Auskünfte zu den gespeicherten steuerlichen Daten sowie für deren Änderungen wird bereits ab dem Jahr 2011 unmittelbar das zuständige Wohnsitzfinanzamt sein. Hinsichtlich der Meldedaten bleibt es allerdings – wie bisher – bei der Zuständigkeit der Gemeinden.
2. Was gilt im Übergangsjahr 2011?
Die Lohnsteuerkarte 2010 behält auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehenden Dienstverhältnis die Verpflichtung, für das Kalenderjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuerkarte 2010 behalten und die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen.
3. Was ist zu tun, wenn erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigt wird?
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt grundsätzlich das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte aus.
4. Was passiert bei einem Wechsel des Arbeitgebers?
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers in 2011 legen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die vom bisherigen Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerkarte 2010 dem neuen Arbeitgeber vor.
5. Wie werden die eingetragenen Freibeträge berücksichtigt?
Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter.
6. Was ist, wenn die eingetragenen Freibeträge zu hoch sind?
Um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 zu vermeiden, kann die Herabsetzung von Freibeträgen beim Finanzamt beantragt werden.
7. Was ist bei Änderungen im Familienstand etc. zu tun?
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen.
Grundlegende Informationen zur Steuerkarte, Steuerklasse und Lohnsteuerbescheinigung für die Einkünfte aus Arbeitslohn:
Steuerkarten /Steuerklassen
Letztmals für das Jahr 2010 erhalten die Arbeitnehmer von den Gemeinden die Steuerkarten übersandt. Das Lohnsteuerkartenverfahren wird ab 2012 durch die Einführung des elektronischen ElsterLohn II – Verfahrens abgelöst. Für das Jahr 2011 gilt die Lohnsteuerkarte 2010 oder bei neuen Arbeitnehmern (erstmals 2011) eine Ersatzbescheinigung des Finanzamtes.
Die Steuerkarte ist dem Arbeitgeber zur Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu übergeben.
Die Steuerkarte enthält Angaben zur Steuerklasse, zum Familienstand, zur Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder, zur Kirchenzugehörigkeit und zu etwaigen Steuerfreibeträgen. Bevor die Steuerkarte an den Arbeitgeber weitergegeben wird, sollten diese Daten auf ihre Stimmigkeit hin überprüft werden. Auf der Lohnsteuerkarte 2010 ist auch die im vergangenen Jahr eingeführte Steueridentifikationsnummer aufgedruckt.
Die Steuerklasse ist mitentscheidend über die Höhe des monatlichen Lohnsteuerabzugs. Bei Alleinstehenden Personen oder getrennt lebenden Ehegatten ist dies die Steuerklasse I. Die Steuerklasse II erhalten Alleinstehende die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben. Dies sind Alleinstehende die mindestens ein Kind mit Anspruch auf Kindergeld im Haushalt haben und nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben.
Zusammenlebende, verheiratete Ehegatten erhalten die Steuerklassenkombinationen IV / IV oder III / V. Auch verwitwete Personen erhalten im Jahr des Todes Ihres Ehegatten sowie im Folgejahr noch die Steuerklasse III. Soweit nur einer der beiden Ehegatten berufstätig ist oder der andere Ehegatte deutlich geringere Lohneinkünfte bezieht (mindestens 1/3 niedrigere Einkünfte), ist hier die Steuerklassenkombination III / V die günstigere Variante. Hier erhält der Höherverdienende die Steuerklasse III und zahlt damit erheblich weniger Lohnsteuer als bei der Steuerklasse IV. Ehegatten die diese Steuerklassenkombination wählen, sind allerdings zur Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung verpflichtet. Ein vermeintlich sehr niedriger monatlicher Lohnsteuerabzug, kann dann im Rahmen der Steuerveranlagung zu einer erheblichen Steuernachzahlung führen. Ab 2010 haben deshalb Ehegatten erstmals die Möglichkeit optional das Faktorverfahren zu wählen. In diesem Fall behalten sie die Steuerklassenkombination IV / IV. Aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer für beide Ehegatten zur Summe der Lohnsteuer jedes Ehegatten werden beide Faktoren ermittelt die auf die Steuerkarten eingetragen werden. Hiermit wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden – insbesondere der Grundfreibetrag. Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das Nachzahlungsrisiko der Steuerklassenkombination III/V wird somit vermieden. Der Faktor wird durch das Wohnsitzfinanzamt ermittelt und eingetragen. Ob sich dies lohnt und wie der Faktor berechnet wird, ist für den Normalbürger auf Anhieb nicht erkennbar. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu ein entsprechendes Berechnungsmodul online bereitgestellt: www.abgabenrechner.de .
