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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Arbeitnehmer: unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten

(Fundstelle: § 8 EStG, R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2008, BMF-Schrb. v. 28.12.2005) 

Werden einem Arbeitnehmer kostenfrei oder mit nur geringer Kostenbeteiligung Mahlzeiten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit überlassen, so handelt es sich um einen geldwerten Vorteil der der Besteuerung beim Arbeitnehmer zu unterziehen ist.

Typische Fälle sind das kostenlose Frühstück oder Mittagessen bei Auswärtstätigkeiten etc..

Bemessungsgrundlage für die Besteuerung bilden die amtlichen Sachbezugswerte nach der jeweils gültigen Sachbezugsverordnung. Die Werte ab 2010 liegen bei 1,57 € für das Frühstück und 2,80 € für ein Mittag- oder Abendessen. 

Nicht von dieser Regelung erfasst werden Bewirtungen die ausnahmsweise anlässlich von Veranstaltungen oder Kundenbewirtungen erfolgen. 

Insbesondere im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung, werden solche Sachverhalte regelmäßig als Prüffeld erfasst. 

Tipp:

Bei Leistungen eines Bäckers oder Metzgers an seine Arbeitnehmer, kann es sich u.U. auch um Sachbezüge handeln die zum Leistungssortiment des Unternehmers gehören und dem Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich überlassen werden. Auch hier sind die Werte nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen. In diesen Fällen kann jedoch von der Freibetragsregelung 44,00 € je Monat nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG Gebrauch gemacht werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

 30.09.2010

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Aktualisiert (30. September 2010)

 

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