Startseite >> Steuertipps Übersicht >> Selbstständige / Unternehmer

GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG   STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU

Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit

Die Begriffe

  • Dienstreisen
  • Einsatzwechseltätigkeit
  • Fahrtätigkeit

werden seit 2008 unter dem Oberbegriff „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ zusammengefasst (R 9.4 Abs. 1 und 2 LStR 2008; bisher R 38 LStR)

Begriffserläuterung:

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer

  • vorübergehend
    • außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten
    • beruflich tätig wird.

Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. 

1.    Wohnung

Als Wohnung ist bei mehreren Wohnungen des Arbeitnehmers die Wohnung anzunehmen, die dem Arbeitsplatz am nächsten liegt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich von der entfernteren Wohnung startet und sich dort sein Lebensmittelpunkt (Hauptwohnung) befindet.

2.    Regelmäßige Arbeitsstätte

Die Regelmäßige Arbeitsstätte wurde (LSTR 2008 R 9.4 Abs. 3) neu definiert. Hiernach ist eine Arbeitsstätte, die einmal wöchentlich aufgesucht wird (52 Arbeitswochen ./. Urlaub = mindestens an 46 Tagen im Jahr) als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Damit können für diese Arbeitsstätte weder Verpflegungsmehraufwendungen noch die KM-Pauschalen für Dienstreisen geltend gemacht werden. Mit seinen Entscheidungen vom 9. Juni 2011 (Urteile gem. Az. VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur „regelmäßigen Arbeitsstätte“ grundlegend geändert. Demnach hat ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte oder ggf. wie bei Montagearbeitern überhaupt keine. Hiernach ist bei einem Filialleiter, der drei Supermarktfilialen leitet, eine Filiale als „regelmäßige Arbeitsstätte“ zu definieren. Bei den Besuchen der anderen beiden Filialen handelt es sich demgemäß um Dienstreisen mit den entsprechenden steuerlichen Folgen. Nach der Definition des Bundesfinanzhofes ist eine regelmäßige Arbeitsstätte eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer dauerhaft regelmäßig aufsucht (vergl. BFH-Urteile vom 11.05.2005 und VI R 25/04, vom 04.04.2008, VI R 85/04). Bei mehreren Arbeitsstätten bestimmt sich die „regelmäßige Arbeitsstätte“ zukünftig nach der Arbeitsstätte, die überwiegend aufgesucht wird oder ggf. auch nach entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag. Soweit keine der Arbeitsstätten eine entscheidende Bedeutung zukommt und auch sonst nichts dafür spricht, dass es sich bei einer der Arbeitsstätten um die „regelmäßige Arbeitsstätte“ handelt, hat der Arbeitnehmer keine „regelmäßige Arbeitsstätte“. In diesen Fällen können, wie bei Monteuren und sonstigen Außendienstmitarbeitern alle Fahrtaufwendungen ab dem Wohnsitz des Arbeitnehmers wie bei Dienstreisen mit dem KM-Satz von 0,30 € je gefahrenen Kilometer steuermindernd geltend gemacht werden. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden ist auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig – ggf. über mehrere Jahre - tätig ist (BFH  9. 7.2009 VI R21/08). Damit gelten auch in diesen Fällen die Dienstreiseregelungen.

3.    Fahrtkosten (R 9.5 LStR 2008)

Die Fahrten zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte werden zeitlich unbegrenzt als Reisekosten behandelt. Das heißt Geltendmachung der tatsächlich gefahrenen Kilometer mit 0,30 € pro km (PKW).

Somit entfällt die bisherige Dreimonatsfrist für den Abzug der Fahrtkosten.

Ebenfalls entfällt die 30 km-Grenze bei einer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausgeübten Tätigkeit (R 38 Abs. 3 LStR 2005).

4.    Verpflegungsmehraufwendungen (R 9.6 LStR 2008)

Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei Auswärtstätigkeiten i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist auf die ersten drei Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.

Dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird.

Aufwendungen in Höhe der Verpflegungspauschalen können geltend gemacht werden, abhängig von der Aufenthaltsdauer:

                im Inland:                                       bis zu 8 Stunden                                              0 €

                                                                       8 Stunden bis zu 14 Stunden                           6 €

                                                                       14 Stunden bis zu 24 Stunden                       12 €

                                                                       über 24 Stunden                                             24 €

 

Bei Auslandsreisen sind unterschiedliche Pauschalen je Land zu beachten.

Eine Geschäfts- bzw. Dienstreise, die nach 16:00 Uhr beginnt und vor 8:00 Uhr am Folgetag endet, ist mit der gesamten Abwesenheitszeit dem Tag mit der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Die Abwesenheitszeiten bei mehreren Dienstreisen an einem Tag sind zusammenzufassen.

5.    Übernachtungskosten (R 9.7 LStR 2008)

Bei Dienstreisen (Arbeitnehmer) können Kosten in tatsächlicher Höhe oder pauschal mit 20 € pro Nacht geltend gemacht werden.

Bei Geschäftsreisen (Unternehmer) können Kosten nur in tatsächlicher Höhe (durch Beleg) geltend gemacht werden. Die Kosten für Frühstück sind jeweils aus den Übernachtungskosten herauszurechnen. Dies sind im Inland 4,80 €/ Nacht. Im Ausland sind es 20 % des für das jeweilige Land geltenden Verpflegungspauschalbetrags.

