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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Wirtschaftliche und steuerliche Fragen 
zum Betrieb einer Photovoltaikanlage

Die Photovoltaikanlage

Photovoltaikanlagen wandeln Sonnenenergie in Strom um. Photovoltaik bezeichnet die Umwandlung von Lichtenergie (i.d.R. Sonnenenergie) in elektrischen Strom. Eine Photovoltaik-Anlage besteht aus mehreren Solarmodulen. Ein Solarmodul besteht aus mehreren Solarzellen. Solarzellen werden mit dem Halbleiter Silizium hergestellt. Treffen darauf Lichtstrahlen, sendet das Metall Elektronen aus, Strom fließt. Der so gewonnene Gleichstrom wird über einen Wechselrichter in Wechselstrom umgewandelt. Der gewonnene Strom kann in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Hierfür erhält der Betreiber der Photovoltaikanlage eine Vergütung vom Betreiber des Stromnetzes. Eine Vergütung für die Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz wird nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dem Betreiber einer Photovoltaikanlage für 20 Jahre garantiert. Die Vergütung ist gesetzlich damit geregelt und subventioniert. Die tatsächliche Höhe der Vergütung hängt vom Jahr der Inbetriebnahme der Anlage ab. Mit speziellen Programmen fördert der Gesetzgeber durch verbilligte Darlehen (Kredite KfW) auch die Investitionen in den Bau von Photovoltaikanlagen.

Je nach Größe und Effizienz (Aufstellort/Anzahl Sonnentage) der Anlage lassen sich mit dem Betrieb im Verhältnis zur notwendigen Kapitalinvestition und der lfd. Unterhaltskosten gute Renditen (Kapitalverzinsung) erzielen. Diese lagen in den vergangen Jahren im Schnitt zwischen 4 % und 8 % im Verhältnis zum eingesetzten Kapital. Im Einzelfall sind höhere oder niedrigere Renditen denkbar. Die Technik ist ausgereift und ausreichend positive Erfahrungen liegen vor. 175.000 Solaranlagen wurden im Jahre 2009 allein in Deutschland installiert.

Entscheidungsgründe zum Betrieb einer Photovoltaikanlage

Im Wesentlichen ist der Erfolg der Photovoltaikanlage auf zwei Entscheidungs-merkmale zurückzuführen. Einmal der Wunsch wohlhabender Bevölkerungs-schichten mit ihrem Kapital etwas Gutes und Nützliches zu tun, dass dem aktuellen Zeitgeist entspricht und zum anderen für gewinnorientierte Investoren eine im Vergleich zu aktuellen Bankangeboten hohe und auf lange Zeit sichere Rendite zu erzielen. So werden hier große Photovoltaikanlagen auf fremden Gebäuden, wie Hallen etc. oder gar Feldern errichtet. Manche Dachkonstruktionen oder Gebäude wurden erst durch die Kombination mit einer gewinnbringenden Photovoltaikanlage wirtschaftlich tragfähig und finanzierbar.

Steuerliche Behandlung und Gestaltungsmöglichkeiten

Einkunftsart / Gewinnerzielungsabsicht / Steuerpflicht

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage verkauft seinen gewonnen Strom an einen Netzbetreiber. Er ist damit Unternehmer und nimmt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Soweit sich unter Berücksichtigung der Anlageninvestition (Abschreibung, Kreditzinsen), der lfd. Unterhaltskosten und der erzielten Vergütung über die Totalperiode (20 Jahre) ein Überschuss ergibt, liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor. Dies ist in den meisten Fällen der Fall. Es werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG (Einkommensteuergesetz erzielt). Der Unternehmer ist gewerbesteuerpflichtig gem. § 2 GewStG (Gewerbesteuergesetz) und umsatzsteuersteuerpflichtig gem. § 1 UStG (Umsatzsteuergesetz).

