Startseite >> Steuertipps Übersicht >> Selbstständige / Unternehmer

GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG   STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU

Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Die elektronische "Lohnsteuerkarte" kommt erst ab 2013

Keine Steuerkarte und kein elektronischer Datenabruf!

Hier das Informationschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6.12.2011

Was gilt ab 01.01.2012?
Die Einführung der „elektronischen Lohnsteuerkarte“ musste durch das Finanzministerium wegen technischer Probleme um ein weiteres Jahr auf den 01.01.2013 verschoben werden.

Die alte Papierlohnsteuerkarte – aus dem Jahre 2010 – gilt weiter!

Was passiert, wenn die Daten auf der Papierkarte (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchsteuer, sonstige Freibeträge) nicht mehr stimmen?
Soweit vom Finanzamt bereits eine Ersatzbescheinigung mit den geänderten Daten oder wegen der erstmaligen Berufstätigkeit ausgestellt wurde, gilt diese weiter. Berufseinsteiger fordern beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung an.

Was passiert, wenn die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder der Ersatzbescheinigung nicht mehr aktuell sind?
Führen die Änderungen zu einer höheren Steuerbelastung (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, sonstige Freibeträge), muss der Arbeitnehmer die Daten beim Finanzamt ändern lassen. Er erhält dann vom Finanzamt einen Ausdruck mit den geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Dieser ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

Was ist mit dem, im Oktober/November vom Finanzamt versandten Informationsschreiben zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen?
Soweit die dort ausgewiesenen Daten richtig sind, kann dieses Schreiben dem Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerabzug vorgelegt werden.

In welchem Fall sollte der Arbeitnehmer in jedem Fall eine neue Bescheinigung beim Finanzamt anfordern?
Wenn die bisher gewährten Freibeträge jetzt zu hoch sind oder sonstige Steuervergünstigungen (Kinderfreibeträge, Steuerklasse II/III) nicht mehr vorliegen, muss eine Änderung durchgeführt werden um finanzielle Nachforderungen und einen falschen Lohnsteuerabzug zu vermeiden.

Entstehen dem Bürger Nachteile?
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung/Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012, können im Jahr 2013 alle Fehler des Lohnsteuerabzugs berichtigt werden.

Stand: 6.12.2011 Dieter P. Gonze, Stb. (Quelle: www.bundesfinanzministerium.de)

Historie:
Nachdem für das Jahr 2011 noch die Lohnsteuerkarte aus dem Jahre 2010 gültig war, sollte nach dem Plan der Finanzverwaltung die Papierkarte nach 86 Jahren endgültig ausgedient haben. Die zur Ermittlung des richtigen Lohnsteuerabzugs erforderlichen Daten der Arbeitnehmer werden in der elektronischen Datenbank der Finanzverwaltung (Bundeszentralamt für Steuern) ELStAM („Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“) geführt. Der Starttermin wurde zunächst - wegen technischer Probleme - um ein Jahr vom 1. 1.2011 auf den 1. 1.2012 verschoben.

Die Finanzverwaltung hat die Arbeitnehmer im Herbst 2011 durch Versendung von ca. 41 Mio. Briefen über die in der elektronischen Datenbank der Finanzverwaltung gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal, Zahl der Kinder, Freibeträge) ab 2012 informiert. Diese Mitteilung sollte auf ihre Richtigkeit überprüft werden, um ab 2012 fehlerhafte Lohnabrechnungen zu vermeiden.

Die Korrektur der Daten kann durch den Arbeitnehmer oder seinen steuerlichen Vertreter bis zum Jahresende über das zuständige Wohnsitzfinanzamt erfolgen.

Aufgrund technischer Probleme wurde nunmehr die Einführung des elektronischen Datenabrufs der Besteuerungsdaten durch die Arbeitgeber wieder um ein Jahr, auf den 1. 1.2013 verschoben.

Welche Daten werden in der Datenbank ELStAM verwaltet?

Steueridentifikationsnummer (§ 139b AO)

und ihre Daten hierzu:

1. Identifikationsnummer

2. Wirtschafts-Identifikationsnummern

3. Familienname

4. frühere Namen

5. Vornamen

6. Doktorgrad

7. (weggefallen)

8. Tag und Ort der Geburt

9. Geschlecht

10.  Anschrift

11.  Zuständiges Finanzamt

12.  Übermittlungssperren

13.  Sterbetag

 

Zusätzlich speichert das Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber folgende Daten (§ 39e EStG): 

14.  Religionsgemeinschaft und Eintritts- und Austrittsdatum hierzu

15.  Familienstand lt. Meldebehörde und Tag der Begründung oder Auflösung des Familienstandes sowie die Steuer-ID des Ehegatten

16.  Kinder mit ihrer Steuer-ID und die Zuordnung der Kinder und das Kindschaftsverhältnis zu den Eltern, sowie die Steuer-ID des anderen Elternteils

17.  Familienstand für die Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und gewählte Steuerklassen (§ 38b), Zahl der Lohnsteuerkarten und beantragte ungünstigere Steuerklasse und Angaben zu Kinderfreibeträgen (§ 39), Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d), Faktor (§ 39f), amtlicher Gemeindeschlüssel der Wohnsitzgemeinde

18.  Höhe der Beiträge für eine Kranken-versicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 3, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d), wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.

