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GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG   STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU

Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Tipps und Infos - Rentner

Übersicht zur Besteuerung der Renten- / Alterseinkünfte ab 2005

Die Änderung der Besteuerung der Alterseinkünfte ab  01.01.2005 wirft bei vielen Steuerpflichtigen die Frage auf mit welcher Steuerbelastung bei Eintritt des Rentenbezuges zu rechnen ist. Neben dem Zeitpunkt des Renteneintritts ist die Art/Herkunft der Altersbezüge von grundsätzlicher Bedeutung. Nachfolgende Auflistung soll Ihnen eine Übersicht über die Besteuerung dieser Bezüge geben. Die tatsächliche Steuerbelastung der Altersbezüge hängt dann von ihrem Besteuerungsanteil und der Höhe der gesamten Einkünfte (inkl. Vermietung, Kapitalvermögen etc.) ab. Der Steuersatz steigt mit der Höhe der Einkünfte bis zum Erreichen des Spitzensteuersatzes von zurzeit 44,31 % (inkl. Solidaritätszuschlag/ohne Kirchensteuer).

Grundsätzlich ist bei jedem Rentenbezug zu überprüfen, ob die Rente überhaupt und ggf. in welcher Höhe steuerpflichtig ist.  Rentenbezüge können steuerfrei, einem zu ermittelnden Besteuerungsanteil steuerpflichtig oder in voller Höhe steuerpflichtig sein. Fehler, die insbesondere im Jahr des ersten Rentenbezugs bei der Besteuerung entstehen, werden erfahrungsgemäß auf die Folgejahre übertragen. Hier gilt u.U. der Grundsatz "einmal falsch = immer falsch".

"Die Rente einfach nicht erklären!" - Dies kann ebenso fatale Folgen haben. Wer falsche oder keine Steuererklärungen abgibt, macht sich u.U. der Steuerhinterziehung schuldig. Am Ende wird dies teurer als bei ordentlicher Versteuerung. Werden erhaltene Rentenbezüge in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben, so kann eine Steuerhinterziehung mit den entsprechenden strafrechtrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen vorliegen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2011 - 2 K 1592/10). Hierzu gehören die rückwirkende Änderung der Steuerbescheide (bis zu zehn Jahre), die Verzinsung der Steuernachforderung (6 % p.a.) und die Festsetzung eines Strafgeldes.

1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

(BFA, Knappschaftskassen u. a.)

Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten (= vollständigen) Besteuerung bei der Auszahlung. Basis bildet die Bruttorente vor Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen etc.. Maßgeblich für die Feststellung des Besteuerungsanteils ist der Rentenbeginn. Die nachgelagerte Besteuerung startet im Jahre 2005 mit einem zu versteuernden Ertragsanteil von 50 % für alle Altrenten und den im Jahre 2005 erstmals beginnenden Renten. Festschreibung des ermittelten „steuerfreien Betrages“ über die Laufzeit der Rente. Damit werden Rentenerhöhungen voll steuerpflichtig.

Anhebung des zu versteuernden Ertragsanteils für Neurentner von 2006 - 2020 um 2 % pro Jahr und weiter bis 2040 um jeweils 1 % pro Jahr. 

Jahr

stpfl.Ant.

Jahr

stpfl.Ant.

Jahr

stpfl.Ant.

Jahr

stpfl.Ant.

Jahr

stpfl.Ant.

2005

50%

2013

66%

2021

81%

2029

89%

2037

97%

2006

52%

2014

68%

2022

82%

2030

90%

2038

98%

2007

54%

2015

70%

2023

83%

2031

91%

2039

99%

2008

56%

2016

72%

2024

84%

2032

92%

2040

100%

2009

58%

2017

74%

2025

85%

2033

93%

 

 

2010

60%

2018

76%

2026

86%

2034

94%

 

 

2011

62%

2019

78%

2027

87%

2035

95%

 

 

2012

64%

2020

80%

2028

88%

2036

96%

 

 

Achtung: Ausnahmeregelung / s. g. Öffnungsklausel:

Die vor beschriebene Besteuerungssystematik geht davon aus, dass der Arbeitgeber jeweils einen 50 % steuerfreien  Anteil (Arbeitgeberbeitrag) zur Ansparung der Rente geleistet hat. Dies ist bei freiwilligen Höherversicherungen nicht der Fall. Hier wurden die Mehrbeiträge aus eigenen, bereits versteuerten Entgelten geleistet.  Solche Renten, die auf Beiträge beruhen, die über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vor dem 01.01.2005 geleistet wurden, sind auf Antrag von der Rentenkasse per Bescheid so aufzuteilen, dass der Rentenanteil, der auf die freiwillige Höherversicherung beruht, erkennbar ist. Dieser kann dann nach der niedrigen Ertragsanteiltabelle des § 22 Nr. 1a/bb EStG besteuert werden (bei Renteneintritt mit 65 = 18 %).

