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GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Der Verspätungszuschlag (§ 152 AO / AEAO)

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch die Finanzbehörde führt regelmäßig zu einem großen Ärgernis beim Mandanten und seinem Berater. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist eine erzieherische Maßnahme des Gesetzgebers, der den betroffenen Bürger dazu bewegen soll zukünftig seinen Erklärungspflichten termingerecht nachzukommen.

Grundsätzlich kann eine solche Festsetzung durch die termingerechte Abgabe der Steuererklärung vermieden werden. Nachfolgend einige Informationen die das „Für“ und „Wider“ eines etwaigen Einspruchsverfahrens oder Erlassantrages beleuchten sollen: 

Bei verspäteter Abgabe einer Steueranmeldung (Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnsteueranmeldung, Kapitalertragsteueranmeldung u.a. im Sinne von § 168 AO) ist der Verspätungszuschlag durch besonderen Verwaltungsakt  (Bescheid) festzusetzen. In allen anderen Fällen wird der Verspätungszuschlag gemeinsam mit der festzusetzenden Steuer in einem zusammengefassten Bescheid festgesetzt. Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags kann das Rechtsmittel des Einspruchs eingelegt oder Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen gestellt werden. 

Nach § 152 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, es sei denn, das Versäumnis erscheint entschuldbar. 

Es handelt sich um eine so genannte „Kann-Vorschrift“ deren Anwendung im Ermessen der Finanzverwaltung bzw. des Finanzbeamten liegt. Um ein Einspruchsverfahren erfolgreich durchzuführen, ist zu prüfen, ob die Ermessensgrenzen überschritten wurden oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (§ 152 Abs. 2 AO). 

Das Versäumnis ist regelmäßig dann nicht entschuldbar, wenn die Steuererklärung wiederholt nicht oder wiederholt nicht fristgemäß abgegeben wurde oder eine vom Finanzamt bewilligte Fristverlängerung (§ 109 AO) nicht eingehalten wurde. Etwaige Entschuldigungsgründe müssen im Einspruchsverfahren entschieden vorgetragen und bewiesen werden. Zur Frage ob die Ermessensgrenzen überschritten wurden oder Ermessenmissbrauch vorliegt, erfolgten durch den Bundesfinanzhof in den vergangenen Jahren einige Entscheidungen. 

Hierzu zählen u.a.:

  • Es liegt kein Ermessensfehler vor, wenn die Höhe des Verspätungszuschlags den durch die verspätete Abgabe der Erklärung gezogenen Vorteil erheblich übersteigt.
  • Ein Verspätungszuschlag kann auch festgesetzt werden, obwohl es aufgrund von geleisteten Vorauszahlungen zu einer Steuererstattung kommt.
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Der Verspätungszuschlag darf 10% der festgesetzten Steuer nicht überschreiten und höchstens 25.000 € betragen. Ein Verspätungszuschlag von mehr als 5.000 € ist nur festzusetzen, wenn mit einem Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu 5.000 € ein durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung (oder Steueranmeldung) entstandener Zinsvorteil nicht ausreichend abgeschöpft werden kann. 

Zur Beurteilung der Frage, welche Zinsvorteile der Steuerpflichtige durch die verspätete Abgabe der Erklärung gezogen hat, sind die nach § 233a AO anfallenden Zinsbeträge zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um die Zinsen mit dem Steuerbescheid nach der Gesetzesvorschrift des 233a AO regelmäßig festgesetzt werden.  

Soweit das Rechtsmittel des Einspruchs wegen Fristversäumnis nicht mehr möglich ist oder Mangels ausreichender Begründung erfolglos erscheint, kann der Steuerpflichtige auch einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO) stellen. Dies ist geboten, wenn sich die Einziehung des Verspätungszuschlags nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. „Unbillig“ ist Amtsdeutsch und bedeutet, dass die Maßnahme allgemein als unangemessen oder unverhältnismäßig hart anzusehen ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Steuerpflichtige objektiv vermögenslos und unverschuldet in eine „schlechte“ Lebenssituation geraten ist und die Einziehung der Schuld zu einer weiteren besonderen Härte führen würde. 

Der Antrag kann auch noch gestellt werden, wenn der Verspätungszuschlag bereits gezahlt wurde und eine Rückerstattung gefordert werden soll. Erfahrungsgemäß müssen schon erhebliche Gründe für einen Erlass sprechen, um die Finanzverwaltung zu einer solchen Entscheidung zu bewegen.

 

Dieter P. Gonze, Stb., 19. 9.2007

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Aktualisiert (31. Juli 2010)

 

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