Bei Auslandsreisen können bei Dienst- und Geschäftsreisen Pauschalen angesetzt werden. Dabei ist die Höhe der Pauschbeträge je nach Land unterschiedlich.

Wird durch Zahlungsbeleg nur der Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen (z.B. Tagungspauschalen), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:

                 für Frühstück                              um 20%

                 für Mittagessen                           um 40%

                 für Abendessen                           um 40%

des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mind. 24 Stunden.

6.    Reisenebenkosten (R 9.8 LStR 2008)

Neben den typischen Reisekosten, können auf einer Dienstreise auch so genannte Reisenebenkosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden solange sie betrieblich veranlasst sind. Diese umfassen die tatsächlichen Aufwendungen z. B. für:

  • Trinkgelder
    • Aufmerksamkeiten
    • Gepäckbeförderung
    • Gepäckversicherung
    • Telefon- und Faxgebühren
    • Porto
    • Nahverkehr
    • Fährkosten
    • Mautgebühren

 

7.    Besonderheiten beim Besuch einer Fortbildungsstätte:

Wird die Fortbildungsstätte maximal 2 Tage je Woche aufgesucht, ist jeder Besuch als eine neue Dienstreise zu behandeln. Damit wird hier für die Fahrt im eigenen Pkw die Kilometerpauschale von 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenen Kilometer geltend gemacht. Hinzu kommt je nach Zeitaufwand noch die Pauschale für Mehrverpflegungsaufwendungen.

Wird die Fortbildungsstätte mehr als 2 Mal je Woche aufgesucht, liegt eine einheitliche Dienstreise vor. Nach dem Ablauf von drei Monaten wird dann die Fortbildungsstätte zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Damit kann nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer geltend gemacht werden.

Handelt es sich um Ausbildungskosten, ist der Ort der Ausbildungsmaßnahme entscheidend. Ist die Schule der wesentliche Ausbildungsort, ist diese von Anfang an die regelmäßige Arbeitsstätte und es kann nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Bei einer betrieblichen Lehrausbildung (dual) wurde bis dato wie beschrieben verfahren. D.h. der Betrieb bildet die wesentliche Ausbildungsstätte und die beiden Berufsschultage werden als Dienstreise (KM-Satz + Verpflegungspauschale) behandelt. Beim mehrwöchigen Blockunterricht wäre dann nach u.E. die 3-Monatsregelung anzuwenden, da auch hier der Betrieb die wesentliche Ausbildungsstätte ist. Die weitere Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten.

8.    Arbeitgebererstattungen

Arbeitgebererstattungen mindern den Werbungskostenabzug, da insoweit dem Arbeitnehmer keine Aufwendungen entstanden sind. Übersteigen die Arbeitgebererstattungen die steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten, so ist der übersteigende Betrag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. 

Aus der Rechtsprechung:

Tätigkeitsmittelpunkt eines Marinesoldaten

Der BFH hat mit Urteil vom 16.11.2005 (VI R 12/04) entschieden, dass der Tätigkeitsmittelpunkt eines Marinesoldaten an Land liegt und dieser demgemäß für die ersten drei Monate jedes Einsatzes an Bord eines Schiffes Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit geltend machen kann. Dies unabhängig davon, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand anfällt, da dies seit den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 1996 unbedeutend ist.

 

Beginn der auswärtigen Tätigkeit nach Aufsuchen des Betriebes

Zur Frage, wie der Beginn des Zeitlaufs für die auswärtige Tätigkeit und damit der Berechnung der Verpflegungspauschalen bei zwischenzeitlicher Anwesenheit im Betrieb zu berechnen ist, hat der Bundesfinanzhof in einem Fall mit Urteil vom 11. Mai 2005 unter VI R 16/04 entschieden:

Sucht der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf, um von dort aus seine berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten anzutreten, so kann er Mehraufwendungen für Verpflegung nicht für die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung, sondern erst ab Beginn seiner Auswärtstätigkeit außerhalb des Betriebes steuerlich geltend machen.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12. August 2003 9 K 3893/02 E (EFG 2005, 352)

Busdepots als regelmäßige Arbeitsstätten eines Linienbusfahrers

Zur Frage, ob es sich bei den Einsatzstellen eines Linienbusfahrers um eine wechselnde Einsatzstelle (mit steuerlich höheren Kilometersätzen und Verpflegungsmehraufwendungen) oder um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt, hat der Bundesfinanzhof in einem Fall mit Urteil vom 11. Mai 2005 unter VI R 15/04 entschieden:

Die Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen seiner Wohnung und unterschiedlichen Busdepots, an denen er das zu führende Fahrzeug in wechselndem Turnus zu übernehmen hat und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht, sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 29. August 2003 3 K 1313/02 

Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei einer Einsatzwechseltätigkeit
Hierzu entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02: 

  1. Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeitsstätte (so genannte Einsatzwechseltätigkeit) begründet keine doppelte Haushaltsführung. Die mit einer solchen Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.
  2.  
  3. Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei Auswärtstätigkeiten i.S. des    § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist auf die ersten drei Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 12. Dezember 2001 2 K 1668/00 (EFG 2002, 321)

 

Dieter P. Gonze, Stb. 5.10.2011 

>>zurück zur Übersicht

Aktualisiert (05. Oktober 2011)

 

oder durchsuchen Sie alternativ
auch unser
Steuerlexikon
...hier

Login