Besonderer Hinweis: Bezug von Renten aus der deutschen Rentenversicherung im Ausland
Durch eine Wohnsitzverlegung nach Mallorca/Spanien kann man sich der deutschen Besteuerung nicht entziehen. Die Rentner werden durch die Finanzverwaltung (zuständig: Finanzamt Neubrandenburg) aufgefordert eine Steuererklärung abzugeben. Soweit kein inländischer Wohnsitz mehr besteht, erfolgt die Besteuerung nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht. Das heißt, die inländischen Einkünfte werden in Deutschland besteuert. Der Grundfreibetrag wird jedoch in diesem Fall nicht gewährt, so dass dies regelmäßig für den Rentenempfänger zu einer Steuerbelastung führt. Im Ausland bezahlte Steuer auf die Rentenbezüge wird auf die inländische Steuer angerechnet. Lebt der Rentner im EU-Ausland und erzielt ansonsten keine weiteren Einkünfte (was der Regelfall ist), besteht Anspruch auf die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gem. § 1 Abs. 3 EStG. Der Antrag hierzu kann gestellt werden, wenn die gesamten Einkünfte zu mindestens 90 % in Deutschland zu versteuern sind. In diesem Fall besteht auch Anspruch auf den Grundfreibetrag (8.004 €) und somit kommt es zu keiner oder ggf. deutlich niedrigeren Steuerlast. Die notwendigen Bescheinigungen und Antragsformulare (Anlage EU/EWR) stehen in verschiedenen Sprachen im Internet unter www.formulare-bfinv.de/zum Download zur Verfügung. Weitere Infos zum Thema auch unter www.finanzamt-rente-im-ausland.de . Besser ist, Sie sprechen mit uns und nehmen eine professionelle Beratung in Anspruch.

Achtung: Besteuerungsverfahren ab VZ 2005 gilt auch für die Erwerbsunfähigkeitsrente und die Witwenrente

Die Besteuerung der Erwerbsunfähigkeits- und Witwen/Hinterbliebenenrenten erfolgt ab 2005 nach den gleichen Regeln wie die Besteuerung der Altersrente. Bei der Ermittlung des Besteuerungsanteils der späteren Altersrente wird die fiktive Laufzeit der EU-Rente in Abzug gebracht und der so ermittelte prozentuale Besteuerungsanteil zur Ermittlung des steuerfreien Betrages angewendet.  Bei der Ermittlung des Besteuerungsanteils einer Witwen-/Hinterbliebenenrente wird die fiktive Laufzeit der Altersrente in Abzug gebracht und der so ermittelte prozentuale Besteuerungsanteil zur Ermittlung des steuerfreien Betrages angewendet.

Hinweis: Der Besteuerungsanteil einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus einer umlage- oder privat finanzierten Zusatzversorgung bzw. privaten Versicherung ergibt sich aus der Tabelle des § 55 Abs. 2 EStDV entsprechend der Rentenlaufzeit. 

2. Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen

         Analoge Besteuerung wie unter Ziffer 1. 

3. Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Analoge Besteuerung wie unter Ziffer 1. 

4. Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen, aus privaten Rentenversicherungen, aus einer privaten Unfallversicherungen, aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente oder aus einer privaten Versorgungs- oder Veräußerungsrente

Die Besteuerung der aus umlagefinanzierten VBL-Rente, der Leistungen aus privaten Mitteln finanzierten privaten Renten-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen etc. erfolgt nach der Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1a/bb EStG. Bei Renteneintritt mit dem 65. Lebensjahr beträgt der Anteil der zur Besteuerung herangezogen wird (Besteuerungsanteil) 18 % der Bruttorentenbezüge. 

Achtung: Bei zeitlich befristeten Renten, wie die Berufsunfähigkeitsrente, bemisst sich der Besteuerungsanteil entsprechend der Rentenlaufzeit lt. Bescheid nach der Tabelle gem. § 55 Abs. 2 EStDV. 