Einkommensteuer

Es werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG erzielt. Die Höhe der tatsächlichen Einkommensteuerbelastung (Einkommensteuer, Soli-Zuschlag und ggf. Kirchensteuer) ist abhängig vom jährlichen Gewinn des Betriebes und von den persönlichen Einkommensverhältnissen des Betreibers. Es ist eine Gewinnermittlung (Überschussrechnung) für den Betrieb der Photovoltaikanlage anzufertigen. Abgestellt auf die persönlichen Einkommensverhältnisse bieten sich hier eine Vielzahl von Gestaltungsvarianten zur Steuerminimierung an. Im Rahmen der Einnahmen-/Überschussrechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip. Das heißt für den Zeitpunkt der Einnahme oder Ausgabe ist der Zeitpunkt des Geldflusses maßgebend.

Einnahmen:

Erhaltene Einspeisvergütung des Netzbetreibers (i.d.R. Abschlagszahlungen)
./. etwaige Rückzahlungen lt. Jahresabrechnung des Netzbetreibers
zuzüglich etwaige Nachzahlungen lt. Jahresabrechnung des Netzbetreibers.       

Ausgaben:

-        Abschreibung lt. Abschreibungsplan (siehe Info unten)
-        Lfd. Wartungs- und Instandhaltungskosten
-        Finanzierungskosten (Kreditzinsen, Abschlussgebühren, Kontoführung)
-        Steuerberatungskosten
-        Sonstige Kosten (Versicherung etc.)

Hinweis zur Abschreibung:

Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert um etwaige erhaltene staatliche Zuschüsse.
Die wirtschaftliche übliche Laufzeit einer Photovoltaikanlage beträgt 20 Jahre.
Die Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten erfolgt demgemäß über 20 Jahre mit einer jährlichen Afa (bei 12 Monaten) von 5 %. 

Alternativ kann jedoch – soweit steuerliche zulässig – in den ersten Jahren eine Abschreibungsmethode gewählt werden, die zu höheren Abschreibungen und damit zu steuerlich niedrigeren Erträgen führt. Dies erfolgt durch die Wahl der degressiven Abschreibung und/oder der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen für Kleinunternehmer.

Hinweis:

  • degressive Afa für Investitionen in 2009 + 2010 gem. § 7 Abs. 2 EStG max. 12,5 % vom Restbuchwert
  • Sonderabschreibungen  für Kleinunternehmer gem. § 7g Abs. 5 EStG max. 20 % neben der Regelafa (vergl. BFH Az. X R 43/06)

Maximal beträgt die Abschreibung natürlich 100 % der Anschaffungskosten. Ist jedoch zu erwarten, dass bei einem Zeitraum von 20 Jahren die Einkünfte des Betreibers in den ersten Jahren deutlich höher sind (steht noch im Berufsleben) als in den letzten Jahren (ist bereits in Rente), kann es vorteilhaft sein, die Erträge in den ersten Jahren durch höhere Abschreibungen zu mindern und in den letzten Jahren durch niedrigere Abschreibungen zu erhöhen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Hinweis zum Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG

Durch die unternehmerische Tätigkeit, ggf. Betriebseröffnung (Stromerzeugung) oder Erweiterung eines bestehenden Betriebes, besteht die Möglichkeit im Dreijahreszeitraum vor der Installation der Photovoltaikanlage einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen. Soweit es sich um einen neuen Betrieb handelt, ist jedoch eine verbindliche Bestellung hierzu erforderlich (vergl. BFH 15.9.10, X R 21/08; BFH 15.9.10, X R 22/08; BFH 9.4.09, IV B 114/08, BFH/NV 09, 1420). Dies ist im Einzelfall zu prüfen (einheitlicher Gewerbebetrieb). Im Übrigen müssen die sonstigen Bedingungen des § 7g EStG erfüllt sein. Ob die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages per Saldo vorteilhaft ist, hängt von der Höhe der Einkünfte im Jahr der Inanspruchnahme und der zukünftigen steuerlichen Belastungsentwicklung ab. In jedem Fall ist es eine zu prüfende Gestaltungsmöglichkeit und bietet den Vorteil, ggf. einen Teil der Investition aus ersparten Steuern bereits im Vorfeld zu finanzieren.

