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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Steuerbarkeit von Schadensersatzleistungen

Zur Frage der Steuerbarkeit von Schadensersatzleistungen sollte zunächst geprüft werden, ob es sich um den Schadensersatz für entgangene Einnahmen (Bezüge, Arbeitslohn, Unternehmergewinn) oder um Schadensersatz für erlittene Vermögensschäden (Vermögensverlust) und persönliche Schäden (Schmerzensgeld) handelt. Auch ein Schadensersatz (Schadensersatzrente) für einen behinderungsbedingten Mehraufwand ist nicht steuerbar.

Schadensersatz für entgangene Einkünfte teilt regelmäßig das Besteuerungsschicksal der Einkünfte und ist ebenso zu besteuern. Im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist demgemäß darauf zu achten, dass nicht das Nettoentgelt, sondern auch die hierauf entfallenden Abgabenlasten als Schaden geltend zu machen sind.

Die Steuerfreiheit oder nicht Steuerbarkeit von Schadensersatzleistungen ergibt sich nicht aus § 3 des Einkommensteuergesetzes sondern aus den Vorschriften der §§ 844, 845, 847 BGB. Hierzu hat der BMF unter dem Aktenzeichen IV C 3 – S 2255/08/10012 am 15.07.2009 ein Schreiben erlassen:

BMF: Steuerbarkeit von Schadensersatzrenten

BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 BStBl 1995 II S. 121 und vom BFH-Urteil vom 26. November 2008 BStBl 2009 II S. 651
Nach den o. a. BFH-Urteilen unterliegen Schadensersatzrenten nur in den Fällen der Einkommensteuer, in denen Ersatz für andere, bereits steuerbare Einkünfte geleistet wird.
Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Absatz 1 2. Alternative BGB , die bei Verletzung höchstpersönlicher Güter im Bereich der privaten Vermögenssphäre geleistet werden (sog. Mehrbedarfsrenten), sind nach dem BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 weder als Leibrenten, noch als sonstige wiederkehrende Bezüge nach Nummer 1  EStG steuerbar, obwohl sie ihrer äußeren Form nach wiederkehrende Leistungen sind.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. Oktober 1994 auch auf die Zahlung von Schmerzensgeldrenten nach § 253 Absatz 2 BGB (früher: § 847 BGB) anzuwenden. Ebenso wie die Mehrbedarfsrente ist die Schmerzensgeldrente Ersatz für den durch die Verletzung höchstpersönlicher Güter eingetretenen Schaden. Der Geschädigte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten an Stelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Die Schmerzensgeldrente erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers demnach ebenso wenig wie die lediglich zum Ausgleich für verletzungsbedingt entstandene zusätzliche Bedürfnisse gezahlten Ersatzleistungen nach § 843 Absatz 1 2. Alternative BGB .
In den einzelnen Rentenleistungen einer Schmerzensgeldrente ist auch kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten. Der Schmerzensgeldanspruch wird anders als der Anspruch auf Mehrbedarfsrente regelmäßig kapitalisiert. Wird die Schmerzensgeldleistung ausnahmsweise in Form einer Rente erbracht, sollen hierdurch insbesondere dauernde Nachteile ausgeglichen werden, deren zukünftige Entwicklung noch nicht absehbar ist. Treten künftig weitere, bisher noch nicht erkenn- und voraussehbare Leiden auf, ist eine Anpassung der Rente nach den konkreten Umständen des Einzelfalles möglich. Insoweit kann ebenso wie bei den Mehrbedarfsrenten i. S. des § 843 BGB jede einzelne Zahlung als Schadensersatzleistung angesehen werden.
Mit Urteil vom 26. November 2008 hat der BFH entschieden, dass die Unterhaltsrente nach § 844 Absatz 2 BGB nicht steuerbar ist, da sie lediglich den durch das schädigende Ereignis entfallenden, nicht steuerbaren Unterhaltsanspruch ausgleicht und nicht Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i. S. der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 EStG genannten Einkunftsarten gewährt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. November 2008 a. a. O. auch auf Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste nach § 845 BGB anwendbar. Die Schadensersatzrente nach § 845 BGB erhöht ebenso wie die Unterhaltsrente nach § 844 Absatz 2 BGB nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers.
Diese Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht und ersetzt das Schreiben vom 8. November 1995 BStBl 1995 I S. 705.

Die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) sind gem. § 3 Nr. 1a EstG steuerfrei.

Bezüge aufgrund gesetzlicher Vorschriften für Beschädigte und Hinterbliebene (Wehrdienst, Zivildienst, Kriegsbeschädigte etc.) sind gem. § 3 Nr. 6 EstG steuerfrei.

Dieter P. Gonze, Stb.

19.09.2011

 

 

 

 

 

Aktualisiert (19. September 2011)

 

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