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GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG   STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
FRANKFURT - LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU

Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Kapitalerhaltungsrücklage bei Stiftungen

Um nicht gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO – innerhalb von 12 Monaten) zu verstoßen, ist akribisch eine Mittelverwendungsplanung durchzuführen. Bei ausreichenden Überschüssen sind die gesetzlich zulässigen Rücklagen zu bilden. Hierzu gehört neben den zweckgebundenen Rücklagen (§ 56 Nr. 6 AO) die freie Rücklage (§ 58 Abs. 7a AO)

Bildung der freien Rücklage gem. § 58 Nr. 7a AO:

Steuerlich unschädlich ist, wenn eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens zehn Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführt.

Es ist in diesen Fällen folgender Gewinnverwendungsbeschluss zu fassen:

„Gem. Beschluss des….

werden vom Ergebnis:

1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und jeweils 10 % des Überschusses aus den übrigen Bereichen (Ideeller Bereich, Zweckbetreib, steuerpflichtiger Wirtschaftsbetrieb) in Höhe von insgesamt ………€ in die freie Rücklage eingestellt.“

Die in die freie Rücklage eingestellten Mittel können zu einem beliebigen Zeitpunkt später verwendet werden.

Die Kapitalerhaltungsrücklage bei Stiftungen ergibt sich aus dem Stiftungsrecht und der Stiftungssatzung. Diese verpflichten zur Erhaltung des nominellen Stiftungskapitals (Ausnahme Verbrauchsstiftung).

Das Stiftungskapital ist erhalten, wenn eine Rücklage in Höhe der jährlichen Inflationsrate bezogen auf das Ursprungskapital der Stiftung gebildet werden kann.

Beispiel zum Gewinnverwendungsbeschluss:

„Einstellung in die freie Rücklage - gem. § ….. der Stiftungssatzung in Verbindung mit § 58 Nr. 7a Abgabenordnung - in Höhe von ………

Davon werden ….. € in die Kapitalerhaltungsrücklage eingestellt. Dies entspricht der Inflationsrate des Jahres 2010 (1,2 %) bezogen auf das Stiftungskapital in Höhe von ……. €.

Der verbleibende Überschuss in Höhe von …… € wird auf Rechnung des nächsten Jahres vorgetragen“

Die steuerrechtlich zulässige Einstellung in die „Freie Rücklage“ enthält auch die gem. Stiftungsrecht notwendige Rücklage zur Kapitalerhaltung. Die Rücklage zur Kapitalerhaltung ist damit keine eigenständige Rücklage wie beispielsweise die zweckgebundene Rücklage. Dies lässt das Steuerrecht bis dato nicht zu. Insoweit sollte der Ausweis der freien Rücklage in der Vermögensaufstellung unter der Überschrift „Freie Rücklage“ in den Bereich „Kapitalerhaltungsrücklage“ und „übrige Freie Rücklage“ erfolgen. Dies als Sicherheit, damit die eigentliche Kapitalerhaltungsrücklage nicht verwendet wird.

Dieter P. Gonze, Stb.

15. 8.2011

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Aktualisiert (16. August 2011)

 

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