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GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG   STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Umsatz- / Lohnsteuervoranmeldungen

Unternehmer die umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen sind zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet (§ 18 UStG). Die Voranmeldungszeitraum  ist bei Unternehmern die bestimmte Umsatzgrenzen überschreiten, sowie bei Existenzgründern in den ersten beiden Jahren, monatlich. Bis zum 10. des Folgemonats ist die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen und die Umsatzsteuer abzuführen. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Selbsterklärung und steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§§ 164, 168 AO). Ein Steuerbescheid wird hierzu nur erlassen, soweit das Finanzamt von der Erklärung abweicht oder eine Schätzung erfolgt.

Unternehmer die Mitarbeiter beschäftigen (auch Aushilfskräfte etc.) sind zur Abgabe einer Lohnsteuervoranmeldung verpflichtet. Über Details hierzu sprechen Sie als Mandant bitte gerne mit unserer Abteilung Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Seit Juni 2005 ist die papierlose Datenübermittlung der Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen vorgeschrieben (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG).  

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Aktualisiert (17. August 2010)

 

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