Exkurs Investitionsabzugsbetrag:

Unternehmer können für die künftige Anschaffung oder Herstellung neuer sowie gebrauchter beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (u.a. Solaranlagen) einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Voraussetzung ist, dass sie die Größenmerkmale für klein- und mittelständischer Unternehmer nicht übersteigen. Das Betriebsvermögen darf ab 2011 235.000 € (für VZ 2010: 335.000 €) nicht übersteigen. Soweit der Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird, darf dieser vor Abzug des Investitionsabzugsbetrages 100.000 € (2010: 200.000 €) nicht übersteigen.

Tipp: Durch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages im Jahr vor der Investition und die Inanspruchnahme der höchstzulässigen steuerlichen Abschreibung (Regelabschreibung + Sonderabschreibung gem. § 7g EStG) und Ausnutzung des Herabsetzungsbetrages gem. §7g Abs. 2 Satz 2 EStG unter Berücksichtigung der individuellen Grenzsteuersätze, kann die Gesamtinvestition zu einem großen Anteil frühzeitig steuermindernd geltend gemacht werden. Dies schafft Liquidität, die zur Finanzierung genutz werden kann. Aufgrund der langen Abschreibungsdauer (20 Jahre) ist dies mit Blick auf die Einkünfteentwicklung des Steuerpflichtigen auch in den meisen Fällen zu empfehlen.

Fallbeispiel hierzu:

Anschaffung einer Photovoltaikanlage im Jahr 2012 mit Nettoanschaffungskosten in Höhe von 30.000 €. Im Fallbeispiel konnten 24,75 %, gleich 7.425 € der Investitionskosten, im Jahr vor der Anschaffung und im Jahr der Anschaffung aus Steuervorteilen finanziert werden. Im Einzelfall ist das Ergebnis von der individuellen Einkommenssituation abhängig.

Jahr

Maßnahme Bemessungs-grundlage Abschreibung je Jahr Steuersatz Ersparnis
2011 40%iger Investitionsabzugsbetrag 30.000 € -12.000 € -12.000 € 45,00% 5.400 €
2012 Anschaffung Wirtschaftsgut  02.01.2012 30.000 €  
Steuerlicher Hinzurechnungsbetrag 30.000 € 12.000 €  
Inanspruchnahme der Herabsetzungsbetrages 30.000 € -12.000 €  

Regelabschreibung  / Afa 20 Jahre / 5%

18.000 € -900 €    
20%ige Sonderabschreibung 18.000 € -3.600 € -4.500 € 45,00% 2.025 €
2013 Regelafa 20 Jahre / 5,0% 18.000 € -900 € -900 € 38,00% 342 €
2014 Regelafa 20 Jahre / 5,0% 18.000 € -900 € -900 € 35,00% 315 €
2015 Regelafa 20 Jahre / 5,0% 18.000 € -900 € -900 € 28,00% 252 €
2016 Regelafa 20 Jahre / 5,0% 18.000 € -900 € -900 € 25,00% 225 €
2017 Restwertabschreibung auf 15 Jahre bis 2032 9.900 € -660 € -660 € 25,00% 165 €
2018 Afa von 2018 - 2032 9.900 € -9.240 € -9.240 € 25,00% 2.310 €
Summe in Anspruch genommener Abschreibungen: -18.000 € 36,78% 11.034 €
In Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag: -12.000 €
Anschaffungskosten: 30.000 €
erzielte Steuerersparnis: 11.034 €
davon in den ersten zwei Jahren  realisiert: 7.425 € 24,75%

 

