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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Verdeckte Gewinnausschüttungen 

Kurzinfo: Eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens der Gesellschaft auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 43 Abs. 1 GmbHG, § 34 Abs. 1 Satz 1 GenG) die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (Vgl. BFH-Urteile vom 11. 2. 1987 (BStBl II S. 461), vom 29. 4. 1987 (BStBl II S. 733). Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dementsprechend nicht vor, wenn die Kapitalgesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung unter sonst gleichen Umständen auch gegenüber einem Nichtgesellschafter hingenommen hätte. 

Die Thematik der „verdeckten Gewinnausschüttung“ betrifft im Wesentlichen die Kapitalgesellschaften. Mit „verdeckt“ wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht um eine ordentliche Gewinnausschüttung im Rahmen eines Ausschüttungsbeschlusses handelt, sondern der „Vorteil“ auf anderem Wege an den Gesellschafter / Anteilseigner gelangt. Besser wäre der Begriff einer „versteckten“ Gewinnausschüttung. Auch der Begriff „Gewinn“ ist irreführend. Es kommt nämlich überhaupt nicht darauf an, ob das Unternehmen einen Gewinn erwirtschaftet hat der zur Ausschüttung zur Verfügung steht, sondern ob der Gesellschafter „Gewinn“, d.h. einen Vorteil aus dem Gesellschaftsverhältnis außerhalb einer ordentlichen Gewinnausschüttung gezogen hat, die bei der Gesellschaft zu einer Vermögensminderung geführt (Auswirkung auf das Eigenkapital) oder bei der Gesellschaft eine Vermögensmehrung verhindert hat. 

Ursächlich für die „verdeckte Gewinnausschüttung „ ist der Umstand, das der oder die Gesellschafter kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung in Lage sind Handlungen zu vollziehen die sonst unter fremden Dritten nicht üblich sind. Der Vorgang ist durch das gesellschaftsverhältnis veranlasst und hält einem so genannten „Drittvergleich“ nicht stand.  Die Zuwendung / Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter erfolgen oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Die Zuwendung an Dritte /Angehörige die durch den Gesellschafter / das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, wird der unmittelbaren Zuwendung an den Gesellschafter gleichgestellt. 

Beispiel:                              Vermögensminderung

Die XY-GmbH mietet eine Halle von der Ehegattin ihres alleinigen Gesellschafter A zum überhöhten Preis an, um diese geschäftlich zu nutzen.

                                             Die Vermietung erfolgte lt. Mietvertrag zum Preis von 50.000€ im Jahr.

                                             Der ortsüblich qm Preis wäre  3€ = 3.000€ im Monat bzw. 36.000€ im Jahr. 

                                             Das Ergebnis der GmbH wurde damit um 14.000€ gemindert. In Höhe von 14.000€
                                             erfolgte eine Gewinnausschüttung in verdeckter Form an den Gesellschafter 
                                             A.                                      

zu 1: Vermögensminderung: 

Bei der Vermögensminderung geht es um die Feststellung und Versteuerung der bei der Gesellschaft  eingetretener Minderung des Ergebnisses / Eigenkapitals.

Typische Praxisfälle sind:

  • überhöhte Bezüge (Gehälter, Altersversorgung etc.)  für Gesellschafter, Angehörige und nahe stehende Personen.
  • überhöhte Miet- / Pachtaufwendungen für Vermögensgegenstände der Gesellschafter,  Angehörige, nahe stehende Personen.
  • rückwirkend gewährte Sonderzahlungen ohne rechtliche Verpflichtungen an im Unternehmen arbeitende Gesellschafter , Angehörige, nahe stehende Personen.
  • Überhöhte Darlehenszinsen etc...
  •  

Unter einer Vermögensminderung sind auch Vorgänge zu verstehen, die sich nicht unmittelbar auf das Ergebnis auswirken, sich aber aus der unberechtigten Gewährung von Vorteilen an die Gesellschafter begründen.   

Beispiele:

  • Rückzahlung von Stammkapital an die Gesellschafter vor Ablauf des einjährigen Sperrjahres bei einer Liquidation (§ 31 GmbHG).
  • Durchführung eines Beschlusses über eine „ordentliche Gewinnausschüttung“ obwohl der Jahresabschluss mangels nicht durchgeführter Pflichtprüfung nicht ordnungsgemäß festgestellt wurde (§§ 316 Abs. 1 i.V. m. § 267 HGB).
  •  

zu 2: verhinderte Vermögensmehrung:  

Bei der verhinderten Vermögensmehrung geht es um die Feststellung und Versteuerung des der Gesellschaft entgangenen Gewinnes. 

Typische Praxisfälle sind:

  • Der Gesellschafter A der XY-GmbH kauft von der XY-GmbH Gegenstände aus dem Anlagevermögen (Bsp. Pkw) und vereinbart hierfür einen unter dem Marktwert liegenden Kaufpreis.
  • Der Gesellschafter A der XY-GmbH leitet Aufträge die für die XY-GmbH bestimmt waren an sein Einzelunternehmen weiter.
  • Die Gesellschaft XY-GmbH gewährt ihrem Gesellschafter A ein zinsloses Darlehen.
  • Die Abrechnungen zwischen Schwestergesellschaften finden zu Konditionen statt, die mit fremden Dritten nicht durchgeführt werden. 

