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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Ansparrücklage  (ausgelaufen 2007 bzw. abgelöst durch den Investitionsabzugsbetrag)

Eine Ansparrücklage kann in den meisten Fällen bereits für das Jahr 2007 nicht mehr gebildet werden. Die Regelungen wurden durch den neuen Investitionsabzugsbetrag aufgehoben. Der Investitionsabzugsbetrag kann erstmals für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem Tag der Gesetzesverkündung (14.08.2007) enden. Bei einem nicht vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist eine Anwendung für das gesamte Jahr 2007 möglich. 

Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Unternehmer können, soweit ihr Eigenkapital zum 31.12. des Vorjahres nicht über 204.517 Euro liegt, zur Verminderung ihres Gewinnes eine Rücklage für die zukünftige Anschaffung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter in Höhe von 40 % der erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden. Der Höchstbetrag für alle gebildeten Rücklagen darf am Abschlussstichtag (31.12.) 154.000 Euro nicht übersteigen. 

Für Existenzgründer beträgt der Höchstbetrag im Gründungszeitraum 307.000 Euro. Existenzgründer ist, wer innerhalb von fünf Jahren vor der Betriebseröffnung nicht selbständig oder an einem Unternehmen beteiligt (über 10 %) war. Die Existenzgründerregelungen gelten über die Dauer des Gründungszeitraums von sechs Jahren (Jahr der Betriebseröffnung und fünf Folgejahre). 

Die gewinnmindernde Ansparrücklage ist im Jahr der Investition gewinnerhöhend aufzulösen. Erfolgt keine Investition, ist die Ansparrücklage mit einem Strafzins von 6 % je Jahr spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. Bei Existenzgründern beträgt der Zeitraum fünf Jahre. Die Existenzgründerregelung ist im Bereich der so genannten „sensiblen Sektoren“ ausgeschlossen (§ 7g Abs. 8 EStG)

Nur für Wirtschaftsgüter für die eine Ansparrücklage gebildet wurde, können im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren, Sonderabschreibungen von insgesamt maximal 20 % neben der Regelabschreibung geltend gemacht werden.

Die maximal zu verbuchende Summe der gewinnmindernden Abschreibungen beträgt natürlich 100 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsgutes. Für die Nutzer dieser steuerlichen Regelungen ergeben sich dennoch interessante Möglichkeiten zur Steuerminimierung und Verschiebung der Steuerbelastung in spätere Jahre. 

Die ernsthafte Investitionsabsicht hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen. Hierzu ist das Einholen konkreter Kaufangebote und die Darstellung der Betriebsnotwendigkeit zu empfehlen. Erkennt das Finanzamt bei einer späteren Betriebsprüfung, dass von Anfang an keine Investitionsabsicht vorlag, wird die Rücklage im Rahmen der Betriebsprüfung gewinnerhöhend aufgelöst. Dies führt erfahrungsgemäß zu hohen Steuernachbelastungen. Ein typisches Indiz für die fehlende Investitionsabsicht ist das mehrfache Bilden einer Ansparrücklage, ohne dass es tatsächlich zu einer Neuinvestition gekommen ist. 

Die Ansparrücklage darf auch gebildet werden, wenn durch ihre Bildung ein Verlust entsteht. Dies macht Sinn, wenn durch einen steuerlichen Verlustrücktrag etwaige Steuerbeträge des Vorjahres (Beispiel bei einem Existenzgründer der im Vorjahr hohe Arbeitnehmereinkünfte durch Abfindungen etc. hatte) zurück geholt werden können.

Für den Unternehmer ist es wichtig zu registrieren, wie hoch der zu versteuernde Gewinn über oder unter seinen Entnahmen für seinen persönlichen Lebensbedarf liegt. Bei einem steueroptimierten Gewinn von 20.000 Euro und einer saldierten Entnahme von 30.000 Euro hat er letztlich 10.000 Euro weniger versteuert als er verlebt hat. In den Folgejahren kann dies dann – bei Auflösung der Ansparrücklage oder fehlenden Abschreibungsmöglichkeiten – umgekehrt sein. Es fallen höhere Steuerbeträge an, als bei diesem Jahreseinkommen eigentlich zu zahlen wäre. Hierfür benötigt der Unternehmer dann ausreichende finanzielle Rücklagen. Dies führt in der Praxis leider häufig zu Problemen und zwar insbesondere bei rückläufiger Geschäftsentwicklung. 

Vorteile einer Ansparrücklage im Jahr der Bildung:

  • Reduzierung der Steuerbelastung im Jahr der Bildung
  • Verschieben der Steuerbelastung in Jahre mit niedrigeren Steuersätzen. Damit entsteht eine tatsächliche Steuereinsparung
  • Erhöhung der Liquidität durch das „Zurückholen“ bereits im Vorjahr gezahlter Steuern bei einem Verlustrücktrag.

Nachteile einer Ansparrücklage im Jahr der Auflösung

  • Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinns und damit der Steuerbelastung ohne das hierfür die liquiden Mittel aus dem aktuellen Jahr zur Verfügung stehen.
  • Risiko der effektiven (saldiert) Erhöhung der Steuerbelastung durch die zwangsweise Auflösung in einem Wirtschaftsjahr, in dem der Gewinn außerordentlich hoch ist.

Aktualisierte Anforderungen an die Buchhaltung / Dokumentation:

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung zur Bildung einer Ansparrücklage ist (§ 7g Abs. 3 Nr. 3 EStG), dass die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden kann.

  • Jede einzelne Rücklage muss getrennt gebucht und erläutert werden. Die getrennt gebuchten Einzelrücklagen dürfen auf einem Sammelkonto zusammengefasst werden, wenn im Jahresabschluss die einzelnen Positionen der Ansparrücklage aufgeführt werden.
  • Die voraussichtliche Investition muss genau bezeichnet werden. Die allgemeine Bezeichnung „Baumaschinen“ reicht nicht. Jedes Wirtschaftsgut ist einzeln aufzuführen, Beispiel „Bagger“.  Ideal ist natürlich die Vorlage eines konkreten Angebots. Es reicht aber die Angabe des Wirtschaftsgutes. Die Angabe des Herstellers oder Lieferanten ist hier noch nicht erforderlich.
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Anschaffung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes

  • EDV-Software (immaterielles Wirtschaftsgut) oder Umbauten an Immobilien, gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern. Hierfür kann eine Ansparrücklage gebildet aber keine Sonderabschreibung gem. § 7g EStG in Anspruch genommen werden.
  • Neu ? (BGH v. 12. 1.2005)

Es muss sich um neue Wirtschaftsgüter handeln. Die Anschaffung gebrauchter Wirtschafts-güter wird nicht gefördert.

Ein Fahrzeug mit Tageszulassung das jedoch mit „0“ KM übergeben wird, wurde durch die neuerliche Rechtsprechung noch als „neu“ gewertet.

 

Aktualisiert (15. September 2010)

 

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