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GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG   STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU

Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Kurzinfo zum Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie

Arbeitnehmersparzulage (5. Vermögensbildungsgesetz):

Für vermögenswirksamen Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz gewährt der Gesetzgeber die sogenannte Arbeitnehmer-Sparzulage. Aktuell werden nur Bausparverträge, Genussscheine, Aktien, sowie Investmentfonds mit einem Schwerpunkt auf aktienorientierte Anlagen gefördert. Die Gewährung der Sparzulage wird mit Abgabe der Einkommensteuererklärung beantragt. Als Nachweis dient die sogenannte ANLAGE VL. Eine Bescheinigung die dem Sparer vom Anlageinstitut nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres übersandt wird.  Wenn die Steuererklärung bereits ohne die Anlage VL abgegeben wurde, oder überhaupt keine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, kann mit dem gleichen Erklärungsvordruck (Einkommensteuererklärung) durch Ankreuzen des hierfür im Erklärungsvordruck vorgesehenen Feldes „Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage“ die Beantragung erfolgen. Dies ist auch noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Anspruchsjahr folgenden Kalenderjahres möglich. Durch das Bürgerentlastungsgesetz 2009 wurde die Antragsfrist für alle nach 2006 angelegten vermögenswirksamen Leistungen auf vier Jahre verlängert.

Die Sparzulage wird nicht mehr gewährt, wenn die nachfolgenden Einkunftsgrenzen überschritten wurden (§ 13 Abs. 1 VermBG):

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen und nicht der Bruttoarbeitlohn. Insoweit ist hier zunächst das niedrigere zu versteuernde Einkommen sachgerecht zu ermitteln (§ 2 EStG). Wichtig: Bei Kindern, für die Anspruch auf Kindergeld besteht, sind bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Eltern / des Elternteils die Kinderfreibeträge (§ 2 Abs. 5 EStG) zu berücksichtigen

 

Höchstbeträge des zu versteuernden Einkommens (nach Abzug der Kinderfreibeträge!):

2008:                      17.900€ bei Alleinstehenden - 35.800€  bei zusammenveranlagten 
                                                                                        Ehegatten

2009:  Bausparen:    17.900€ bei Alleinstehenden - 35.800€  bei zusammenveranlagten
                                                                                        Ehegatten

Beteiligungssparen: 20.000€ bei Alleinstehenden - 40.000€  bei zusammenveranlagten 
                                                                                        Ehegatten
         

Maximale Förderung: 

Bausparverträge:  maximal 9% von 470€ = 42,30€ jährlich (Laufzeit: 6 + 1 Jahre)

Aktien / Investmentfonds: maximal 18% von 400€ = 72,00€ jährlich (Laufzeit 6 + 1 Jahre)

 

Wohnungsbauprämie (Wohnungsbau-Prämiengesetz):

Anspruch auf Wohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbau Prämiengesetz (§ 1 WoPG)  hat jeder unbeschränkt Steuerpflichtige (Inländer) der das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Bausparvertrag mit mindestens 50€ jährlich bespart. Die maximale Prämie beträgt 8,8% von 512€ Bausparsumme = 45,06€ Prämie. Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die Beträge verdoppelt. Die Wohnungsbauprämie wird nicht für die Beträge gewährt, für die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt wurde. Soweit Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht, müssen die Bausparleistungen demgemäß 470€ p.a. übersteigen. Mit einer Jahresbausparleistung von 982€ würde bei einem Alleinstehenden die maximale Förderung durch Sparzulage und Wohnungsbauprämie erreicht. Gemäß § 2a WoPG besteht Anspruch auf Wohnungsbauprämie nur, soweit das zu versteuernde Einkommen 25.600€ (verheiratete: 51.200€) nicht übersteigt. Wichtig: Bei Kindern für die Anspruch auf Kindergeld besteht, sind bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Eltern / des Elternteils die Kinderfreibeträge (§ 2 Abs. 5 EStG) zu berücksichtigen.

 

Dieter P. Gonze, Stb.

11.12.2009

Aktualisiert (11. Oktober 2010)

 

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