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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Einnahmen der Tagesmütter aus der Betreuung von Kindern

Nach Entscheidung des Bundesfinanzministeriums vom 6.12.2007 bleiben die Einkünfte der Tagesmütter für die Besteuerung der Einkünfte aus der Kinderbetreuung bis einschließlich 2008 steuerfrei, soweit die Zahlungen durch das Jugendamt bzw. den Kommunen erfolgen und nicht mehr als sechs Kinder betreut werden. Bei den Zahlungen handelt es sich um das Pflegegeld (SGB VIII) wie auch um anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG.

 

Nicht von dieser Regelung betroffen sind Tagesmütter die ihre Zahlungen von Privatpersonen erhalten. Hier wird eine Einnahmeerzielungsabsicht unterstellt. Zahlungen die nicht als Ersatz konkreter Einzelaufwendungen anzusehen sind, sind damit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Die Steuervergünstigungen gem. § 3 Nr. 11 oder Nr. 26 EStG können nicht in Anspruch genommen werden. Den Einnahmen kann je Kind und Monat eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 245 Euro gegengerechnet werden.

Ab dem 1. Januar 2009 müssen alle Tagespflegepersonen die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Art (privat oder öffentlich) der Einnahmen. Damit müssen auch Tagesmütter oder  Tagesväter, die vom Jugendamt oder von der Gemeinde bezahlt werden, die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern. Steuerpflichtig ist der Gewinn, d.h. die Ausgaben sind von den Einnahmen abzuziehen. Typische Ausgaben sind: Raumkosten, Telefon-/ Telekommunikationskosten,  Mobiliar, Spiel- und Bastelmaterialien, Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Fachliteratur, Weiterbildungskosten und sonstige durch die Tätigkeit veranlasste Aufwendungen. Um den Buchhaltungsaufwand hierzu reduzieren, kann anstatt der Einzelaufwendungen eine Betriebskostenpauschale (2008 = 245€ / 2009 = 300€) angesetzt werden. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von acht Stunden (Vollzeitkind) und mehr pro Kind und Tag. Bei weniger Stunden verringert sie sich anteilig.

Weitere Infos des Bundesfinanzministeriums hierzu!

 

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Aktualisiert (30. Juli 2010)

 

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