Auch bei Wahl des Faktorverfahrens besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung.
Die Steuerklasse V führt bei niedrigen Einkünften zu einem relativ hohen Lohnsteuerabzug. Dies kann sich insbesondere für die Höhe des Bezugs von Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld und andere Lohnersatzleistungen negativ auswirken, da diese sich am Nettolohn / Nettogehalt orientieren. Hier ist frühzeitig der Umstieg auf die Steuerklassenkombination IV / IV zu empfehlen. Sprechen Sie im Zweifel mit uns, wir helfen Ihnen zur richtigen Entscheidung.
Die Steuerklasse IV enthält keine Vergünstigungen für Verheiratete und ist mit der Steuerklasse I praktisch identisch. Hier führt die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung für das abgelaufene Jahr (so genannte Antragsveranlagung) meist zu einer Steuererstattung.
Die Steuerklasse VI erhalten die Arbeitnehmer mit einem Neben-/Zweitarbeitsverhältnis. Die Steuerklasse VI ist die Lohnsteuerklasse mit dem höchsten Lohnsteuerabzug. Diese Steuerklasse wird auch bei der Lohnabrechnung verwendet, soweit der Arbeitsgeber aufgrund einer Sperrung für den Arbeitnehmer keine ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) bereitgestellt bekommt.
Arbeitnehmer die Ansprüche auf besondere Steuervergünstigungen haben, können sich diese auf die Steuerkarte eintragen lassen, damit bereits bei der Lohnabrechnung ein niedrigerer Steuerabzug erfolgt. Typischerweise sind dies Behindertenpauschbeträge, Freibeträge wegen beruflich bedingter erhöhter Fahrt- und Reisekosten oder Verlusten aus Vermietung und Verpachtung. Die Eintragung eines Freibetrages erfolgt mit dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen.
Wird letztlich eine für den monatlichen Lohnsteuerabzug ungünstige Steuerklasse gewählt, so kann dies durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Jahres wieder „geheilt“ werden. Die zuviel bezahlte Lohnsteuer wird dann vom Finanzamt zurückerstattet.
Nach Aufhebung der bisherigen zwei Jahresfrist ist die Abgabe der Steuererklärung im Rahmen der Festsetzungsverjährung gem. §§ 169 AO möglich. Die Festsetzungsverjährung beträgt 4 Jahre und beginnt bei einer Einkommensteuererklärung die ohne Verpflichtung abgegeben wird (Antragsveranlagung) mit Ablauf des Jahres in dem die Steuer entstanden ist. Erstmals ist diese Gesetzesänderung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) für die Jahre ab 2005 anzuwenden. Die vier jährige Festsetzungsverjährung für die Steuererklärung 2005 beginnt mit dem Ablauf des Jahres 2005 und endet mit Ablauf des Jahres 2009. Die Steuerklärung 2005 muss aus diesem Grunde spätestens am 31.12.2009 dem zuständigen Finanzamt vorliegen. Die eingereichten Unterlagen müssen eine Veranlagung ermöglichen. Erst dann greift die Hemmung der Verjährung gem. § 171 Abs. 3 der Abgabenordnung. Nach Ablauf der Frist gehen etwaige Steuerrückerstattungsansprüche endgültig verloren. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Tipp: Frühzeitiger Steuerklassenwechsel bei Ehegatten beim Bezug von Lohnersatzleistungen
(Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld und andere Lohnersatzleistungen)
Das Arbeitslosengeld bemisst sich regelmäßig nach dem Nettoentgelt, also der Summe die nach Abzug von Steuer und Sozialversicherung an den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überwiesen wird. Bei Verheirateten Steuerpflichtigen kann durch die Wahl der Steuerklasse der Steuerabzug und damit die Höhe des Nettoentgeltes beeinflusst werden. Hat ein Ehegatte die Steuerklasse V so ist bei ihm der Steuerabzug höher als bei Wahl der Steuerklasse IV oder III. Insoweit ist es vorteilhaft über die Dauer der Arbeitslosigkeit über eine günstige Steuerklasse zu verfügen. Damit zahlt das Arbeitsamt das entsprechend höhere Arbeitslosengeld aus. Die zuviel gezahlte Steuer wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Jahres vom Finanzamt zurückgefordert. Unter dem Strich also eine sehr gute Lösung die damit auch für den Betroffenen gestaltbar ist. Diese Gestaltungsmöglichkeit haben die Arbeitsämter teilweise abgelehnt. Nun hat das Bundessozialgericht für betroffene Arbeitslose eine günstige Entscheidung getroffen und grundsätzlich diese Gestaltungsmöglichkeit bejaht.
