GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU
Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)
Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
Von einer zeitnahen Mittelverwendung ist auszugehen, wenn die Mittel eines Jahres spätestens im Laufe der 12 Monate des folgenden Jahres verwendet werden.
Zweckgebundene Rücklage
Gemäß § 58 Nr. 6 AO besteht die Ausnahmemöglichkeit, dass die Körperschaft ihre Mittel – soweit dies erforderlich ist - teilweise einer Rücklage zuführt, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
Der Zweck der Rücklage und die angestrebte Höhe sollte in der Vermögensaufstellung und den entsprechenden Beschlüssen der Mitglieder- / Gesellschafterversammlungen genannt werden.
Erfahrungsgemäß ist die Rücklage dann innerhalb eines absehbaren Zeitraums bis zu maximal fünf Jahren zu verwenden.
Freie Rücklage
Gemäß § 58 Nr. 7 AO besteht die Ausnahmemöglichkeit eine freie Rücklage zu bilden. Hieran sind folgende Einschränkungen geknüpft:
1. Maximal 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung
darüber hinaus
2. Maximal 10% der Überschüsse aus den übrigen Bereichen.
Praxistipp:
Neben der beschriebenen Rücklagenbildung sollten auch die steuerlichen Möglichkeiten (Ansparrücklagen, Abgrenzung, Rückstellungen) im steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb ausgeschöpft werden. Entsprechende Beschlüsse sollten sich aus den Protokollen der Mitgliederversammlung ergeben oder satzungsgemäß vorgegeben sein.
Beispiel: Beschluss zur Verwendung des Jahresüberschusses:
Die Mitgliederversammlung fasste folgende Beschlüsse zur Verwendung des Überschusses in Höhe von 15.000 Euro einstimmig:
- 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung in Höhe von 1.000Euro sowie 10% des Überschusses aus den übrigen Bereichen (Ideeller Bereich, Zweckbetrieb + Wirtschaftsbetrieb) in Höhe von 1.500 Euro werden in die freie Rücklage eingestellt.
- Ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro im Rahmen des Projektes „Renovierung Sportplatz“ in die zweckgebundene Rücklage eingestellt.
- Der verbleibende Überschuss dient der Finanzierung des Vereinsbetriebes im Folgejahr.
Hierauf ist im Rechenschaftsbericht bzw. den Erläuterungen zur Vermögensaufstellung hinzuweisen. Dies ggf. zusätzlich in einer so genannten Mittelverwendungsrechnung.