Achtung: Bei privaten Rentenversicherungen mit einem Wahlrecht auf Einmalauszahlung oder lfd. Bezug handelt es sich i. d. R. um eine private Kapitallebensversicherung, die diesen unter Ziffer 7 aufgeführten Besteuerungsgrundsätzen unterliegt. 

5. Renten aus einer nach 31.12.2004 beginnenden Leibrentenversicherung (s. g. Rürup-Rente)

Analoge Besteuerung wie unter Ziffer 1. 

6. Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung nach den nachfolgenden Durchführungswegen:

  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Unterstützungskasse o. ä.

Es erfolgt die nachgelagerte Besteuerung nach den Regeln wie unter Ziffer 1 beschrieben. Soweit die Beiträge im Rahmen einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Direktversicherung weiterhin pauschal versteuert werden, entfällt eine Besteuerung der späteren Bezüge.

7.  Private Lebensversicherung

Auszahlungen aus den privaten Lebensversicherungen (Kapitallebensversicherung) führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Steuerpflichtig ist der Ertragsanteil. Bemessungsgrundlage bildet hierbei der Unterschied zwischen dem Auszahlungsbetrag und den eingezahlten Sparanteilen (= Versicherungsbeiträge ohne Beitragsanteile für eine Berufsunfähigkeitsrente etc.). Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach dem Ablauf von 12 Jahren erfolgt eine ermäßigten Besteuerung. Der Besteuerungsanteil beträgt dann 50 % des ermittelten Unterschiedsbetrages. Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, sind nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig.

Die Steuerpflicht greift bei Fälligkeit oder vorzeitiger Auszahlung der Versicherung jedoch nicht bei einem Verkauf der Versicherung. Bei Fälligkeit der Versicherungssumme wegen Eintritt des Todesfalles verbleibt die Auszahlung steuerfrei.

Für Altverträge (vor dem 01.01.2005 abgeschlossen), deren Beiträge nach den vor dem 01.01.2005 geltenden Regelungen als Sonderausgaben abzugsfähig und deren Erträge steuerfrei waren, gilt Bestandsschutz. Die Beträge sind im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen weiterhin abzugsfähig und die Erträge bleiben steuerfrei (Ausnahmen bei schädlicher Verwendung zu Finanzierungszwecken!).        

8. Fondsgebundene Lebensversicherung

Die Besteuerung erfolgt je nach der Wahl zur Einmalauszahlung oder Rente wie die private (Kapital)Lebensversicherung oder private Rentenversicherung. 

9. Riesterrente

Es erfolgt die nachgelagerte Besteuerung nach den Regeln wie unter Ziffer 1 beschrieben. 

10. Beamten- / Werkspensionen

Beamten und Werkspensionen, die ohne eigene Beitragsleistungen des Begünstigten finanziert wurden, sind in voller Höhe steuerpflichtig. 

Ab 2005 erfolgt die Abschmelzung des Versorgungsfreibetrages, der Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrages und die Gewährung eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag als Härteausgleich. 

Der Versorgungsfreibetrag im Jahre 2004 (40 % maximal 3.072 Euro jährlich) wird im Jahr 2005 auf 3.000 Euro abgerundet und in den Folgejahre bis zum Jahre 2040 abgebaut. Der Prozentsatz reduziert sich hierbei von 2006 bis 2020 jeweils um 1,6 % und ab 2021 um 0,8 %. Der Höchstbetrag reduziert sich von 2006 - 2020 jeweils um 120 Euro und ab 2021 um 60 Euro. 

Es wird der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro gewährt. Der bis zum Jahr 2004 abzuziehende Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro wird durch einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ersetzt und dann von 2006 - 2020 um jährlich jeweils 36 Euro und ab 2021 um 18 Euro abgebaut. 

