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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz:

Müssen "Kleinunternehmer" Umsatzsteuer zahlen?

Der Gesetzgeber verzichtet bei Kleinunternehmern auf die Erhebung der Umsatzsteuer, wenn der Gesamtumsatz inkl. Umsatzsteuer im vorangegangenen Jahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Dies hat zur Konsequenz, dass keine Umsatzsteuer abzuführen ist, aber auch kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. Für Unternehmer die vorwiegend für Personen leisten (Beispiel: Privatpersonen) die selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, bietet diese Regelung einen Preis- und Wettbewerbsvorteil. Sie können ihre Leistungen günstiger als die umsatzsteuerpflichtigen Mitbewerber anbieten. Gleichzeitig verlieren sie jedoch den Anspruch aus eingekauften Waren und Leistungen die Vorsteuer vom Finanzamt zurück zu bekommen.

Bei einer unterjährigen Existenzgründung ist der Grenzbetrag von 17.500 € entsprechend zu zwölfteln. Hier zählt jeder angefangene Monat voll. Ein Unternehmer der im Mai startet, darf demgemäß die Umsatzgrenze von (17.500 / 12 * 8 Monate =) 11.666 € nicht übersteigen.

Was gehört in die Berechnung zur Umsatzgrenze?

Steuerfreie Umsätze werden bei der Ermittlung der Umsatzsteuergrenze nicht mit einbezogen (vergl. § 19 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 UStG). Das Gleiche gilt für Umsätze aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und für Umsätze die noch nicht zu Zahlungsflüssen geführt haben (vergl. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Eine fiktive Umsatzsteuerberechnung erfolgt nicht, auch wenn dies in manchen Internethinweisen aus dem Gesetz so abgeleitet wird. Die Kleinunternehmergrenze von 17.500 € gilt für die vom Kleinunternehmer tatsächlich vereinnahmten Entgelte. Die Gesetzesformulierung in § 19 Abs. 1 UStG "zuzüglich der darauf entfallenden Steuer" behandelt den Fall, dass ein bisher umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer zur Kleinunternehmerregelung optieren möchte. In diesem Fall gilt auch das vereinnahmte Entgelt,  dann konsequenterweise das Bruttoentgelt, also inkl. Umsatzsteuer. 

Hierzu auszugsweise aus dem FG Urteil / BFH-Beschluss / 19.3 UStAE: 

a)      Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 wird die für die Umsätze i.S. des § 1  Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. 

Diese Voraussetzungen waren im Kalenderjahr 2003 nicht erfüllt, da der maßgebende Vorjahresumsatz (zuzüglich Steuer) 17 500 € überstiegen hat. 

b)      § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 gilt nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17 500 € absinken wird (ebenso Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 223 Rz 64 und 71; Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl., § 19 Rz 5; Hundt in Hundt-Eßwein/Schuhmann, UStG, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 2. Aufl., § 19 Rz 7; Zugmaier in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, E § 19 Rz 35 und 39; Westenberger in Offerhaus/Söhn/Lange, § 19 UStG Rz 26 f.; Widmann in Plückebaum/Malitzky/Widmann, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 19 Rz 23; Mößlang in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 19 Rz 14; offengelassen in BFH/NV 1999, 227). 

Durch das Abstellen auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres wird erreicht, dass der Unternehmer bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahres darüber Kenntnis hat, ob von ihm aufgrund der Umsatzfreigrenze von 17 500 € Umsatzsteuer erhoben wird oder nicht und ob er Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf und Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten hat. 

Die zusätzlich eingefügte 50 000 €-Grenze (voraussichtlicher Umsatz des laufenden Kalenderjahres) soll lediglich verhindern, dass die vorgesehene Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren ungleichmäßigen Besteuerung führt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes --UStG 1979-- , BTDrucks 8/1779, BTDrucks 8/2827, 1, 77 f.; Zugmaier in Hartmann/Metzenmacher, a.a.O., E § 19 Rz 2). Sie findet in Kalenderjahren, in denen der Unternehmer sein Unternehmen beginnt, keine Anwendung. In diesen Fällen ist die Umsatzgrenze von 17 500 € für das laufende Kalenderjahr maßgeblich (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1984 V R 170/83, BFHE 142, 316, BStBl II 1985, 142). Der voraussichtliche Gesamtumsatz ist dabei gegebenenfalls entsprechend der Vorschrift des § 19 Abs. 3 Sätze 3 und 4 UStG 1999 auf einen für das restliche Jahr prognostizierten Gesamtjahresumsatz umzurechnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 142, 316, BStBl II 1985, 142). Ebenso hat die Umsatzgrenze von 50 000 € keine eigene Bedeutung, wenn der Vorjahresumsatz bereits die Grenze von 17 500 € übersteigt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1992 V R 91/87, BFHE 169, 548, BStBl II 1993, 209). Bedeutung hat die Umsatzgrenze nur für den Fall, dass die Umsätze des vorangegangenen Jahres geringer sind als 17 500 €, aber im laufenden Jahr voraussichtlich 50 000 € übersteigen. 

