Startseite >> Steuertipps Übersicht >> GmbH´s / Kapitalgesellschaften

GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG   STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU

Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers

Die Frage der Sozialversicherungspflicht vom im Unternehmen tätigen Gesellschafter oder auch mittelbar Beteiligten wurde in den letzten zehn Jahren im Wesentlichen durch Abprüfung der Stellung des Betroffenen im Betrieb geklärt. Hierbei kam es darauf an, ob die Stellung des „Arbeitnehmers“ eher der eines Unternehmers entspricht oder ob es sich tatsächlich um einen typischen Arbeitnehmer handelt. Hier waren die Antworten auf Fragen nach dem Tragen des Unternehmerrisikos, der Entscheidung über die Arbeitszeit, den Arbeitsort, der Arbeitsmittel, der Gestaltung der Tätigkeit und nach einer beherrschenden Stellung im Unternehmen für eine etwaige Sozialversicherungspflicht entscheidend. Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R - entgegen der bisherigen Rechtsanwendung - die Rentenversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers der auch Gesellschafter ist bejaht. 

Im Entscheidungsfall war der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Die GmbH beschäftigte außer diesem Geschäftsführer keine weiteren Arbeitnehmer. Das Bundessozialgericht, kurz BSG, begründete seine Entscheidung damit, dass der Geschäftsführer zwar selbständig tätig ist, aber – da er nur einen Arbeitgeber, nämlich die GmbH hat – als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger gilt. Damit sah der BGS die Voraussetzungen zur Anwendung des § 2 Sozialgesetzbuch VI als erfüllt an. 

Auswirkungen:

Diese Entscheidung hat zunächst Auswirkungen für alle gleich gelagerten Fälle und stellt damit klar, dass bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die Alleingesellschafter und alleinige Arbeitnehmer einer GmbH sind, als arbeitnehmerähnliche Selbstständige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die betroffenen Geschäftsführer sind zur Rentenversicherung anzumelden und die Beiträge sind abzuführen.

Für Existenzgründer bestehen hier jedoch Sonderregelungen.

Der Rentenversicherungspflicht kann u. U. dadurch ausgewichen werden, dass die GmbH einen weiteren Arbeitnehmer beschäftigt und es somit zu einer anderen – bisher noch nicht geklärten - Fallkonstellation kommt. Die Beschäftigung von Aushilfskräften (§ 8 Abs. 1 SGB IV) reicht hierfür allerdings nicht aus. Eine weitere – anderer Fallkonstellation – ist gegeben, wenn der betroffene GmbH-Geschäftsführer noch über andere Einkunftsquellen verfügt und diese Einkünfte mindestens ein Sechstel seiner Gesamteinkünfte betragen.   

Inwieweit die Entscheidung auch auf eine GmbH mit mehreren Gesellschaftern oder sonst wie anders gelagerte Fälle anzuwenden ist, ist bis heute nicht vollständig geklärt. Insoweit besteht hier eine Rechtsunsicherheit. Im Wege einer Statusfeststellung kann bei der örtlich für den Beitragseinzug zuständigen Krankenkasse eine Entscheidung hierzu im Einzelfall beantragt werden. Die Entscheidung trifft dann der Rentenversicherungsträger. Bei Neuanmeldungen des Arbeitgebers zur Sozialversicherung erfolgt dies bei GmbH-Geschäftsführern nach § 28a SGB IV von Amtswegen. 

Teilweise Entwarnung!

Die Deutsche Rentenversicherung hat in einer Pressemitteilung vom 04.04.2006 mitgeteilt, dass sie zur Prüfung der Rentenversicherungspflicht auf die Gesellschaftsverhältnisse abstellt. Damit kommt es darauf an, ob die Gesellschaft mehr als einen Auftraggeber / Kunden hat und weitere Arbeitnehmer beschäftigt. 

Die Feststellung der Sozialversicherungspflicht kann zur Nachforderung der Beiträge für die rückwirkenden Jahre führen, soweit diese noch nicht verjährt sind. Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres in dem die Ansprüche entstanden sind. Für Ansprüche aus dem Jahre 2002 verjähren damit erst mit Ablauf des 31.12.2006. 

Das Urteil erging zur Rentenversicherungspflicht. Dennoch sollten grundsätzlich die Auswirkungen auch auf eine etwaige Versicherungspflicht bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geprüft werden. 

1. Rentenversicherung  (§ 2 Nr. 3a und b Sozialgesetzbuch = SGB IV)

Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige Personen, die auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Hier ist die nun getroffene BGS-Entscheidung zu berücksichtigen.

 

2. Arbeitslosenversicherung (§ 20 Abs. 1 SGB III)

Versicherungspflichtig sind Personen die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

Auch wenn die BGS-Entscheidung nur die Rentenversicherungspflicht umfasst, ist hier aus der rechtlichen Konsequenz eine analoge Anwendung zu erwarten.

 

3. Kranken-/ Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 5 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI)

Der hauptberuflich Selbständige (mehr als die Hälfte der beruflichen Tätigkeit) ist nicht versicherungspflichtig. Die BGS-Entscheidung ist jedoch wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zwischen der Rentenversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung nicht ohne weiteres anzuwenden.    

Aktuelle Pressemeldung der Deutschen Rentenversicherung hierzu:

Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH – Gesellschafter – Geschäftsführern

Die Deutsche Rentenversicherung hat beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11 2005 (B 12 RA 1/04 R) zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH – Gesellschafter – Geschäftsführern über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten.

Seit dem 01.01.1999 sind selbständig tätige Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z. B. Alleingesellschafter – Geschäftsführer einer GmbH). Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es ist somit maßgebend, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts vertritt in seinem Urteil hingegen die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die Verhältnisse des selbständigen GmbH – Gesellschafter – Geschäftsführers abzustellen sei. Dies hätte zur Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts entspricht nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.

Erscheinungsdatum: 04.04.2006

>>zurück zur Übersicht

 

oder durchsuchen Sie alternativ
auch unser
Steuerlexikon
...hier

Login