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GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG   STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU

Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Anforderungen an die Satzung (§ 60 AO)

Die Satzungszwecke und Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.

Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen während des ganzen Veranlagungs- (Steuerjahr) oder Bemessungszeitraums entsprechen. Die gilt für die Ertragssteuern. Bei der Umsatzsteuer kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer an.

Hinweise und Praxistipps:

  • Die Satzung ist möglichst präzise zu fassen und sollte den Satzungszweck sowie die Maßnahmen zur Erfüllung des Satzungszweckes zielgenau und umfassend beschreiben. Für die übrigen Bereiche ist eine Anlehnung an die im Anwendungserlass oder beim BMF abrufbaren Mustersatzungen zu empfehlen.
  • Vorhandene Satzungen bestehender Körperschaften sollten alljährlich an Hand der tatsächlichen Geschehnisse und Entwicklungen der vergangenen 12 Monaten überprüft werden. Stimmen die tatsächlichen Betätigungen und Ziele noch mit den in der Satzung festgelegten Bestimmungen überein? Versäumnisse können hier schnell zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen.

Voraussetzungen der Steuervergünstigungen (§ 59 AO)

Die Steuervergünstigungen sind zu gewähren, wenn sich aus der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft ergibt,

  • welchen Zweck die Körperschaft verfolgt,
  • das der Zweck den Anforderungen der §§ 52 – 55 AO entspricht,
  • dass der Satzungszweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird.

Die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen. 

Links zu Mustersatzungen:

Hinweis: Die nachfolgenden Links haben wir uns bei Aufnahme in unser Verzeichnis angeschaut. In regelmäßigen Abständen erfolgt eine Prüfung. Dennoch weisen wir hier ausdrücklich darauf hin, dass wir für die Inhalte der Links keine Haftung übernehmen. Jede Verantwortung für die Inhalte der unten angeführten Links müssen wir deshalb ausdrücklich ablehnen! Wir haben die Auswahl der Links nach bestem Wissen und Gewissen getroffen und hoffen dass Sie hieraus die gesuchte Information finden können.

Mustersatzungen sind im Internet viele zu finden. Einige Finanzbehörden, Bundes- und Landesbehörden etc. verfügen ebenso über Mustersatzungen. Am Besten Sie „googeln“ sich durch. Achten Sie auf Ihren Vereinszweck und das Datum der Mustersatzung. Interessant sind auch die Mustersatzung der entsprechenden Dachverbände der Vereine: 

Satzung für einen gemeinnützigen Verein

Mustersatzung „Sportverein“ Hessischer Fussballverband

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Aktualisiert (30. Juli 2010)

 

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