Wie erfolgt die Datenpflege – Wie können die Daten geändert werden?

Für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen zuständig. Melderechtliche Daten, wie die Änderung der Wohnanschrift, der Geburt eines Kindes, Heirat, die Kirchenzugehörigkeit etc., werden automatisch von der Meldebehörde/der Gemeinde an die Finanzverwaltung übermittelt. Bei Neuverheirateten wird dann automatisch die Steuerklassenwahl 4/4 unterstellt. Die Änderung der Steuerklasse, die Eintragung besonderer Freibeträge etc. muss vom Steuerpflichtigen bzw. seinem steuerlichen Vertreter bei dem zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die Eintragung von Freibeträgen (außer Behindertenfreibetrag aus dem Vorjahr, dieser wird automatisch wieder vorgetragen) erfolgt wie bisher im Rahmen des Antrages auf Lohnsteuerermäßigung. Antragsformulare sind bei den Finanzämtern erhältlich, können im Internet unter https://www.formulare-bfinv.de/abgerufen werden bzw. stehen bei den steuerberatenden Berufen zur Verfügung.

Wie erhält der Arbeitgeber die Daten für den Lohnsteuerabzug?

Der Arbeitgeber benötigt von einem neuen Arbeitnehmer für den Lohnsteuerabzug nur noch die Steuer-ID-Nr., das Geburtsdatum und die Information, ob es sich um ein Haupt- oder ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Die Daten zur Ermittlung der zutreffenden Lohnsteuer können vom aktuellen Arbeitgeber direkt von der elektronischen Datenbank ELStAM („Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“) abgerufen werden. Dies gilt auch bei Nebenjobs. Der Zugriff auf diese Datenbank der Finanzverwaltung erfolgt durch den Arbeitgeber über das ElsterOnline-Portal unter https://www.elster.de . Dieses Portal wird von den Arbeitgeber oder ihren, für die Lohnabrechnung zuständigen Dienstleistern bereits heute zur Übermittlung der Daten der Lohnsteuerbescheinigungen genutzt.

Hinweis: Für Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz oder einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Inländer), für die in Ausnahmefällen keine Identifikationsnummer erteilt wurde, werden für die Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale längstens für einen Zeitraum von drei Monaten zugrunde gelegt. Wird nach Ablauf von drei Monaten keine Identifikationsnummer vorgelegt, hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die Steuerklasse VI anzuwenden. In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Nichtvorlage der Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat, sollte er sich eine Ersatzbescheinigung durch das Wohnsitzfinanzamt ausstellen lassen.

Für Arbeitnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (Ausländer/beschränkt einkommen­steuerpflichtige Arbeitnehmer), erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf An­trag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung über die maßgebliche Steuerklasse (§ 39d Absatz 1 EStG). Darüber hinaus kann der Arbeit­nehmer die Eintragung von bestimmten Frei-/Hinzurechnungs­beträgen beantragen, z. B. Werbungskosten und Sonderausgaben (§ 39d Absatz 2 EStG). Der Antrag auf Ausstellung der Bescheini­gung kann auch vom Arbeitgeber gestellt werden, wenn er ihn im Namen des Arbeitnehmers stellt (R 39d Absatz 5 Satz 1 LStR).

Wer hat Zugriff auf die Daten in der Datenbank ELStAM?

Das Finanzamt: Das zuständige Finanzamt ist der Ansprechpartner für den Arbeitnehmer zu den gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Das Finanzamt führt auch die Änderungen aufgrund der vom Arbeitnehmer oder seinem steuerlichen Vertreter gestellten Anträge (inkl. Antrag auf Lohnsteuerermäßigung) durch.

Der Arbeitnehmer: Zur Kontrolle können Bürger jederzeit Einsicht zu ihren in der ELStAM Datenbank gespeicherten persönlichen Daten nehmen. Hierzu ist die persönliche Steueridentifikationsnummer und eine Anmeldung im elektronischen Elster-Online-Portal erforderlich.

Der Arbeitgeber: Der Arbeitgeber ist zum Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt diese Berechtigung. Der Zugriff des Arbeitgebers auf die Lohnsteuerabzugsmerkmale wird für die letzten zwei Jahre dokumentiert. Dies kann vom Arbeitnehmer eingesehen werden. Der Arbeitnehmer kann auf Antrag bei seinem zuständigen Finanzamt bestimmte Arbeitgeber vom Datenzugriff ausschließen (Sperren). Arbeitgeber, die keinen Zugriff auf die Lohnsteuerabzugsmerkmale haben, müssen den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI durchführen.

Fundstellen:

BMF-Schreiben vom 05.10.2010 IV C 5 – S 2363/07/002-03

§ 139b AO

§ 39e EStG

Internetportale: www.bundesfinanzministerium.de, www.elsteronline.de , https://www.formulare-bfinv.de

 

2.12.2011

Dieter P. Gonze, Stb.

Aktualisiert (12. Dezember 2011)

 

oder durchsuchen Sie alternativ
auch unser
Steuerlexikon
...hier

Login