Die nachfolgende Aufzählung von Besonderheiten beim Verkauf von Geschäftsanteilen ist nicht abschließend, sondern geht nur auf einige, häufig in der Praxis leicht zu übersehende aber bedeutende Sachverhalte ein.
1. Verlustvortrag beim Kauf/Verkauf von Geschäftsanteilen
Zur Vermeidung eines Gestaltungsmissbrauchs (Verkauf von Verlustvorträgen u.a.) hat der Gesetzgeber seit Jahren eine Reihe von Vorschriften erlassen, die ebenso wieder durch die Rechtsprechung weiterentwickelt wurden. Die Neufassung des § 8c KStG (Körperschaftsteuergesetz) seit dem Jahre 2008 und die hierzu wiederum ergangene Rechtsprechung bis hin zur Erklärung der Verfassungswidrigkeit der Norm in ihrer ursprünglichen Fassung gilt es zu beachten um eine Verlustverrechnung mit zukünftigen Gewinnen nach einem Gesellschafterwechsel zu ermöglichen.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.2016 soll im Grunde eine antragsgebundene Ausnahme des Verlustabzugs des § 8c KStG gewährt werden. Der fortführungsgebundene Verlustvortrag unterliegt einer Reihe von sehr eng ausgelegten Voraussetzungen. Dies sind zu prüfen.
2. Grunderwerbsteuerpflicht beim Kauf/Verkauf von Geschäftsanteilen
Auch wenn der Grundbesitz sich im Eigentum der Kapitalgesellschaft befindet, kann es bei einem Gesellschafterwechsel zur Auslösung weiterer Grunderwerbsteuertatbestände kommen.
Die ist gem. § 1 Abs. 3 GrEStG der Fall, soweit sich durch einen Anteilsverkauf erstmals 95 % aller Anteile auf einen Gesellschafter vereinen. Dies auch bei einer mittelbaren Beteiligung. Maßgebend ist dann der tatsächliche Einfluss (Sachherrschaft) des Gesellschafters. (BFH Urteil vom 2.4.2008, II R 53/06, DB 2008, 1304; BFH/NV 2008, 1268).
Beispiel: Bisheriger Gesellschafter A der XY-GmbH, der mit 50 % an der Gesellschaft beteiligt ist, erwirbt vom Gesellschafter B der XY-GmbH 50 % der Anteile und ist damit Alleingesellschafter der XY-GmbH. Die XY-GmbH ist seit Jahren Eigentümer des Betriebsgrundstückes.
Folge: Gesellschafter A wird mit Grunderwerbsteuer belastet, da sich erstmals 95 % aller Anteile bei ihm vereinen. Die Grunderwerbsteuerpflicht trifft ihn persönlich. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Wert des Grundstückes im Gesellschaftsvermögen. Die anfallende Grunderwerbsteuer stellt für den Gesellschafter A „nachträgliche Anschaffungskosten“ auf den Geschäftsanteil dar, die bei einer Veräußerung seines Kapitalanteils entsprechend berücksichtigt werden muss.
Hinweis: In einem Fall des Erwerbs von Geschäftsanteilen einer grundbesitzenden GmbH durch eine andere GmbH, hat der BFH entschieden, dass es sich bei der anfallenden Grunderwerbsteuer beim Anteilskäufer um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben handelt (BFH vom 20.04.2011 – I R 2/10).
Änderungen durch die beabsichtigte Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt es zu beachten.
Stand: April 2020