Jahr

in %

max. €

  

 

Jahr

in %

max. €

  

2005

40,0%

3.000 €

900 €

 

2023

14%

1.020 €

306 €

2006

38,4%

2.880 €

864 €

 

2024

12,8%

960 €

288 €

2007

36,8%

2.760 €

828 €

 

2025

12,0%

900 €

270 €

2008

35,2%

2.640 €

792 €

 

2026

11,2%

840 €

252 €

2009

33,6%

2.520 €

756 €

 

2027

10,4%

780 €

234 €

2010

32,0%

2.400 €

720 €

 

2028

9,6%

720 €

216 €

2011

30,4%

2.280 €

684 €

 

2029

8,8%

660 €

198 €

2012

28,8%

2.160 €

648 €

 

2030

8,0%

600 €

180 €

2013

27,2%

2.040 €

612 €

 

2031

7,2%

540 €

162 €

2014

25,6%

1.920 €

576 €

 

2032

6,4%

480 €

144 €

2015

24,0%

1.800 €

540 €

 

2033

5,6%

420 €

126 €

2016

22,4%

1.680 €

504 €

 

2034

4,8%

360 €

108 €

2017

20,8%

1.560 €

468 €

 

2035

4,0%

300 €

90 €

2018

19,2%

1.440 €

432 €

 

2036

3,2%

240 €

72 €

2019

17,6%

1.320 €

396 €

 

2037

2,4%

180 €

54 €

2020

16,0%

1.200 €

360 €

 

2038

1,6%

120 €

36 €

2021

15,2%

1.140 €

342 €

 

2039

0,8%

60 €

18 €

2022

14,4%

1.080 €

324 €

 

2040

0,0%

0 €

0 €

2023

13,6%

1.020 €

306 €

 

 

 

 

 

 

11. Info zum Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

Der Altersentlastungsbetrag in Höhe von 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte (ohne Versorgungsbezüge, Renten, und nichtselbständige Arbeit) beträgt bis zum Jahre 2004 max. 1.908 EUR. Der Altersentlastungsbetrag wird Steuerpflichtigen gewährt, die vor Beginn des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) das 64. Lebensjahr vollendet haben (also erstmals in dem Jahr nach dem 65. Geburtstag). 

Von 2005 bis 2040 wird der Altersentlastungsbetrag auf 0 EUR abgeschmolzen. Mit der erstmaligen Gewährung des Altersentlastungsbetrages innerhalb des Abschmelzungszeitraums, wird dieser Betrag für den Steuerpflichtigen auf Lebensdauer festgeschrieben. 

Abgeschmolzen wird der Prozentsatz zur Berechnung des Altersentlastungsbetrages wie auch der Höchstbetrag. Siehe hierzu die Tabelle gem. § 24 a EStG.

 

Eintrittsjahr

%-Satz

Maximal

Eintrittsjahr

%-Satz

Maximal

Eintrittsjahr

%-Satz

Maximal

2005

40,0%

1.900 €

2017

20,8%

988 €

2029

8,8%

418 €

2006

38,4%

1.824 €

2018

19,2%

912 €

2030

8,0%

380 €

2007

36,8%

1.748 €

2019

17,6%

836 €

2031

7,2%

342 €

2008

35,2%

1.672 €

2020

16,0%

760 €

2032

6,4%

304 €

2009

33,6%

1.596 €

2021

15,2%

722 €

2033

5,6%

266 €

2010

32,0%

1.520 €

2022

14,4%

684 €

2034

4,8%

228 €

2011

30,4%

1.444 €

2023

13,6%

646 €

2035

4,0%

190 €

2012

28,8%

1.368 €

2024

12,8%

608 €

2036

3,2%

152 €

2013

27,2%

1.292 €

2025

12,0%

570 €

2037

2,4%

114 €

2014

25,6%

1.216 €

2026

11,2%

532 €

2038

1,6%

76 €

2015

24,0%

1.140 €

2027

10,4%

494 €

2039

0,8%

38 €

2016

22,4%

1.064 €

2028

9,6%

456 €

2040

0,0%

0 €

 

 

 

 

 

 

 

12. Ausländische Renten

Ausländische Renten können Inländer die zeitweise im Ausland gearbeitet haben oder auch Ausländer die im Inland leben beziehen. Bürger die ihren Wohnsitz im Inland haben sind mir ihrem Welteinkommen steuerpflichtig (§ 1 EStG). Hierzu gehören auch ausländische Renten.