Die vom Kläger vertretene Auffassung, dass die Steuer nicht erhoben werden darf, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr zwar 17 500 € überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 17 500 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 19 Rz 29; Conradi, Deutsches Steuerrecht 1980, 618, 619), findet daher keine Stütze im Gesetz (vgl. Widmann in Plückebaum/Malitzky/ Widmann, a.a.O., § 19 Rz 23).  

Was passiert bei Überschreitung der Umsatzgrenze von 17.500 €?

Bei Überschreitung der Umsatzgrenze von 17.500 € in einem Jahr sind alle Umsätze ab dem 01.01. des Folgejahres umsatzsteuerpflichtig. Ist allerdings bereits sicher erkennbar, dass im Folgejahr der Umsatz inkl. Umsatzsteuer unter 17.500 € liegen wird, kann gem. Beschluss des BFH (Bundesfinanzhofes) vom 18.10.2007 V B 164/06 (Vorinstanz FG Berlin Urteil v. 02.08.2006 2 K 5490/05) erneut auf die Berechnung der Umsatzsteuer verzichtet werden.

Zahlungseingänge für Rechnungen für die noch Kleinunternehmervergünstigung nach § 19 Abs. 1 UStG galt, bleiben auch dann steuerfrei, wenn diese erst nach dem 31.12. des letzten Jahres erfolgen in dem Steuerbefreiung galt (vergl. 19.5 UStAE).

Rechnungen für Umsätze die noch in den Zeitraum der Kleinunternehmervergünstigung nach § 19 Abs. 1 fallen, bleiben auch dann ohne Umsatzsteuerausweis, wenn diese erst nach dem 31.12. des letzten Jahres erstellt werden, in dem die Steuerbefreiung galt (vergl. 19.5 UStAE). Um Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung zu vermeiden ist der Leistungszeitraum nicht nur auf der Rechnung aufzuführen, sondern zu dokumentieren / nachzuweisen.

Hinweis: Die Definition "Umsatz / Umsätze" im Umsatzsteuerrecht umfasst als Oberbegriff  Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben und Verbringungen.

 

Kann auch ein Kleinunternehmer Umsatzsteuer berechnen?

Der Kleinunternehmer kann auf die Anwendung dieser Regelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. An diese Entscheidung ist er dann für 5 Jahre gebunden (vergl. 19.2 UStAE).

 

Was schreibt der Kleinunternehmer auf seine Rechnung?

Soweit es sich bei dem Unternehmer um einen Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG, handelt, der nicht zur Umsatzsteuer optiert hat und somit auch keine ausweist, ist dieser von den Formerfordernisse der Rechnungsstellung (§ 14 UStG) teilweise befreit.

Folgende Regelungen keine Anwendung: 

▪       Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichem Erwerb gem. § 4 Nr. 1 b, § 6 UstG

▪       Verzicht auf Steuerbefreiungen gem. § 9 UStG

▪       Gesonderte Ausweis der Steuer gem. § 14 Abs. 4 UStG

▪       Angabe der Ident-Nr. gem. § 14a Abs. 1, 3 und 7 UStG

▪       Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG 

Auf der Rechnung des Kleinunternehmers kann damit auch keine Umsatzsteuernummer vermerkt werden. Zur Klarstellung sollte in der am Ende der Rechnung ein entsprechender Hinweis angebracht werden: 

Keine Umsatzsteuerberechnung da Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG“ 

Der Ausweis der Umsatzsteuer entfällt in diesem Fall natürlich! Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss ansonsten an das Finanzamt abgeführt werden.

Fazit: Der Kleinunternehmer weist auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und erhält auch die von ihm bezahlte - in den Eingangsrechnungen ausgewiesene - Umsatzsteuer (Vorsteuer) nicht zurück und kann keine umsatzsteuerfreie EU Lieferungen und Leistungen erlangen.

Download: Musterrechnung für Kleinunternehmer

Muss der Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist jeder Unternehmer verpflichtet. Umsatzsteuerlicher Unternehmer ist jeder der eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit beruflich ausübt (§ 2 UStG) Eine jährliche Umsatzsteuererklärung mit Angabe der Daten zur Kleinunternehmerschaft muss der Kleinunternehmer demgemäß dennoch abgeben. Ausgenommen von der Abgabeverpflichtung sind nur Unternehmer die ausschließlich nach § 4 Umsatzsteuergesetz steuerbefreite Umsätze ausführen. Hierzu gehören die Heilberufe wie Ärzte oder Versicherungsvertreter etc..

Die Umsatzsteuererklärung ist gem. § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.05. des Folgejahres abzugeben. Bei steuerlicher Vertretung durch einen Steuerberater kann die Abgabe mit Einreichung der sonstigen Besteuerungsunterlagen auch zu einem späteren Zeitpunkt (spätestens bis zum 28. 2. des 2. darauffolgenden Jahres) erfolgen.

(Vergl. UStAE = Umsatzsteueranwendungserlaß, Abschnitte zu § 19 UStG)

Dieter P. Gonze, Stb. – 11. 1.2011

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Aktualisiert (11. Januar 2012)

 

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