GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU
Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
20%ige Sonderabschreibungen gem. § 7g Abs. 5 EStG
Bei Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsgutes (auch gebraucht!) können unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen neben der normalen Abschreibung (§ 7 Abs. 1 linear oder Abs. 2 degressiv EStG) im Jahr der Anschaffung und den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen von insgesamt 20% in Anspruch genommen werden.
Beispiel: Anschaffung Maschine 1. 1.2008 30.000 Euro
Abschreibung im Jahr 2008:
Normale Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG, degressiv = 20% = 6.000 Euro
Zusätzlich Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 1 EStG = 20% 6.000 Euro
Buchwert am 31.12.2008 24.000 Euro
Anspruchsvoraussetzungen:
1. Betriebsvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahres vor der Anschaffung bei Bilanzierern von maximal 235.000 € (§ 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG)
2. Gewinn, bei Gewinnermittlung durch eine Einnahmen- / Ausgabenrechnung (§ 4.3 EStG) im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung von nicht mehr als 100.000 € (vor Sonderafa).
3. Das Wirtschaftsgut muss nahezu ausschliéßlich (90%) betrieblichen Zwecken dienen. Damit gilt dies nicht i.d. Regel für den Pkw des Unternehmers.
4. Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung / Herstellung und im Folgejahr im Betrieb verbleiben.
Hinweis: Die Regelungen sind betriebs- und nicht personenbezogen und gelten auch analog für den Betrieb einer Personengesellschaft.