Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung „DBA“
Unbeschränkt steuerpflichtige Bürger in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen mit ihrem Welteinkommen der deutschen Steuerpflicht (§1 EStG). Zwischenstaatliche Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit einem anderen Staat dienen u.a. der Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Einkünften in beiden Staaten.
Der Begriff „Doppelbesteuerungsabkommen“, kurz DBA ist damit irreführend und soll exakt eine Doppelbesteuerung vermeiden.
Die bilateralen Abkommen orientieren sich an dem OECD-Musterabkommen.
Stand der DBA / Übersicht gem. BMF-Schreiben vom 15.01.2024
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Stand: Januar 2024