GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU
Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
Vorsorgeaufwendungen / Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 EStG / Neuregelung ab 2005)
Vorsorgeaufwendungen sind Versicherungen die eine Vorsorge für die Versorgung im Alter und bei Krankheit regeln. Es handelt sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung. Die Vorsorgeaufwendungen sind als Sonderausgaben bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer im beschränkten Umfang steuerlich zu berücksichtigen.
Parallel zum gesetzlich seit 2005 geregelten Übergang zu einer nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte erfolgt schrittweise eine Erweiterung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten der Aufwendungen für die Altersversorgung während der Erwerbsphase.
Die Altersvorsorgeaufwendungen werden wie folgt unterteilt:
- Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung o.ä.)
- Zusatzversorgung (z.Bsp. Riesterrente, betriebliche AV)
- Kapitalanlageprodukte (z.Bsp. Kapitallebensversicherungen)
Steuerlich begünstigt ist die Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a + b EStG).
Dies sind Zahlungen an die BFA (jetzt Deutsche Rentenversicherung), berufsständischen Versorgungseinrichtungen und andere Leibrentenversicherungen, bei denen die Auszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr erfolgt und deren Ansprüche weder vererblich, noch übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sind. Der Höchstbetrag beträgt 20.000 EUR (40.000 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten).
Hier klicken zur BFM-Info Liste der berufständischen Versorgungseinrichtungen (.pdf 134KB)
Der Höchstbetrag wird bei Beamten und sonstigen Personen denen eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung gewährt wird, um einen fiktiven Gesamtrentenversicherungsbeitrag (Beitragssatz der RV) gekürzt (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Als abziehbare Vorsorgeaufwendungen sind damit die tatsächlichen Altersvorsorgeaufwendungen oder der niedrigere gekürzte Höchstbetrag zu berücksichtigen. Davon fließen im Jahre 2007 64% in die Berechnung ein. Dieser Anteil erhöht sich in den Folgejahren um jährlich 2% (bis 2025).
Bei der Berechnung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen sind dann die vom Arbeitgeber steuerfrei geleisteten Zuschüsse wieder abzuziehen.
Berechnungsschema:
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Arbeitnehmerbeitrag |
+ |
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Arbeitgeberbeitrag |
+ |
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Zusatzversicherung |
+ |
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Max. 20.000 / 40.000 EUR |
# |
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Davon 2007: 64% |
% |
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abzügl. steuerfreier Arbeitgeberanteil |
- |
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= abziehbarer Altersvorsorgeaufwand |
= |
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Sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2005
Neben den Altersvorsorgeaufwendungen können sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.1 Nr. 3 EStG) jährlich bis zu 1.500 EUR geltend gemacht werden. Soweit der Steuerpflichtige seine Aufwendungen für die Krankenversicherung vollständig alleine trägt (kein Arbeitgeberanteil, keine Beihilfe und kein Zuschuss), erhöht sich die Summe auf 2.400 EUR. Zu den Sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören u.a. die Beiträge für Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen.
Die Beiträge für Kapitallebensversicherungen (oder RV mit Kapitalwahlrecht) können als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, soweit die Laufzeit vor dem 1. 1.2005 beginnt und vor dem 1. 1.2005 mindestens ein Monatsbeitrag gezahlt wurde.
Günstigerprüfung
Zur Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber der bis zum Jahr 2004 geltenden Regelung (Grenzfälle), erfolgt in dem Zeitraum von 2005 – 2019 eine Günstigerprüfung die den jeweils höheren Sonderausgabenabzug zulässt. D.h. soweit die alte Gesetzesregelung zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, wird diese weiterhin angewendet.
Fälle: Geringverdiener, Nichtversicherungspflichtige mit Kapitallebensversicherungen.
Dieter P. Gonze, Stb.
Aktualisiert (28. Juli 2010)