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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Informationen zur steuerlichen Berücksichtigung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten

Steuerlich begünstigt sind ausschließlich Berufsausbildungskosten. Die Aufwendungen für den Besuch Allgemeinbildender Schulen gehören hier nicht dazu. Es handelt sich hierbei um die Berufsausbildungskosten für den Steuerpflichtigen und nicht um die Abzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten für die Kinder des Steuerpflichtigen.

Der Gesetzgeber definiert die Aufwendungen einer erstmalige Berufsausbildung zunächst als Kosten der privaten Lebensführung, die jedoch seit 2004 zum eingeschränkten Sonderausgabenabzug zugelassen sind. In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof jedoch klargestellt, dass Ausbildungskosten, die in einem hinreichenden Zusammenhang zu einer Erwerbstätigkeit stehen, grundsätzlich als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können. Dies beinhaltet gesetzeskonform auch die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung (vergl. BFH Entscheidungen v. 28.07.2011 - VI R 38/10 und VI R 7/10).

Hinweis: Einen "hinreichenden Zusammenhang" mit einer Erwerbstätigkeit hat praktisch jede ernsthafte Berufsausbildung die mit der Absicht aufgenommen wird, später auch den Beruf auszuüben. Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob der Beruf später im Inland ausgeübt wird oder ggf. steuerfrei Einkünfte im Ausland erzielt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof  mit Urteil vom 28.07.2011 ( VI R 5/10) entschieden.

Die Bundesregierung befürchtet bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes Steuerausfälle in Höhe von 1,1 Mrd. € und hat die Finanzverwaltung nun angewiesen, die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht anzuwenden. Sie beabsichtigt im Eilverfahren eine Gesetzesänderung oder nach dem Wortlaut der Bundesregierung, eine Gesetzesklarstellung, auf den Weg zu bringen, die den steuerlichen Abzug erstmaliger Berufsausbildungskosten ausschließt. Die „Klarstellung“ wurde bereits im Gesetzentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften eingefügt. Die Finanzverwaltung wird dann ggf. unter Hinweis auf die „Gesetzesklarstellung“ die Gesetzesänderungen rückwirkend anwenden und die bis zur Gesetzesverabschiedung anhängigen Antrags- und Einspruchsverfahren liegen lassen. Für 2012 ist eine Verbesserung des Sonderausgabenabzug durch Anhebung der Höchstbeträge geplant. Die weitere Entwicklung ist hier abzuwarten.

Steuerpflichtige, die sich in einer weiteren Berufsausbildung befinden, können ihre Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Bei geringen Einkünften, die zu keiner Steuerbelastung führen, kommt es nur zu einer steuerlichen Auswirkung, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist und somit ein Verlustrücktrag bzw. ein Verlustvortrag ermöglicht wird. Dies ist beispielsweise bei nicht berufstätigen Studenten meist der Fall. Durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann der Verlust festgestellt, gesichert und mit zukünftigen Einkünften oder Einkünften des Vorjahres verrechnet werden. Dies kann bei einer über mehrere Jahre andauernden Ausbildung schnell zu ein paar tausend Euro Steuerersparnis im ersten Jahr der Berufstätigkeit führen.

Wurde für das betreffende Jahr noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben, so kann dies im Rahmen der Festsetzungsverjährung ggf. bis zum Jahre 2007 (Fristablauf 31.12.2011) noch nachgeholt werden. Die dreijährige Anlaufhemmung der vierjährigen Festsetzungsverjährung kommt bei einer Antragsveranlagung (Keine Abgabepflicht) nicht in Betracht. Soweit keine positive Einkünfte vorliegen kann für die jeweiligen Jahre ein Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages gestellt werden. Ob dies für Jahre vor 2007 noch möglich ist, ist im Einzelfall zu prüfen (vergl. § 181 Abs. 5 AO).

Soweit kein hinreichender Bezug zu einer späteren Berufsausübung besteht (Allgemeine Bildungsmaßnamen), kommt ein steuermindernder Abzug der Aufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben in Frage. Ausbildungskosten sind als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) abzugsfähig, soweit es sich nicht vorrangig um Werbungkosten (Bezug zur Erwerbstätigkeit) handelt. Eine Berufsausbildung, egal ob Erst- oder Zweitstudium hat i.d.R. immer einen direkten Bezug zu einer danach angestrebten Erwerbstätigkeit.

