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GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG   STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU

Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Steuerliche Überlegungen zum Jahreswechsel für Kapitalgesellschaften (GmbH/Gesellschafter/Geschäftsführer)

Noch vor Ablauf des Jahres können Entscheidungen getroffen oder Handlungen vollzogen bzw. unterlassen werden, die zu einer Steuerersparnis führen. Auch gilt es Dinge zu überprüfen, die ggf. jeweils zum Jahreswechsel neu geregelt oder angepasst werden müssen. Ein persönlicher Check "Was ist im alten Jahr noch zu regeln?", ist hier frühzeitig angeraten.

Hier eine Übersicht zu den wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten /Überlegungen aus der Sicht von Kapitalgesellschaften: 

Für die Kapitalgesellschaften sind auch eine Reihe von Überlegungen von Bedeutung die hier bereits unter der Rubrik „Unternehmer“ aufgeführt wurden. Wir bitten Sie diese dort nachzulesen. Bei der Frage des Eigenkapitals kommen hier die gesetzlichen Bestimmungen zum Erhalt des Stammkapitals erschwerend hinzu. Soweit ein negatives Eigenkapital durch erwartete Verluste zu befürchten ist, kann den Folgen hieraus durch Kapitaleinzahlungen in die „Freie Rücklage“ oder als Gesellschafterdarlehen - mit entsprechender Rangrücktrittserklärung - entgegengetreten werden. 

Bei der Gewerbsteuer gilt es zu überprüfen / zu beobachten, ob die Freigrenzen für die steuerschädlichen Hinzurechnungen überschritten wurden / überschritten werden. Ist dies der Fall, so sollte die Finanzierung von Anlagegütern überdacht werden. Dies trifft ebenso auf die Verträge mit Angehörigen, die steuerliche Betriebsaufspaltung und andere Sachverhalte zu, die zu hohen Miet- und Zinsaufwendungen und damit zu einer hohen Gewerbesteuerbelastung führen. Im Gegensatz zu den Personenunternehmen bleiben die Kapitalgesellschaften auf einer hohen Gewerbesteuerbelastung „sitzen“. D.h. es besteht keine Verrechnungsmöglichkeit mit anderen Steuern und die Gesamtsteuerbelastung (Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer) wird deutlich erhöht. Per Saldo wirken sich dann Miet- und Leasingaufwendungen ungünstiger auf die Höhe der Gewerbesteuer aus als die Finanzierungskosten eines Darlehens. Auch die Geschäftsführerverträge und Verträge mit Angehörigen gilt es zu prüfen. Sind diese noch aktuell? – Sind Anpassungen zum 01.01. notwendig ? 

Die Körperschaftssteuerbelastung aur Gewinn beträgt seit 2008 nur noch 15%. Unter Berücksichtigung der nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähigen Gewerbesteuer von rund 15%, ist mit einer Ertragsteuer-belastung bei Kapitalgesellschaften von etwa 30% zu rechnen. Die Einkünfteerzielung über Dividenden ist in der Regel steuerlich ungünstiger als die Einkünfteerzielung über Arbeitslohn oder legale Möglichkeiten der Einkommensverlagerung (Mietverträge, Aushilfslöhne, Firmenwagen etc..). Bei einer Dividendenausschüttung kommt es zu einer weiteren Besteuerung des bereits bei der Kapitalgesellschaft versteuerten Gewinns (ca. 30%) nach dem Teileinkünfteverfahren. Dies führt, bei einem persönlichen Einkommenssteuersatz von 42% zu einer Gesamtbelastung (ohne Soli) von ca. 48%. Bei einer Minderung des Gewinns über Arbeitlohn, Miete oder ähnliches, im Rahmen bestehender Gestaltungsmöglichkeiten, bleibt es bei einer Belastung von 42%.  Zum Aufbau von Vermögen, zur Stärkung des Eigenkapitals und zur Entschuldung teilweise fremdfinanzierter Unternehmen, ist die Kapitalgesellschaft mit einer Ertragssteuerbelastung von rund 30% jedoch besonders prädestiniert.

Pensionszusagen an Arbeitnehmer wie auch im Unternehmen mitarbeitende Gesellschafter/Familienangehörige, die noch im lfd.  Jahr erteilt werden, führen durch die Bildung einer entsprechenden Rückstellung zur Minderung des Gewinns. Auch hier gilt es allerdings die steuerlichen Spielregeln zu beachten.

Hierzu auszugsweise einige wichtige Punkte:

Die Pensionszusage muss zum Zeitpunkt ihrer Erteilung finanzierbar sein.
Pensionszusagen an einen Gesellschafter/Geschäftsführer sind frühestens nach einer Probezeit von zwei bis fünf Jahren möglich. Auch die Frage der „Überversorgung“ aufgrund bereits vorhandener Ansprüche sowie die Betrachtung der Gesamtvergütung muss geklärt werden. Abfindungsrechte sind, soweit diese nicht auf den Barwert der künftigen Pensionsleistung lauten, rückstellungsschädlich.
Die Pensionszusage für einen Gesellschafter/Geschäftsführer muss noch verdienbar sein. Hierzu reicht eine verbleibende Tätigkeitsdauer von drei Jahren, soweit eine Tätigkeit von mindestens 12 Jahren vor der Zusage stattfand. Ebenso darf die Altersgrenze von 60 Jahren nicht überschritten werden.
Die Entscheidung über die Gewährung einer Pensionszusage an den Gesellschafter/ Geschäftsführer muss aus diesen Gründen vorher genau bedacht, d.h. steuerrechtlich geprüft und rechnerisch durchfinanziert, werden. 

 

Dieter P. Gonze, Stb.

30.11.2011 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktualisiert (30. November 2011)

 

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