GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU
Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
Selbstständige Berufsbetreuer
Die Tätigkeit eines Berufsbetreuers umfasst als amtlich bestellter gesetzlicher Vertreter einer zu betreuenden Person die Besorgung aller rechtlichen Angelegenheiten, die die betreute Person aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst erledigen kann.
Die Betreuung erfolgt i.d.R. im Ehrenamt durch Familienangehörige. Als Berufsbetreuer gilt, wer mehr als zehn Betreuungen führt oder mindestens 20 Wochenstunden für seine Betreuertätigkeit aufwendet (vgl. §§ 1836 Abs. 1 Satz 2, 1896ff BGB).
Rechtliche Betreuungen werden nach Bestellung durch das zuständige Vormundschaftsgericht durch selbständig tätige Betreuer, angestellte Betreuer von Betreuungsvereinen und staatlich Bedienstete von Betreuungsbehörden durchgeführt.
Weitere ausführliche Informationen zum Berufsbild etc. unter http://www.vfbev.de des Berufsverbandes der selbständigen Berufsbetreuer.
Die weiteren Ausführungen betreffen im Wesentlichen den selbständigen Berufsbetreuer.
Steuerpflicht:
Einkommensteuer
Entgegen früherer Auffassungen erzielen selbständige Berufsbetreuer keine Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG), sondern aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG analog zu den Testamentsvollstreckern, Vermögensverwaltung und der Tätigkeit als Aufsichtsrat.
(vgl. hierzu BFH-Urteile v. 15.06.2010 – VIII R 10/09 und VIII R 14/09)
Gewerbesteuer
Aufgrund der einkommensteuerlichen Einordnung der Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht keine Gewerbesteuerpflicht.
Eine Gewerbeanmeldung ist deshalb nicht erforderlich.
Die Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
(vgl. hierzu BFH-Urteile v. 15.06.2010 – VIII R 10/09 und VIII R 14/09)
Umsatzsteuer
Nach aktueller Auffassung der Finanzverwaltung und angewendeter Praxis sind die Einkünfte des Berufsbetreuers umsatzsteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Diese Auffassung ist umstritten. Grund dafür ist eine BFH-Entscheidung (Urt. v. 17.02.2009 – XI R 67/06), die bereits die Umsatzsteuerfreiheit für die Betreuungsvereine festgestellt hat. Maßgeblich war hierbei die Anwendung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie. Der Bundesverband der Berufsbetreuer führt zurzeit eine Musterklage durch mit dem Ziel, die Umsatzsteuerfreiheit auch für die selbständigen Berufsbetreuer durchzusetzen. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 5 K 5224/10 beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg anhängig. Zwischenzeitlich hat jedoch das Finanzgericht Niedersachsen die Umsatzsteuerfreiheit von selbständigen Berufsbetreuern verneint. Hierzu führte das Finanzgericht aus: „Umsätze eines Berufsbetreuers sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei. Ein Berufsbetreuer zählt weder zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege noch zu den der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind. Die Vorschrift ist auf andere Steuerpflichtige nicht anwendbar (vgl. BFH, Urt. v. 22.04.2004 – V R 1/98). Umsätze eines Berufsbetreuers sind auch nicht gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit.“ Das Urteil ist rechtskräftig. Die weitere Rechtsentwicklung ist abzuwarten. Rückwirkende Berichtigungen sind bei geänderter Rechtsprechung innerhalb der Festsetzungsverjährung und durch Belegaustausch bei den Vormundschaftsgerichten ggf. möglich.
Gewinnermittlung/Aufzeichnungspflichten
Die Gewinnermittlung kann vereinfacht im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG erfolgen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass insbesondere zu den Fahrtkosten, sonstigen Reisekosten und Telefonkosten detaillierte Aufzeichnungen zu führen sind, um hier möglichst alle Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Im Nachhinein lassen sich diese Daten oft nicht mehr beschaffen. Im Zweifel sprechen Sie hierüber mit dem Berater unseres Hauses.
Dieter P. Gonze, Stb.
Stand: 11. 1.2011
Aktualisiert (02. März 2011)