Gewerbesteuer

Für den Gewerbebetrieb „Betrieb einer Photovoltaikanlage“ besteht Gewerbesteuerpflicht. Es ist eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Erfolgt der Betrieb als Einzelunternehmer und Personengesellschaft, wird gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 ein Freibetrag in Höhe von 24.500 € gewährt. Unter diesen Freibetrag fällt die überwiegende Zahl der Unternehmen, so dass bei den üblichen Betrieb einer Photovoltaikanlage durch eine Privatperson im Rahmen einer eigenen Immobilie keine Gewerbesteuer anfällt. Dies gilt nicht bei größeren Betrieben und beim Betrieb innerhalb eines anderen Unternehmens oder beim Betrieb einer Photovoltaikanlage in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften  wird darüber hinaus eine etwa anfallende Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerbelastung nahezu zu 100 % (bis zu einem Gemeindehebesatz von 380 %) angerechnet.

  •  

Umsatzsteuer

Das nicht nur gelegentliche Einspeisen von Strom in das allgemeine Stromnetz ist gem. BMF-Schreiben vom 04.12.2001, IV B7 – S 7104 – 47/01 umsatzsteuerpflichtig. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage ist Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn. In den meisten Fällen liegt jedoch der Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG vor. Hier werden Unternehmer mit einem Jahresumsatz von maximal 17.500 € nicht umsatzsteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass keine Umsatzsteuer an den Netzbetreiber berechnet wird und aus den lfd. Kosten der Anlage und der Anschaffung auch keine Umsatzsteuer erstattet werden kann.

Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sollte aus nachfolgenden Gründen verzichtet werden:

  • Durch die Option zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung, erhält der Investor die komplette Umsatzsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage zurück.

    Die Einspeisvergütung ist ein Nettowert. Der Unternehmer erhält dem gemäß die nach der Option zur Umsatzsteuer zu berechnende Umsatzsteuer von 19 % auf die Netto-Einspeisvergütung zusätzlich und muss diese dann, nach Abzug der Vorsteuerbeträge aus den lfd. Kosten, an das Finanzamt abführen. Per Saldo ist dies kein Nachteil.

Die Option zur Umsatzsteuer ist in den meisten Fällen zu empfehlen. An die Entscheidung ist der Unternehmer fünf Jahre gebunden. Im Falle des Verzichtes ist die Umsatzsteuer (19 %) aus der erzielten Einspeisvergütung an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug kann jedoch die Umsatzsteuer aus der Anschaffung der Anlage und den lfd. Betriebskosten vom Finanzamt zurückgefordert werden.

Problembereich: Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten

Durch die unternehmerische Nutzung der Photovoltaikanlage und ggf. bei Kleinunternehmern die Option zur Umsatzsteuer, können die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung-/Herstellung und dem Betrieb der Photovoltaikanlage steuermindernd geltend gemacht werden.

Soweit es – durch die Erstellung der Photovoltaikanlage bedingt - zu einer Erneuerung eines bestehenden Daches an einem Haus kommt, erkennt die Finanzverwaltung in der Regel  einen Vorsteuerabzug hieraus nicht an. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung ist das Dach nicht Bestandteil der Photovoltaikanlage, sondern gehört zum Gebäude.

Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof nunmehr in drei Verfahren widersprochen.

1.  BFH v. 19. 7.2011 - XI R 29 / 10

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage: Neueindeckung des Daches einer Scheune

Leitzsatz der BFH-Entscheidung:

1. Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches einer Scheune, auf dem eine unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage installiert wird, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Umfang des unternehmerischen Nutzungsanteils an der gesamten Scheune.

2. Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil der Scheune einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird.

2.    BFH v. 19. 7.2011 - XI R 21/10

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Carports

Leitsatz

1. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann einen Carport, auf dessen Dach die Anlage installiert wird und der zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendet wird, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt sein; er hat dann aber die private Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.

