GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
| Tipps und Infos - Privatpersonen |
Finanzielles Risiko: Vom privaten Ebayer zum umsatzsteuer-pflichtigen Unternehmer
Ebay ist für private Verkäufer einfach traumhaft. Musste man früher (vor der Ebay-Zeit) in diversen regionalen Anzeigenblättern eine Anzeige - teils kostenlos und teils kostenpflichtig - aufgeben und auf den glücklichen/zufälligen Umstand hoffen, dass zum gleichen Zeitpunkt jemand genau das Angebotene sucht, so steht heute allen der Ebay-Marktplatz zur Verfügung. Die Anzahl potentieller Interessenten für das Angebotene ist i.d.R. um ein Vielfaches höher als im regionalen Anzeigenmarkt und damit lässt sich auch ein am Markt orientierter fairer Preis erzielen. Oft hat man in der Vergangenheit Gegenstände des täglichen Lebens, die einfach nicht mehr benötigt wurden, aber dennoch erhalten und funktionsfähig waren, weiterverschenkt oder bis zu ihrer Überalterung aufbewahrt. Insoweit ist es ein Segen für die „Wegwerf-Gesellschaft“ wenn noch nutzbare Dinge nicht verschrottet sondern einer weiteren Nutzung zugeführt werden, sei es auch für einen Euro. Darüber hinaus können bei einem Markt an dem mehrere Millionen Anbieter und Kaufinteressenten teilnehmen, die Dinge relativ schnell – in der Regel binnen einer Woche – verkauft und gekauft werden.
Für den Käufer sind die Dinge aus steuerlicher Sicht weitgehend unkompliziert. In den Fokus der Finanzverwaltung oder besser Steuerfahndung kommt der – nicht nur gelegentliche – Verkäufer. Für die Beteiligten stellt sich die Frage, ab wann aus einem privaten Anbieter ein am allgemeinen Wirtschaftleben beteiligter Unternehmer wird. Jetzt mag der aufmerksame Leser denken „Ich mache doch keine Gewinne!“, aber die Frage eines einkommensteuer- oder gewerbesteuerpflichtigen Gewinnes spielt zur Feststellung einer fortdauernden unternehmerischen Betätigung keine Rolle. Die „Gefahren“, oder besser finanziellen Risiken liegen im Umsatzsteuerrecht. Für die Fälligkeit von 19% oder 7% Umsatzsteuer ist es unbedeutend, ob der Unternehmer mit seinen Geschäften überhaupt ein positives Ergebnis erzielt.
§ 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) führt hierzu aus: „Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt“. Der Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens, wie dem Auto, nicht mehr benötigten Haushaltsgeräten etc. erfolgte in der Vergangenheit auf unterschiedlichsten Märkten (Automarkt, Zeitungsanzeige, Privater Verkauf, Flohmarkt etc.) und konnte in der Summe seiner Geschäfte für jeden einzelnen Privathaushalt nur schwer bestimmt werden. Auch echte „Verkaufsschübe“ wie bei Ebay häufig üblich, nach dem Aufräumen des Kellers oder einem Umzug etc., gab es nicht. Im Zweifel wurde der gesamte Hausrat an einen verkauft (Hausratsauflöser). Heute werden ganze Spielzeugsammlungen (LEGO etc.) stückweise gegen Höchstgebot angeboten. Ein Foto und die richtige Bezeichnung reichen aus und Minuten später ist der Artikel am Ebay-Markt platziert. Rein steuerrechtlich betrachtet, war es auch in der Vergangenheit bereits so, dass der einmalige Verkauf einer Eisenbahnanlage nicht zu einer unternehmerischen Tätigkeit führte, jedoch der einzelne Verkauf der Bestandteile der Anlage aus hunderten von Schienen, Weichen, Lokomotiven, Wagen, Schalter, Häusern etc. Einmal war es ein Geschäft im zweiten Fall waren es 50, 100 oder mehr Einzelgeschäfte. Damit ist die im Umsatzsteuergesetz vorgeschriebene „nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen“ belegt. Allein es scheiterte in der Vergangenheit an Selbstanzeigen durch die Bürger oder – eher zutreffend – an der Kenntnis der Finanzverwaltung/Steuerfahndung hierüber. Anders bei einem Ebay-Anbieter. Aus der fleißigen Sammlung von Bewertungen und den bei Ebay gespeicherten Verkaufsdaten, ist leicht zu erkennen, ob hier jemand über einen langen Zeitraum – nachhaltig – am Markt auftritt und seine Waren – woher auch immer – anbietet oder ob ein Bürger in großen Zeitabständen nur gelegentlich Verkäufe und vielleicht noch häufiger Käufe tätigt.
Die Ebay-Aktivitäten der Bürger befinden sich klar im Fokus der Steuerfahndung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.04.2012 (V R 2/11) bereits entschieden, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über eine Internet-Plattform (EBAY) eine nachhaltige unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Im Urteilsfall verkaufte ein Ehepaar über Jahre Gegenstände unterschiedlichster Produktgruppen wie Briefmarken, Puppen, Kunstgewerbe, Modelleisenbahnen etc. Es wurden im Jahre 2001 aus 16 Verkäufen Einnahmen in Höhe von 2.200 DM, im Jahre 2002 aus 356 Verkäufen ca. 25.000 €, im Jahre 2003 aus 328 Verkäufen ca. 28.000 € und im Jahre 2004 aus 226 Verkäufen 21.000 € erzielt. Der Bundesfinanzhof bejahte in diesem Fall die Umsatzsteuerpflicht (PR Mitteilung des BFH v. 16.05.2012). Es ist eine Einzelfallentscheidung. Spezielle und genau nachvollziehbare Regelungen liegen bis dato noch nicht vor. Abgeleitet aus der Gesetzesformulierung in § 2 des Umsatzsteuergesetzes und der hierzu ergangenen BFH-Entscheidung ist jedoch klar, wer viel und regelmäßig über eine Internetform Waren verkauft wird zum umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer.
14.06.2012
Dieter P. Gonze, Stb.
Aktualisiert (15. Juni 2012)