Steuerliche Konsequenzen / Folgen: 

Nach Aufdeckung der verdeckten Gewinnausschüttung wird der Gewinn der Gesellschaft um Gewinnminderung erhöht und auf Gesellschafterebene die Gewinnausschüttung / Einkommensmehrung versteuert. 

Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung  (Prüfung der Angemessenheit durch Drittvergleich) wird ermittelt, ob ein Anspruch des Vorteilsempfängers dem Grunde nach besteht. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich insgesamt um einer verdeckte Gewinnausschüttung. Besteht der Anspruch dem Grunde  nach (D.h. bsp. Aufwendungen wären auch durch einen fremden Dritten entstanden), so ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der Anspruch der Höhe nach zu ermitteln. Die verdeckte Gewinnausschüttung besteht dann in Höhe der überhöhten Leistung bzw. des überhöhten Aufwandes. 

Folgen: 

Ebene der Gesellschaft:

  • Maßgeblich ist der gemeine Wert, der auch angemessene Gewinnanteile enthält. Der gemeine Wert ist der Wert, der Preis der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen gewesen wäre.
  • Der erhöhte Gewinn ist der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu unterwerfen.
  • Soweit der Steuerabzug beim Gesellschafter nicht sichergestellt ist, unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung dem normalen Kapitalertragsteuerabzug.
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen an einen Gesellschafter unterliegen der Umsatzsteuer.
  •  

Ebene des Gesellschafters:

  • Versteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen (soweit die Anteile kein Betriebsvermögen sind)
  •  

Checkliste / Regeln die es bei Handlungen zwischen Gesellschafter und einer Kapitalgesellschaft zu beachten gilt: 

  • Drittvergleich – Handlungen wie unter Dritten üblich

Jede Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter/Geschäftsführer oder nahe stehenden Personen muss einem Drittvergleich (wie mit einem fremden Dritten üblicherweise vereinbart) standhalten. Die Höhe des Anteils am Gesellschaftsvermögen (Mehrheits- oder Minderheitsgesellschafter) spielt hierbei keine Rolle.

  • Rückwirkungsverbot / Klare Regelungen

Jede Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter/Geschäftsführer unterliegt einem strengen Rückwirkungsverbot und muss schriftlich, klar und eindeutig erfolgen. Die schriftliche Formerforderniss ist bei einem beherrschenden Gesellschafter unabdingbar. In allen übrigen Fällen scheitert die mündliche Vereinbarung an der evtl. später erforderlichen Beweisführung. 

  • Die Verträge müssen auch zivilrechtlich gültig sein

Zivilrechtliche Form- und Zuständigkeitserfordernisse wie die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§181 BGB) müssen beachtet werden. Mangelt es an der zivilrechtlichen Gültigkeit, wird auch die steuerliche Anerkennung versagt. 

Auszüge aus der Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung = „VGA“: 

  • Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei gesellschaftsrechtlichem Ersatzanspruch

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht vor, wenn ein Minderheitsgesellschafter gegen den Willen der übrigen Gesellschafter sich Vorteile verschafft hat und die Gesellschaft ihren Rückforderunganspruch gegenüber dem Gesellschafter geltend macht (BFH III R 4/01, I R 14/92, BStBl 1993 II S. 351). 

  • Verdeckte Gewinnausschüttung beim Handel zwischen Schwestergesellschaften

Das Risiko einer steuerschädlichen, so genannten verdeckten Gewinnausschüttung, ist bei Verträgen und Handelsgeschäften mit Personen und Unternehmen die mit einander verbunden sind oder bei denen Gesellschafteridentität herrscht besonders groß. Die Betriebsprüfung richtet regelmäßig und gezielt ihr Augenmerk auf solche Fälle und Gestaltungen. Die nachfolgenden Feststellungen aus dem BFH-Urteil vom 6. April 2005 I R 22/04 stehen somit im Konsens der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. 

Tenor des Urteils:

Zahlt eine Kapitalgesellschaft an eine Schwestergesellschaft für die von dieser gelieferten Waren Preise, die sie einem fremden Unternehmen nicht eingeräumt hätte, so liegt darin eine VGA (verdeckte Gewinnausschüttung).

Die Ermittlung des hiernach maßgeblichen Fremdvergleichspreises ist in erster Linie Aufgabe des Finanzgerichtes. Dessen Würdigung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin untersucht werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt.

Ein Einkaufspreis hält nicht notwendig schon deshalb dem Fremdvergleich stand, weil er sich an einer Preisliste orientiert, die für alle Kunden des betreffenden Lieferanten gleichermaßen gilt.

Eine Vertriebsgesellschaft wird regelmäßig keine Einkaufspreise akzeptieren, bei denen sie die betreffenden Waren voraussichtlich nur mit Verlust verkaufen kann.
Vertreibt eine Kapitalgesellschaft sowohl Produkte einer Schwestergesellschaft als auch Waren, die sie von Fremdunternehmen bezogen hat, so müssen bei der Ermittlung des Fremdvergleichspreises für die Waren der Schwestergesellschaft die mit den Fremdprodukten erzielten Handelsmargen berücksichtigt werden. 

Noch Fragen?  - Sprechen Sie mit Ihrem Berater unseres Hauses.

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Aktualisiert (04. August 2010)

 

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