Entscheidung:
Das Arbeitsamt hat den Lohnsteuerklassenwechsel eines Ehepartners zu berücksichtigen auch, wenn eine andere Steuerklassenkombination zweckmäßiger erscheint, so das Urteil des Bundessozialgerichtes.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 8.3.1999 wechselten die betroffenen Eheleute mit Wirkung zum 1.4.1999 die Lohnsteuerklassen. Für die arbeitslose Ehefrau wurde die Steuerklasse III eingetragen, für ihren Ehemann die Steuerklasse V. Ihr Ehemann bezog Arbeitslosenhilfe. Nach einer kurzen Beschäftigungsdauer der Ehefrau vom 15.3. bis zum 31.8.1999 beantragte diese erneut Arbeitslosengeld. Dieses Arbeitslosengeld wurde ihr jedoch nach Lohnsteuerklasse IV ausgezahlt. Die eingetragene Lohnsteuerklasse III könne nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit nicht berücksichtigt werden, da angesichts der Bruttoarbeitsentgelte der Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV zweckmäßig sei. In der Begründung der Bundesagentur für Arbeit hierzu heißt es: Im Arbeitsförderungsrecht bestehe kein Gebot der Einheitlichkeit der rechtlichen Beurteilung eines Steuerklassenwechsels unter Eheleuten. Das Bundessozialgericht war hier jedoch anderer Meinung.
Die Revision der Bundesagentur für Arbeit wurde anlässlich der Verhandlung vor dem Bundessozialgericht am 1.4.2004 - B 7 AL 74/03 R zurückgenommen. Dies bedeutet im Klartext: Wenn das Arbeitsamt bei einem Ehegatten den Lohnsteuerklassenwechsel berücksichtige, müsse es dies auch beim anderen Ehegatten tun (BSG-Urteil vom 1.4.2004, Az. B 7 AL 36/03 R).
Lohnsteuerbescheinigung
Eine Lohnsteuerbescheinigung wurde für Lohnzeiträume einschließlich des Jahres 2003 von den Arbeitgebern den Arbeitnehmern nur in besonderen Fällen ausgestellt. Dies zum Beispiel bei Verlust der Steuerkarte oder beschränkter Steuerpflicht. Nach § 41b EStG sind Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung seit dem VZ 2004 verpflichtet Lohnsteuerbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz spätestens bis zum 28. 2. des Folgejahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dem Arbeitnehmer ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster eine gleichlautende Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen. Seit dem Veranlagungsjahr 2004 entfallen damit die Arbeitgebereintragungen auf der Lohnsteuerkarte. Seit 2006 müssen alle Arbeitgeber (bis auf die Beschäftigung in Privathaushalten) eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermitteln.
(Quellen: §§ 39, 39b EStG / BStBl B I S. 817 / 2009)
Dieter P. Gonze, Stb. 3.10.2010
Aktualisiert (07. Dezember 2011)