Fazit:

Berufsausbildungskosten für eine weitere Berufsausbildung sind als Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig. Sind die Werbungskosten höher als die im lfd. Jahr erzielten Einnahmen oder besteht auch keine Verrechnungsmöglichkeit mit anderen Einkünften, ist ein Verlustvortrag in das Folgejahr oder ein Verlustrücktrag in das vorangegangene Jahr möglich.

Aufwendungen für eine Berufsausbildung die nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, können als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) bis zu einem Höchstbetrag je Steuerpflichtigen von 4.000 € steuermindernd geltend gemacht werden. Eine Anhebung des Höchstbetrages ab 2012 wurde von der Bundesregierung in Aussicht gestellt.

Der Sonderausgabenabzug wirkt sich nur bei entsprechenden positiven Einkünften im Jahr der Aufwendungen aus.

Dies trifft in folgenden Fällen zu:

  • Es liegen positive Einkünfte des Steuerpflichtigen vor, die zu einer Steuerbelastung führen
  • Es liegen positive Einkünfte des Ehegatten vor, die im Rahmen der Zusammenveranlagung zu einer Steuerbelastung führen.
Welche Berufsausbildungskosten können steuerlich geltend gemacht werden ?

Die Ermittlung der abzugsfähigen Berufsausbildung erfolgt beim steuerlichen Abzug als Sonderausgaben nach den gleichen Vorschriften wie beim Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Insoweit bestehen keinerlei Unterschiede bei der Geltendmachung der Aufwendungen.

 

Typische Berufsausbildungskosten sind:

Studien-, Seminar-, Anmelde- und Prüfungsgebühren

Nachweis: Rechnung des Veranstalters, Studienprogramm

Fachliteratur, Lernmittel

Nachweis: Rechnung / Zahlungsbeleg mit Buchtitel / Warenbezeichnung und Angabe des Verwendungszweckes

Arbeitsmittel

PC, Schreibtisch, Aktenkoffer, Kleinrechner etc.: Zahlungsbeleg + Rechnung und Angabe des Verwendungszweckes (evtl. Kürzung bei privater Mitbenutzung für andere Zwecke).

Fahrtkosten zum Ausbildungsort und zu Lerngemeinschaften

Nachweis: Aufstellung über die Tage und Entfernungskilometer und die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel

Hotel-/ Übernachtungskosten bei Seminaren

Nachweis: Hotel- und Zahlungsbeleg, Zeitlicher Bezug zu der Seminarveranstaltung

Kosten der auswärtigen Unterbringung analog zur doppelten Haushaltsführung

Nachweis: Mietvertrag, Maklerkosten, Anzeigen zur Wohnungssuche, Umzugskosten, Belege zu den Anschaffungen der Einrichtungsgegenstände, lfd. Kosten der Wohnung, Handwerkeraufwendungen etc. mit Zahlungsnachweis

Mehraufwendungen für Verpflegung

Aufstellung über die Abfahrts- und Rückkehrzeit von der Wohnung

 

Hinweis: Vergünstigungen beim Kindergeldantrag

Für die Aufwendungen der Berufsausbildung der zum Haushalt gehörenden Kinder ab 18, können diese Aufwendungen bei der Überprüfung der Einkunftsgrenze des Kindergeldes  / Kinderfreibetrages als Werbungskosten berücksichtigt werden. Soweit kein Arbeitslohn, sondern nur Leistungen aus öffentlichen Mitteln bezogen werden, kann der Aufwand als so genannter „Ausbildungsbedingter Mehrbedarf“ zum Ansatz gebracht werden. Durch die Unterschreitung des Grenzbetrages der Einkünfte, besteht dann weiter Anspruch auf Kindergeld und sonstige kindbedingte Steuervergünstigungen. 

Dieter P. Gonze, Stb.

2.11.2011

 

Aktualisiert (11. November 2011)

 

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