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GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG   STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU

Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Tipps und Infos - Unternehmer

Steuerliche Überlegungen zum Jahreswechsel für Unternehmer, Unternehmen und Freiberufler

Noch vor Ablauf des Jahres können Entscheidungen getroffen oder Handlungen vollzogen bzw. unterlassen werden, die zu einer Steuerersparnis führen. Auch gilt es Dinge zu überprüfen, die ggf. jeweils zum Jahreswechsel neu geregelt oder angepasst werden müssen. Ein persönlicher Check "Was ist im alten Jahr noch zu regeln?", ist hier frühzeitig angeraten.

Hier eine Übersicht zu den wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten /Überlegungen aus der Sicht von Unternehmern:  

Unternehmensgründung / Unternehmenschließung
Beabsichtigen Sie die Gründung oder Schließung eines Unternehmens, so bedarf es auch hier einer Vielzahl von Überlegungen und Abwägungen in Bezug auf den Zeitpunkt. 

- Soll der Aufgabegewinn / Aufgabeverlust in diesem oder im nächsten Jahr erzielt werden?

- Sollte - wegen des Investitionsabzugsbetrages - noch in diesem Jahr die Unternehmensgründung erfolgen?

u.s.w.

Eigenkapitalausstattung per 31.12. / Eigenkapitalstrategie
Von besonderer Bedeutung ist die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens zum Bilanzstichtag. Ein negatives Eigenkapital führt zu Problemen bei der Unternehmensbewertung, hier insbesondere beim Rating durch die Banken. Dies kann deutliche Zinsnachteile bei notwendigen Finanzierungen bringen. Liegen die Entnahmen aus dem Unternehmen über dem Gewinn des laufenden Jahres (Überentnahmen), kann dies dazu führen, dass die Schuldzinsen des Unternehmens in Höhe von 6 % der Überentnahme steuerlich nicht mehr abzugsfähig sind (§ 4 Abs. 4a EStG). Diese Regelung ist bedeutsam, soweit der Zinsaufwand insgesamt über 2.050€ im Jahr liegt. Personenunternehmen können die Eigenkapitalsituation verbessern und Überentnahmen vermeiden, indem entsprechende Einzahlungen noch im Dezember auf das Unternehmenskonto erfolgen.

Das positive Eigenkapital sollte 235.000 € nicht übersteigen, um noch in den Genuss des neuen Investitionsabzugsbetrages zu kommen. Für Unternehmer mit einer hohen Einkommensteuerbelastung (Grenzsteuersatz über 35 %) kann die Nutzung der neuen begünstigten Besteuerungsregelung für Gewinne die im Unternehmen bleiben (Thesaurierungsbesteuerung) von Vorteil sein. Um diese optimal zu nutzen, ist es eine frühzeitige Strategie zur Eigenkapitalgestaltung durch Einlagen und Entnahmen erforderlich. In welcher Höhe dann der Antrag auf die begünstigte Besteuerung (Steuersatz rund 29 %) gestellt wird, bedarf dann noch weiterer individueller Berechnungen und Planungen.

Anschaffungen von Wirtschaftsgütern im alten oder neuen Jahr ?
Die Frage, ob aus steuerlicher Sicht Wirtschaftsgüter noch im alten oder neuen Jahr angeschafft werden sollen, ist von den steuerlichen Verhältnissen im Einzelfall abhängig und nicht pauschal zu entscheiden. Geringwertige Wirtschaftgüter bis zu einem Anschaffungspreis von 410€ netto sind noch in voller Höhe steuerlich sofort absetzbar, soweit die Anschaffung noch in diesem Jahr erfolgt.  Für Anschaffungen die ab 2012 erfolgen, kann bereits im Jahre 2011 der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Dieser wird auch für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter gewährt. Darüber hinaus kann die 20%ige Sonderabschreibung für klein- und mittelständische Betriebe für Anschaffungen auch dann in Anspruch genommen werden, wenn vorher keine Ansparrücklage hierfür gebildet wurde. Insoweit ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Anschaffung im Jahre 2011 nicht vorteilhafter ist. Sprechen Sie im Zweifel mit Ihrem Berater in unserem Hause.

Umsatzsteueroptionen (UStG - Umsatzsteuergesetz)
Das Umsatzsteuergesetz sieht eine Reihe von Optionsmöglichkeiten vor. Hierzu gehört der Verzicht auf Steuerbefreiungen, die Kleinunternehmerregelung und die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung). Zum Jahreswechsel sollte geprüft werden, inwieweit hier das Wahlrecht weiter oder erstmals genutzt werden kann. 