2. Voraussetzung dafür ist, dass die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 Prozent beträgt.

3. Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Carports einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird.

3.  BFH v. 19. 7.2011 - XI R 29/09

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten Schuppens

Leitsatz

1. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Schuppens, auf dessen Dach die Anlage installiert wird und der anderweitig nicht genutzt wird, nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung des gesamten Gebäudes beanspruchen, vorausgesetzt diese Nutzung beträgt mindestens 10 Prozent.

2. Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Schuppens einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird.

 

Investitionszulagebegünstigt 

Nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG 2010) haben Betreiber in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen unter Umständen Anspruch auf Investitionszulage.  Nach den Regelungen des Investitonszulagengesetzes haben Betriebe, die dem verarbeitenden Gewerbe,  den produktionsnahen Dienstleistungen oder dem Beherbergungsgewerbe angehören Anspruch auf Investitionszulage. Ein Betrieb zur Stromerzeugung stellt nach herrschender Rechtsauffassung kein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes dar. Ist jedoch der Investor selbst ein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes und ist diesem Betrieb die Photovoltaikanlage zu zuordnen, so besteht auch Anspruch auf Investitionszulage (vergl. BMF Schreiben v. 8. 7.2010 BStBl 2010 I S. 600). 

Die Investitionszulage wird nur für neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Gebäudeneubauten gewährt die einem Erstinvestitionsvorhaben gehören.

 

  • Muss ein Gewerbe angemeldet werden?
  • Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet bei der örtlichen Gemeinde (Gewerbeamt/Ordnungsamt) sein Gewerbe zum Zeitpunkt der Eröffnung anzumelden. Dies führt dann oft zur Zwangsmitgliedschaft in der örtlichen IHK. Bei Betreibern von kleineren Photovoltaikanlagen verzichten viele Gemeinden hierauf. Dies ist mit den örtlichen Behörden im Einzelfall direkt zu klären. Soweit ein Gewerbe nicht angemeldet wird, sollte die Finanzverwaltung hier über den Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit und die steuerlichen Folgen hieraus unterrichtet werden.

    Handlungsempfehlung
    • Vor einer Investition sollten Angebote verschiedener Anbieter zusammen mit einer Wirtschaftlichkeitsberechnung über den Gesamtzeitraum von 20 Jahren eingeholt werden. Diese sollten dann einem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
    • Im ersten Jahr der Anschaffung einer Photovoltaikanlage werden von den Netto-Anschaffungskosten die zeitanteiligen (monatl.) Abschreibungsbeträge als Aufwand geltend gemacht (soweit möglich degressive Afa, 2009/2010 max. 12,5 %) und die gesamte Vorsteuer (in den Anschaffungskosten enthaltene Umsatzsteuer) soweit – wie empfohlen – zur Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer optiert wurde. Dies führt zu einem steuerlichen Verlust, der dann mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden kann. Die Vorsteuererstattung durch die Finanzverwaltung erfolgt oft erst im Folgejahr (Investition zum Jahresende) und ist demgemäß als Ertrag zu verbuchen. Um hier Steuernachzahlungen zu vermeiden, bietet sich an, in diesem Jahr die max. Sonderabschreibung für Kleinunternehmer gem. § 7g EStG in Höhe von 20 % der Nettoanschaffungskosten geltend zu machen. In den Folgejahren bleibt es dann bei der degressiven Afa vom Restwert bis zum Übergang zur linearen Afa soweit diese günstiger ist.

    Weitere Informationen sind auch im Internet zu finden.

    Auszugsweise – ohne Gewähr - unter:
    http://www.ea-nrw.de/tools/solarrechner/default.asp?site=ea

    http://solaranlagen.org

    http://www.solarone.de

    http://www.iwr.de/solar/eeg-rechner/2009/start.php

    10.11.2011
    Dieter P. Gonze, Stb.

     

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    Aktualisiert (10. November 2011)

     

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