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GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG   STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU

Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Fälligkeit / Entstehung der Umsatzsteuer

Gem. § 13 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird.  Wird das Entgelt bereits vereinnahmt bevor die Leistung ausgeführt wurde, so entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.

Gem. § 20 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz wird auf Antrag gestattet, dass Freiberufler und nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende die Umsatzsteuer nach „vereinnahmten Entgelten“ berechnet. D.h. die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, indem das Entgelt vereinnahmt wurde.

Die gleiche Regelung kann auf Antrag angewendet werden, wenn der Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 € betragen hat. Für die Neuen Länder beträgt der Grenzbetrag 500.000 €.

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz vom 10.07.2009 ist die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung bundesweit auf 500.000 € ausgeweitet worden. Diese Maßnahme gilt ab 01.07.2009, soll aber Ende 2011 wieder auslaufen. Für das Jahr 2009 bedeutet dies, die Genehmigung gilt nur für Umsätze, die nach dem 30.06. ausgeführt werden. Der zugrunde liegende Gesamtumsatz bezieht sich auf das Jahr 2008.

 

Dieter P. Gonze, Stb. 

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