Startseite >> Steuertipps Übersicht >> Selbstständige / Unternehmer

GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG   STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU

Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Auswirkungen und Besonderheiten der Erhöhung der Mehrwertsteuersätze ab 2007

Die Erhöhung der Umsatzsteuersätze wirft Anwendungsfragen und finanzielle Risiken in der Betriebspraxis auf, die es im Vorfeld zu berücksichtigen gilt. Nachfolgend eine Zusammenfassung hierzu. Bei Fragen sprechen Sie im Zweifel mit Ihrem Berater in unserem Hause: 

Allgemeines:

Der allgemeine Umsatzsteuersatz wird mit Wirkung ab 01.01.2007 von bisher 16% auf 19% erhöht. Für den Endverbraucher, der die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen kann, erhöht sich somit der von ihm zu erbringende Kaufpreis. Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7% wird unverändert beibehalten. 

Wie bei allen bisherigen Steuersatzänderungen ist für den Zeitpunkt der Anwendung des Steuersatzes von 19% die Ausführung der Lieferung, sonstigen Leistung, unentgeltlichen Wertabgabe, des innergemeinschaftlichen Erwerbs oder der Einfuhr maßgebend. Der Tag des Vertragsabschlusses, der Rechnungserteilung oder der Vereinnahmung des Entgelts sind unerheblich. 

Beispiele:

Leistungserbringung 2006 / Rechnungslegung 2007:

Wird die Rechnung auf ein Datum nach dem 31.12.2006 ausgestellt, aber die Leistung vor dem 01.01.2007 erbracht, ist der bisherige Steuersatz von 16% zu berechnen.

Wichtig: Zwingende Angabe des Leistungszeitraumes!

Im Falle einer späteren Betriebsprüfung müssen die Nachweise hierfür erbracht werden. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung kommt es hier nicht an. 

Leistungserbringung 2007 / Rechnungslegung 2006:

Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass in Abschlagsrechnungen vor dem 01.01.2007 die Umsatzsteuer von 19% ausgewiesen wird, wenn die Leistungserbringung erst nach dem 31.12.2006 erfolgt. Die Umsatzsteuer wird in voller Höhe vom Rechnungsaussteller geschuldet und kann vom Rechnungsempfänger nach Bezahlung als Vorsteuer geltend gemacht werden. Ebenso wird es bei Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG nicht beanstandet, wenn eine vor dem 01.01.2007 vereinnahmte Abschlagszahlung für eine nach dem 31.12.2006 ausgeführte Leistung dem neuen allgemeinen Steuersatz von 19% unterworfen wird. 

Auftraggeber, welche nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, sollten jetzt bei Vertragsabschluss auf die v. g. Regelung hingewiesen werden. Besser ist, dies im Vertrag zu verankern. Sind in den Verträgen Preise „zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer“ festgelegt, dürfte es keine Probleme in der Umwälzung der steuerlichen Mehrbelastung geben.

Soweit ein Festpreis (Bruttopreis) vereinbart wird, trägt die Umsatzsteuererhöhung der Auftragnehmer (Minderung der Nettovergütung). Das sollte bei der internen Kalkulation beachtet werden. 

Die Erleichterung gibt es nach diesen Grundsätzen nur bei der Abrechnung abgrenzbarer Teilleistungen. Teilleistungen stellen in sich abgeschlossene (Angebot, Auftrag, Leistungsabnahme / -übergabe) Aufträge dar. Dies bedeutet, dass sie nach objektiven Maßstäben teilbar und selbständig verwertbar sind. Dies ist z.B. bei Wartungsverträgen (monatliche Gebühr) oder bei Fahrstunden einer Fahrschule (Gebühr je Stunde) der Fall. 

Häufige Übergangsprobleme sind im Folgenden stichwortartig dargestellt: 

Bauleistungen:

Bauaufträge zur Erstellung einer konkreten Bauleistung, z.B. Reparatur des Daches, Erstellung eines Neubaues etc. sind nicht teilbar. In der Praxis werden hier keine Teilleistungen abgerechnet, sondern Abschlagszahlungen vereinbart. Nach der Vorschrift der s.g. „Mindest-Ist-Besteuerung“ entsteht die Umsatzsteuer in diesen Fällen unabhängig von der Leistungserbringung zum Zeitpunkt der Zahlung. Erfolgt die Abschlagszahlung somit vor dem 01.01.2007 (Zahlungseingang), ist der Steuersatz von 16% für diesen gezahlten Teil zunächst anzuwenden. Soweit das Ende der Gesamtleistung und damit der Zeitpunkt der Leistungswirkung in die Zeit nach dem 31.12.2006 fällt, ist dann der gesamte Umsatz mit 19% zu versteuern. Dies kann in der Praxis zu abrechnungstechnischen Problemen führen. Die Schlussrechnung sollte daher wie folgt gestaltet werden:      

Beispiel:

Schlussrechnung vom 31.01.2007:

Nettoauftragswert:                                                            100.000,00 €

19% Umsatzsteuer                                                               19.000,00 €

Bruttorechnungsbetrag:                                                     119.000,00 €

./. erhaltene Anzahlungen:

    vom 15.11.2006 netto               30.000,00 €

    16% Umsatzsteuer                     4.800,00 €                - 34.800,00 €

   vom 15.12.2006 netto                40.000,00 €

    16% Umsatzsteuer                     6.400,00 €                - 46.400,00 €

    vom 15.01.2007 netto                10.000,00 €

    19% Umsatzsteuer                     1.900,00 €                - 11.900,00 €

verbleibender Zahlbetrag:                                 25.900,00 €

 

Ist-Besteuerung:

Für nach dem 31.12.2006 auszuführende Leistungen, für die vor dem 01.01.2007 Entgelte und Teilentgelte vereinnahmt worden sind, gilt: Der Unternehmer schuldet den Differenzbetrag in Höhe von 3% in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird. Die Nachberechnung der Umsatzsteuer mit der Endrechnung bzw. mit der letzten Teilrechnung ist möglich. 

