Anrechnung ausländischer Quellensteuer (Dividenden)
In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen können auf ihre im Ausland angelegten Kapitalanlagen ggf. zu viel gezahlte Steuer zurückfordern. Hier geht es um Einkünfte aus Dividenden und Zinsen ausländischer Kapitalanlagen. Bürger, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig. Ihr sogenanntes Welteinkommen unterliegt den inländischen / deutschen Besteuerungsregeln. Alle Einkünfte werden in der deutschen Steuererklärung erklärt. Die Steuer, die im Ausland auf Dividenden (Gewinnausschüttungen der Aktiengesellschaften) gezahlt werden, können bei der deutschen Steuererklärung bis zur maximal in Deutschland auf die Einkünfte anfallende Steuer angerechnet werden (Anrechnungsverfahren gem. § 34c EStG) . Die Steuer auf Kapitaleinkünfte aus Dividendenzahlungen beträgt in Deutschland maximal 25 % plus Soli-Zuschlag und ggf. Kirchensteuer im Rahmen der Regelungen zu § 32d EStG (Zinsabschlagsteuer/Abgeltungssteuer).
In vielen Fällen erfolgt jedoch bereits eine Besteuerung der Einkünfte im Ausland.
Betrachten wir als Beispiel die Regelungen im Nachbarland Schweiz. In der Schweiz werden bis zu 35 % Steuern auf Dividendenerträge einbehalten.
Soweit es sich hierbei um Steuern nach der Zinsinformationsverordnung handelt (ZIV), wird die von den Schweizer Finanzbehörden einbehaltene und an den deutschen Fiskus abgeführten Steuer, dem deutschen Anleger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung oder auch bereits durch Verrechnungen der inländischen Bank erstattet. Der deutsche Anleger kann auch seine Schweizer Bank ermächtigen, die Daten über die Erträge in der Schweiz direkt an sein Finanzamt zu übermitteln (Steuer-ID). In diesem Fall behält die Schweiz keine Steuer ein. Zum 1.1.2016 wurde die ZIV aufgehoben.
Darüber hinaus kann es in der Schweiz auch zur Erhebung der sogenannten Verrechnungssteuer kommen. Diese beträgt ebenso 35 %, wird aber nicht an die deutsche Finanzbehörde abgeführt. Nach dem DBA (Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung) mit der Schweiz (Artikel 10) dürfen jedoch nur maximal 15 % an Schweizer Steuern berechnet werden. Demgemäß rechnen die deutschen Anlageinstitute auch nur 15 % der in der Schweiz gezahlten Steuer auf die deutsche 25%ige Zinsabschlagsteuer an. Die verbleibende 20%ige, nicht angerechnete Schweizer Steuer muss in der Schweiz unter Berufung auf Artikel 10 Abs. 2 c des DBA Schweiz zurückgefordert werden. Wird dies versäumt, kommt es im Ergebnis zu einer zu hohen und völlig unnötigen Steuerbelastung.
Wichtig: Zinserträge dürfen nach dem DBA (Artikel 11) nur im Wohnsitzland also in Deutschland besteuert werden. Wurden hier Schweizer Steuern einbehalten, ist diese in voller Höhe von der Schweizer Finanzbehörde zurückzufordern.
Die hier genannten Regelungen am Beispiel der Schweiz, gelten analog für viele Länder mit denen ein DBA (Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung) besteht.
Fazit: An Hand der Steuerbescheinigungen/Erträgnisaufstellungen der Kapitalanlage im Ausland, ist stets zu überprüfen, inwieweit es zu einer Belastung mit ausländischer Steuer gekommen ist und in welcher Höhe diese auf die deutsche Steuer angerechnet wurde. Kommt es zu einer Mehrbelastung, die per Saldo über der deutschen Steuer liegt, ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Rückerstattung der Mehrsteuer im Land der Kapitalanlage nach dem jeweilige DBA besteht. Für EU/EWR-Länder ist dies nach Artikel 10 und 11 des Muster-DBA regelmäßig der Fall. Etwaige, nicht angerechnete und damit zu viel gezahlte Steuer ist dann im jeweiligen Land der Kapitalanlage bei den dortigen Finanzbehörden zurückzufordern.
Entsprechende Antragsformulare können auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern heruntergeladen werden.
LINK: Bundeszentralamt für Steuern – Formulare zur Entlastung von ausländischen Quellensteuer
Bei größeren Kapitalanlagen / Dividendenerträgen kann dies zu einer deutlichen Steuerentlastung führen.
Häufige Praxisfälle sind Erträge aus Belegschaftsaktien wie Aktien, die den Mitarbeitern im Rahmen von Vergütungsmodellen gewährt werden und die erfahrungsgemäß nicht bei deutschen Anlageinstituten verwaltet / geführt werden. Hier unterbleibt oft die Rückforderung/Verrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuer vollständig und dies führt dann im Ergebnis zu einer tatsächlichen Doppelbesteuerung der Kapitalerträge.
Dieter P. Gonze, Steuerberater
letzte Bearbeitung: 12.5.2016