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GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG   STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU

Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Der 400-Euro Job

Jeder Bürger kann als Arbeitnehmer einen so genannten Mini-Job oder 400-Euro-Job ausführen. Bei dem Betrag von 400 €  handelt es sich um die monatliche Vergütung die nicht überschritten werden darf. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen dürfen diese insgesamt monatlich nicht 400 € überschreiten. Darüber hinaus gilt es weitere gesetzliche Bestimmungen und Grenzen einzuhalten. Bei einem Mini-Job kann es sich um eine reine – zeitlich befristete – Aushilfstätigkeit oder auch um ein unbefristetes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handeln.

Vorteile für den Arbeitnehmer

Die max. monatlichen 400 € erhält der Arbeitnehmer „brutto für netto“. D.h. ihn treffen keinerlei Abzüge und die Einkünfte aus dem 400-Euro Job muss er nicht bei seiner Steuererklärung zur Ermittlung der Steuern angeben (§ 40 Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz). Der Mini-Job kann für den Arbeitnehmer damit äußerst lukrativ sein. Der Arbeitnehmer erspart sich damit ca. 20 % Abgaben zur Sozialversicherung und bis zu 45 % an Steuern. Bereits bei einer Steuerbelastung in der Spitze von 30%  und den Arbeitnehmerbeiträgen von rund 20 % müsste er im normalen Anstellungsverhältnis für seine Arbeitsleistung rund das doppelte, nämlich 9.600 € erzielen um auf netto 4.800 € zu kommen.   

Belastungen für den Arbeitgeber

Die Bundesknappschaft ist bemüht, den Arbeitgebern bei allen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit denen bei ihr zu meldenden geringfügigen Beschäftigungen zu helfen

Mandanten unserer Kanzlei erhalten natürlich alle wichtigen Informationen durch ihren mandatsverantwortlichen Berater oder durch unser Lohnbüro (Frau Hanke).

Alle wichtigen Informationen hierzu erhalten Arbeitgeber auf der Homepage der Minijob-Zentrale: http://www.minijob-zentrale.de/

Der Abgabensatz für die pauschalen Arbeitgeberbeträge beträgt derzeit 30 %: 

  • 13 %          Krankenversicherung
  • 15 %          Rentenversicherung
  •   2 %          Lohnsteuer

Bei Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten betragen die pauschalen Abgaben von 12 %.

Soweit der Arbeitgeber die Umlagen „U1“ und „U2“ nach dem Lohnfortzahlungsgesetz an die Minijob-Zentrale abführen muss, werden 70% der Lohnfortzahlungskosten im Krankheitsfall wieder erstattet. 

Weitere Besonderheiten bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

Auch für Geringfügig Beschäftigte sollte ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.

Geringfügig Beschäftigte haben im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung für maximal sechs Wochen, soweit das Arbeitsverhältnis mindestens seit vier Wochen besteht. Die Krankenkasse zahl nach Ablauf der sechs Wochen kein Krankengeld aus dem Mini-Job-Arbeitsverhältnis.

Es besteht ebenso Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen.

Soweit die vertragliche Arbeitszeit / Wochenarbeitstag auf einen Feiertag fehlt, ist auch dieser zu bezahlen.

Soweit betriebsüblich Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld gezahlt wird, hat hierauf auch der geringfügig Beschäftigt Anspruch.

 

3.10.2009 / Dieter P. Gonze, Stb.

 

Aktualisiert (11. Oktober 2010)

 

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