UStG: Eintritt in die Regelbesteuerung zur Umsatzsteuer / Kleinunternehmer
Der Gesetzgeber verzichtet bei Kleinunternehmern auf die Erhebung der Umsatzsteuer, wenn der Gesamtumsatz inkl. Umsatzsteuer im vorangegangenen Jahr 17.500 EURO nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Dies hat zur Konsequenz, dass keine Umsatzsteuer abzuführen ist, aber auch kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. Für Unternehmer die vorwiegend für Personen leisten (Beispiel: Privatpersonen) die selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, bietet diese Regelung einen Preisvorteil. Sie können ihre Leistungen günstiger als die umsatzsteuerpflichtigen Mitbewerber anbieten. Der Kleinunternehmer kann auf die Anwendung dieser Regelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. An diese Entscheidung ist er dann für 5 Jahre gebunden. Kleinunternehmer die aufgrund dieser Regelung bisher keine Umsatzsteuer entrichten mussten, müssen prüfen, ob im Jahre 2007 die Umsatzgrenze von 17.500 € überschritten wird. Ist dies der Fall, unterliegen die Umsätze ab 01.01. des Folgejahres der Regelbesteuerung. D.h. die Umsatzsteuer muss erhoben / berechnet werden und es müssen je nach Umsatz monatlich oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden. Bitte sprechen Sie hierüber ggf. mit Ihrem Berater in unserem Hause. 

UStG: Istbesteuerung
Gem. § 20 Abs. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz), kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, die Umsatzsteuer erst zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) abzurechnen. Der Vorsteuerabzug für die Eingangsrechnungen bleibt hiervon unberührt. Voraussetzung neben einer entsprechenden Antragstellung ist, dass der Jahresnettoumsatz des Unternehmens nicht mehr als 500.000 € beträgt. Zum Jahreswechsel ist zu prüfen, ob die Umsatzgrenze über- oder unterschritten wird und hieraus Folgen zu beachten sind. Hinweis: Ab 1. 1.2012 unterliegt auch der Vorsteuerabzug den Regeln der IST-Besteuerung. D.h. der Vorsteuerabzug ist erst mit Ausgleich der Rechnung möglich (Zufluß / Abflußprinzip). 

Freiberufler / Selbständige / Kleinunternehmer: Gewinnermittlung / Gewinn
Bei einer Gewinnermittlung durch eine Einnahmen- / Ausgabenrechnung (Überschussrechnung) hängt der Gewinn (Überschuss) vom „Zufall“ des Zahlungsflusses ab. D.h. Ausgaben und Einnahmen werden im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Eine Ausnahme von diesem so genannten Zufluss-/Abflussprinzip bilden nur Zahlungen für wiederkehrende Ausgaben / Einnahmen, die kurze Zeit nach dem Jahreswechsel erfolgen. Hierzu gehört beispielsweise die bis zum 10. Januar des Folgejahres gezahlte Umsatzsteuer für einen Vorjahresmonat. Insoweit kann durch das Vorziehen von Zahlungen oder das Verschieben von Zahlungseingängen der Jahresgewinn gestaltet werden. Die steuerliche Nutzung des neuen Investitionsabzugsbetrages ist zum Beispiel nur möglich, wenn der Jahresüberschuss unter 100.000 € liegt. Alternativ kann jedoch die Gewinnermittlungsart gewechselt werden, soweit dies unterm Strich mehr Vorteile bringt. Aber gerade zur Ausnutzung der Steuerprogression oder von Steuerfreibeträgen (Gewerbesteuerfreibetrag), kann es von Vorteil sein den Jahresüberschuss so zu gestalten. Um Steuerspitzen und damit Steuernachzahlungen zu vermeiden, sollte der Überschuss beim Vorjahresniveau liegen. 

Antrag auf Stromsteuerentlastung
Unternehmer des produzierenden Gewerbes haben u.U. Anspruch auf Entlastung bei der Stromsteuer. Die Steuer beträgt 20,50 € je Megawattstunde (2,05 Cent je Kilowattstunde). Für Unternehmer des produzierenden Gewerbes (Beispiel Bäckerei) besteht bei entsprechend hohem Stromverbrauch u.U. Anspruch auf eine Entlastung / Rückerstattung von Stromsteuer. Das Gesetz sieht verschiedene Entlastungstatbestände vor. Zur Rückvergütung ist ein entsprechender Antrag beim Hauptzollamt zu stellen. Die Antragsfrist läuft jeweils zum 31.12. des Folgejahres ab. Somit können bis zum Jahresende noch Anträge für das Jahr 2010 gestellt werden. Antragformulare und Infos hierzu sind im Internet bei den Stromanbietern und unter www.bundesfinanzministerium.de zu finden.

Verjährungsfristen zum 31.12.
Insbesondere bei den Forderungen sollte im Einzelfall geprüft werden, welche Ansprüche u.U. zum 31.12. des lfd. Jahres verjähren und wie diese Verjährung noch verhindert werden kann. Sprechen Sie hierzu ggf. mit dem Anwalt Ihres Vertrauens oder mit einem unserer Kooperationspartner.

 

28.11.2011 / Dieter P. Gonze, Stb.

  

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Aktualisiert (07. Dezember 2011)

 

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