Die Besteuerungshoheit der ausländische Rente kann jedoch im Ausland, d.h. bei der Nation liegen die diese Rente bezahlt. Das gilt bei Ländern mit denen ein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung besteht grundsätzlich für staatliche Renten. Auch der umgekehrte Fall, das ein Bezieher einer deutschen staatlichen Rente im Ausland lebt und diese Rente in Deutschland gem. DBA zu besteuern ist, gehört somit zur Regel (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Es kann zur Berücksichtigung der Rente bei den Progressionseinkünften, zur Besteuerung der Rente und Anrechnung der im Ausland bezogenen Steuer oder zur vollständigen Steuerfreiheit der Rente kommen. Maßgeblich sind die Besteuerungsregelungen nach dem bundesdeutschen Steuerrecht und die Regelungen im Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA) mit dem jeweiligen Land. Zur Frage des Besteuerungsanteils, ist zu klären, ob es sich um eine der deutschen Sozialversicherung ähnlichen Altersversorgung handelt oder ob es um eine private Rentenversicherung geht. Auch eine Besteuerung im Rahmen der Kapitaleinkünfte kommt, je nach Anlageform, in Frage. Dies ist im Detail zu prüfen.

 

13. Besteuerung von Nachzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Aufgrund im Einzelfall langwieriger Rentenantragsverfahren kann es zu Rentennachzahlungen kommen. Die Besteuerung der Renten (Sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG) erfolgt im Jahr der Rentenzahlung. Auch für Rentennachzahlungen gilt das Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG). Der Nachzahlungsbetrag einschließlich der nachgezahlten Rentenanpassungsbeträge ist in der Steuererklärung in den hierfür vorgesehen Feldern zu erfassen. Zur Vermeidung einer hohen Steuerbelastung (Steuerprogression)  wegen einer Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungsjahr,  kann für die Rentennachzahlung die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) in Anspruch genommen werden.

Etwas komplizierter wird es, wenn rückwirkend eine Erwerbsunfähigkeitsrente erkannt wird. Soweit hier die Nachzahlung mit bereits für den Nachzahlungszeitraum gewährten Krankengeld verrechnet wird, ist die Besteuerung in dem jeweiligen Jahr zu ändern (§§ 173, 174 + 175 AO). Auch hier gilt das Zuflussprinzip im erweiterten Sinn. Der Geldzufluss hat stattgefunden, wurde jedoch zunächst als Krankengeld deklariert. Soweit in dem jeweiligen Veranlagungsjahr mehr Krankengeld als zustehende E/U-Rente gezahlt wurde, handelt es sich um steuerfreie Einkünfte (§ 3 Nr. 1a EStG), die dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegen. Soweit der E/U-Rentennachzahlungsanspruch höher ist, als das bisher in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum verrechenbare Krankengeld, handelt es sich um eine Rentennachzahlung, die im Jahr des Zuflusses unter Berücksichtigung der Fünftelregelung zu besteuern ist.

Für Rentennachzahlungen - insbesondere aufgrund langwieriger Prozesse bei der Erwerbsunfähigkeitsrente - die Zeiträume vor dem 01.01.2005 betreffen, stellt sich die Frage, wie hoch der Besteuerungsanteil ist. Die Rentenreform greift erst ab 01.01.2005, so dass konsequenterweise für die Nachzahlungen die den Zeitraum vor dem 01.01.2005 betreffen, die alte Ertragsanteilsregelung anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung ist dieser Überlegung bisher nicht gefolgt und setzt den Besteuerungsanteil mit 50 % fest. Dem widersprach das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 18.11.2009 - Az. 2 K 309/07. Das Verfahren ist nunmehr beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 1/10 anhängig. In diesen Fällen ist, soweit die Finanzverwaltung bei ihrer Auffassung bleibt, Einspruch einzulegen.

 

Zinszahlungen im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und sind dort entsprechend dem Zuflussprinzip zu versteuern.

 

14. Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zum Krankenversicherungsbeitrag

Die Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zum Krankenversicherungsbeitrag sind gem. § 3 Nr. 14 EStG steuerfrei.

 

15. Steuerfreie Rentenbezüge (Schnellübersicht)

  • Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG).
  • Abfindungsbetrag einer Witwen-/Witwerrente wegen Wiederheirat (§ 3 Nr. 3a EStG)
  • Hinterbliebenenrenten aufgrund gesetzlicher Vorschriften an Wehr-/Zivildienstbeschäftigte u.a. (§ 3 Nr. 6 EStG)
  • Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter oder wegen Erwerbsminderung nach dem Grundsicherungsgesetz (Sozialleistungen gem. § 3 Nr. 11 EStG) 

Dieter P. Gonze

12.11.2010

 

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Aktualisiert (12. Dezember 2011)

 

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