Dauerleistungen:

Bei Dauerleistungen kann es sich sowohl um Dienstleistungen (z.B. Leasing, Wartung) als auch um wiederkehrende Lieferungen (z.B. von Baumaterial) über einen längeren Zeitraum handeln. Im umsatzsteuerlichen Sinne gilt die Dauerleistung an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Insofern muss grundsätzlich für alle Dauerleistungen, die nach dem 31.12.2006 enden, der erhöhte Steuersatz von 19% angewendet werden.

Praxistipp: Liegt ein Wartungsvertrag für den Zeitraum vom 10/2006 bis 03/2007 vor, dessen Entgelt noch im Jahr 2006 fällig wird, sollte gegenüber dem leistenden Unternehmen eine anteilige Abrechnung für den Zeitraum 01.10.2006 bis 31.12.2006 durchgesetzt werden. Die in diesem Zeitraum erbrachte Teilleistung unterliegt noch dem Steuersatz von 16%. Auch bereits ergangene Abrechnungen können in diesem Sinne berichtigt werden. 

Entgeltsminderung und – erhöhungen:

Boni, Skonti, Rabatte, sonstige Preisnachlässe oder Nachberechnungen führen zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die ursprünglich ausgeführten Umsätze. Der dafür geschuldete Umsatzsteuerbetrag ist für den Zeitraum zu berichtigen, für den die Änderung eingetreten ist. Das gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. 

Fahrausweise von Personenbeförderungsunternehmen:

Einnahmen aus Verkäufen von Fahrausweisen bis 31.12.2006 unterliegen dem Steuersatz von 16% und ab 01.01.2007 von 19%. Reicht die Gültigkeit der vor 31.12.2006 erworbenen Fahrausweise über den 01.01.2007 hinaus, können die erbrachten Leistungen im Schätzungswege aufgeteilt werden. 

Gastgewerbe:

Für die im Gastgewerbe erbrachten Bewirtungsleistungen ist in der Nacht vom 31.12.2006 zum 01.01.2007 noch der Steuersatz von 16% anzuwenden. Dies gilt nicht für die Beherbergungsleistungen und damit verbundenen Nebenleistungen. 

Gutscheine für Barzahlungsnachlässe (Rabattmarken):

Die Einlösung dieser Gutscheine führt zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage der Leistungen des Unternehmers, für die diese Gutscheine ausgegeben wurden. Die erforderliche Aufteilung bereitet in der Praxis Schwierigkeiten. Deshalb wird den Unternehmen eine zweimonatige Schonfrist gewährt. D.h. Unternehmen können bei Einlösen der Gutscheine in der Zeit von 01.01.2007 bis 28.02.2007 die dem allgemeinen Steuersatz zugrunde liegenden Umsätze noch mit 16% berichtigen. 

Handelsvertreter:

Leistungszeitpunkt für die Leistung eines Handelsvertreters ist der Zeitpunkt, zu dem die von ihm vermittelte Lieferung/Leistung ausgeführt wird. 

Langfristige Verträge:

Nach § 29 UStG kann der Unternehmer für vor dem 01.09.2006 abgeschlossene Verträge einen Ausgleichsanspruch gegenüber seinem Vertragspartner für die umsatzsteuerliche Mehrbelastung durchsetzen, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben. 

Abgesehen von der gesetzlichen Ausnahmeregelung des § 29 UStG gibt es keinen Rechtsanspruch auf Durchsetzung des höheren Steuersatzes über einen höheren Preis. Es handelt sich dabei immer um eine besondere zivilrechtliche Frage, deren Beantwortung von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und deren Rechtsgrundlagen abhängig ist. Sind in den Verträgen Preise „zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer“ festgelegt, dürfte es keine Probleme in der Überwälzung der steuerlichen Mehrbelastung geben. 

Strom-, Gas- und Wärmelieferungen:

Enden die Ablesezeiträume nach dem 31.12.2006 und werden die ausgeführten Lieferungen innerhalb der Ablesezeiträume vor dem 01.01.2007 gesondert abgerechnet, so ist das Entgelt im Verhältnis der Tage vor und ab dem Stichtag 01.01.2007 aufzuteilen. 

Taxiunternehmen: 

Für die Nachtschicht vom 31.12.2006 bis 01.01.2007 ist durchgängig noch ein Steuersatz von 16% anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Rechnungen mit einen Steuersatz von 19% erteilt werden. 

Umtausch von Gegenständen:

Vor dem 01.01.2007 zum Steuersatz von 16% erworbene Gegenstände und nach dem 31.12.2006 umgetauschte Gegenstände stellen eine Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung dar. An ihre Stelle tritt einen neue Lieferung, die dem Steuersatz von 19% unterliegt. Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs des Verkäufers kann nur auf die zivilrechtlichen Vereinbarungen verwiesen werden.

 

>>zurück zur Übersicht

 

Aktualisiert (31. Juli 2010)

 

oder durchsuchen Sie alternativ
auch unser
Steuerlexikon
...hier

Login