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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Sponsoring:

Unter Sponsoring versteht man im Allgemeinen Leistungen eines Unternehmers / Unternehmens zur Unterstützung einer Person, Gruppe oder Organisation der Öffentlichkeit, die gegen Gegenleistungen in Form von Werbe- / Marketingmaßnahmen erfolgen.

  • Die Leistungen können in Form von Geldmitteln, Sachleistungen oder Arbeits- / Dienstleistungen erfolgen.
  • Die Gegenleistung besteht in der Regel in der Gewährung von Rechten zur kommunikativen Nutzung von Personen, der Organisation, des Namens oder der Aktivitäten des Gesponsorten und der Verpflichtung des Gesponsorten durch werbefördernde Namensnennung oder sonstige Maßnahmen zu Gunsten des Sponsors.
  • Im Gegensatz zum Spender erhält der Sponsor eine Gegenleistung.
  • Die Aufwendungen des Sponsors stellen beim Sponsor, soweit es sich bei diesem um einen Unternehmer oder ein Unternehmen handelt und die Gegenleistung für Unternehmenszwecke erfolgt,  steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
  • Beim Gesponsorten, also beispielsweise einem gemeinnützigen Verein,  kann es sich um steuerpflichtige oder steuerfreie Einnahmen handeln.

 

Es ist zu klären in welchem Bereich des Begünstigten das Sponsoring zuzuordnen ist. Hier kommen der steuerbegünstigte Ideele Bereich, die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung, der steuerbegünstigte Zweckbetrieb oder der steuerpflichtige Wirtschaftsbetrieb in Frage. Durch die Steuerbegünstigungen bleibt es bei der Gewerbe- und Körperschaftsteuer bei der Steuerbefreiung. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich wohl grundsätzlich um einen steuerpflichtigen Umsatz. Soweit beim gesponsorten nicht die Kleinunternehmerregelung zum Zuge kommt, ist hier die umsatzsteuerliche Behandlung sorgfältig zu beurteilen, um spätere Steuernachforderungen der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Um eine klare Abgrenzung zwischen Spende und Sponsoring sowie die steuerliche Zuordnung vorzunehmen ist im Vorfeld ein Sponsoringvertrag /  die Sponsoringvereinbarung schriftlich abzufassen. Im Wesentlichen erhält der Vertrag die konkreten Verpflichtungen des Sponsors und des Gesponsorten.

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