GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU
Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
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Grenzsteuersatz / Grenzsteuerbelastung / Steuerbelastung in der Einkommensteuer
Die oft gestellte Frage nach der steuermindernden Wirkung eines Steuervorteils oder die steuerlichen Auswirkungen einer in Aussicht gestellten Gehaltserhöhung läßt sich ohne die Kenntnis der Grenzsteuerbelastung im konkreten Einzelfall nicht klären.
Am einfachsten lässt sich die steuerliche Wirkung anhand des konkreten Zahlenmaterials mit einem Steuerberechnungsprogramm berechnen. Diese findet man beim „Googeln“ schnell und bieten i.d.R. einen kostenlosen Service.
Für konkrete Entscheidungen im Alltag steht dies meist nicht abrufbereit zur Verfügung (Empfehlung: App auf Handy!). Hier ist die Kenntnis wichtiger Eckparameter des Einkommensteuertarifes von Vorteil (§ 32a EStG). Vorab ist es jedoch wichtig, die exakte Unterscheidung der Ausgangsbeträge, d.h. ihre begrifflichen Bestimmungen, zu kennen. Unter Einkommen versteht der Arbeitnehmer landläufig seinen Jahresbruttolohn. Dieser bildet jedoch nicht die Grundlage für die Besteuerung. Der erste fachlich wichtige Begriff ist der „Gesamtbetrag der Einkünfte“. Dieser errechnet sich aus der Addition aller Einkünfte (z.B. Jahresarbeitslohn ./. Werbungskosten) und nach Abzug eines etwaigen Entlastungsbetrages für Alleinerziehende, Altersentlastungsbetrages oder Freibetrages für Land- und Forstwirte (§ 2 Abs. 3 EStG). Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist u.a. für die Ermittlung des höchstmöglichen Spendenabzugs und der zumutbaren Eigenbelastung bei der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen von Bedeutung.
Nach dem weiteren Abzug von Sonderausgaben (Versicherungen, Spenden u.a.), außergewöhnlichen Belastungen, etwaiger Kinderfreibeträge und ggf. sonstiger Freibeträge gelangt man zu dem zu versteuernden Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG). Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der persönlichen Steuerbelastung. Steuerfreie aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte (ausländische Einkünfte, Kranken- und Arbeitslosengeld u.a.) fliesen in die Berechnung des Steuersatzes mit ein und erhöhen damit die tatsächliche Steuerbelastung für die steuerpflichtigen Einkünfte (§ 32b EStG).
Um die Sache etwas zu vereinfachen wird in den nachfolgenden Ausführungen mit ungefähren Zahlenangaben gearbeitet. Wer keine Steuern zahlt, kann auch keine Steuervorteile nutzen. Dies entspricht der Logik unseres Steuersystems. Je höher das Einkommen, desto höher der Steuervorteil. Bis zu einem Bruttoeinkommen von rund 10.000 € fallen nahezu keine Steuern an. Der Grundfreibetrag liegt bereits bei 8.000 € und unter Berücksichtigung abzugsfähiger Werbungskosten und Sonderausgaben passt dies. Bei Verheirateten, die gemeinsam eine Steuererklärung abgeben (Zusammenveranlagung) verdoppeln sich diese Beträge nahezu. Der Eingangssteuersatz in der Einkommensteuer beträgt 14 %. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Einkommensteuer (bei 14 % = 0,77 %) und ggf. eine Belastung mit Kirchensteuer. Vernachlässigen wir die Zuschläge (Solz. + Kirchensteuer) so steigt der Steuersatz der Einkommensteuer bei einem zu versteuernden Einkommen von 8.005 € bis 52.152 € von 14 % auf 42 %. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 250.730 € bleibt es dann bei einem Spitzensteuersatz von 42 %. Ab einem Einkommen von 250.731 € steigt dieser dann auf 45 %. Der höchstmögliche Steuersatz inkl. Solidaritätszuschlag und einer 9-prozentigen Kirchensteuer beträgt damit 51,52 % (45 % + 5,5 % Solz. + 9 % KiSt). Bei zusammenveranlagten Ehegatten verschieben sich die genannten Grenzwerte wegen des Splittingtarifs.
Im praktischen Fall ist jeweils die Grenzsteuerbelastung von Bedeutung. Beträgt die Einkommenserhöhung oder Einkommensminderung 5.000 € ist die Steuerbelastung genau auf diesen Einkommenserhöhungs- oder Einkommensminderungsbetrag zu berechnen.
Hier zu eine grobe Übersichtstabelle:
|
Alleinstehend |
verheiratet / Splittingtarif |
|||
|
zu versteuerndes Einkommen |
Steuer+Solz |
Grenzsteuersatz |
Steuer+Solz |
Grenzsteuersatz |
|
20.000 € |
2.850 € |
28% |
630 € |
17% |
|
24.000 € |
4.025 € |
30% |
1.410 € |
21% |
|
28.000 € |
5.279 € |
32% |
2.407 € |
24% |
|
32.000 € |
6.610 € |
34% |
3.500 € |
26% |
|
36.000 € |
8.017 € |
36% |
4.851 € |
27% |
|
40.000 € |
9.502 € |
38% |
5.699 € |
28% |
|
44.000 € |
11.065 € |
40% |
6.855 € |
29% |
|
50.000 € |
13.554 € |
42% |
8.664 € |
30% |
|
55.000 € |
15.749 € |
44% |
10.234 € |
32% |
|
60.000 € |
17.965 € |
44% |
11.869 € |
33% |
|
65.000 € |
20.180 € |
44% |
13.563 € |
34% |
|
70.000 € |
22.396 € |
44% |
14.956 € |
35% |
|
75.000 € |
24.501 € |
44% |
17.131 € |
36% |
|
80.000 € |
26.827 € |
44% |
19.005 € |
38% |
|
85.000 € |
29.042 € |
44% |
20.940 € |
39% |
|
90.000 € |
31.258 € |
44% |
22.936 € |
40% |
|
95.000 € |
33.473 € |
44% |
24.991 € |
41% |
|
100.000 € |
35.689 € |
44% |
27.107 € |
42% |
|
110.000 € |
40.120 € |
44% |
31.498 € |
44% |
|
260.000 € |
106.878 € |
47% |
97.963 € |
44% |
|
600.000 € |
268.293 € |
47% |
251.736 € |
47% |
|
Grenzsteuersatz: ungefähre - Angabe inkl. Soli-Zuschlag ohne Kirchensteuer! |
||||
Bei einer Einkommensminderung eines zusammenveranlagten Ehepaares mit einem zu versteuernden Einkommen vor der Minderung in Höhe von 90.000 € um den Betrag von 5.000 € liegt die Steuerentlastung zwischen 39 % und 40 %, also ca. bei 1.975 €.
Steuerlich relevante Entscheidungen erfordern im Einzelfall auch hier eine fachlich fundierte Beratung.
31.05.2011
Dieter P. Gonze, Stb.
Aktualisiert (29. Februar 2012)