Besteuerung der Erträge aus einer Kapitallebensversicherung

Die Auszahlungen aus einer Kapitallebensversicherung oder einer Rentenversicherung bei Inanspruchnahme des Kapitalwahlrechts (Einmalzahlung) sind gem. § 20 (1) Nr. 6 EStG mit ihren Erträgen steuerpflichtig. Ertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der eingezahlten Beiträge (ohne BU-Anteil o. ä.). Erfolgt die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach einer Versicherungsdauer von 12 Jahren (ab Vertragsabschluss), sind nur 50 % des Unterschiedsbetrags anzusetzen. Dies gilt auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen.

Hinweis: Altverträge

Für Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, gilt noch die bis zum 31.12.2004 angewendete Regelung des § 20 (1) Nr. 6 EStG. Hier bleiben die Auszahlungen steuerfrei soweit die Lebensversicherung mindestens 12 Jahre läuft und die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs (§ 10 (2) EStG) erfüllt sind.   

  • Steuerschädliche Abtretung zu Finanzierungszwecken

Auszahlungen aus einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen und mindestens 12 Jahre laufenden Kapitallebensversicherung sind steuerfrei. Diese anfängliche Steuerfreiheit kann durch die steuerschädliche Verwendung (Abtretung) der Lebensversicherung zu Finanzierungszwecken entfallen. D.h. die Beiträge sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig und viel bedeutender, die späteren Erträge aus der Lebensversicherung sind steuerpflichtig.

In welchen Fällen besteht keine Steuerschädlichkeit?

  • Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung erfolgte vor dem 14.02.1992 (vergl. §52 Abs. 24 Satz 3 EStG i.V. mit §10 Abs. 2 Satz 2 EStG – ESTG i.d.F. 2002/2003).
  • Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung ist auf die Versicherungsleistung im Todesfall begrenzt.
  • Die Abtretung der Ansprüche erfolgte zu Finanzierungen von privaten Darlehen (Privathaus, Boot, Auto u.a.) deren Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind.
  • Die Ausnahmetatbestände (siehe unten) des § 10 (2) Satz 2 Buchst. a bis c EStG 2004 werden erfüllt.

 

Wenn die Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten, Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, führt dies zur Besteuerung der Erträge aus der Lebensversicherung (Zinsen, Überschussanteile) zum Zeitpunkt der Auszahlung. Dies kann unter den Bedingungen der nachfolgend dargestellten Ausnahmetatbestände vermieden werden.

Hinweis: Die steuerschädliche Verwendung nur eines Teils eines mit einer Lebensversicherung abgesicherten Darlehens führt ebenso zur vollständigen Besteuerung der LV-Erträge (Vergl. BFH 13.07.2004 VII R 48/02, BStBl II, 1060).

Ausnahmetatbestände: (steuerunschädlich trotz Abtretung)

  1. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG 2004:

Das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes (Beispiel: Gebäude) das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist (keine Forderungen). Die Ansprüche/Leistungen aus der zur Finanzierung eingesetzten Versicherung dürfen die Anschaffungs-/Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes maximal um 2.556 € übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, liegt insgesamt eine steuerschädliche Verwendung vor. Dies führt zur vollen Steuerpflicht der Erträge aus der Lebensversicherung. Zur Frage der Steuerschädlichkeit wegen Übersicherung ist nicht auf den Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung abzustellen, sondern auf die in den Anzeigen des Finanzierungsinstitutes nach § 29 EStDV (Einkommensteuerdurchführungsverordnung) eingesetzten Versicherungsansprüche. Dies ist der Nominalbetrag der Versicherung. (BFH Entscheidung  v. 12.09.2007 VIII R 12/07. Insbesondere durch außerplanmäßige Sondertilgungen des Darlehens und/oder Beitragsprogressionsvereinbarungen und nicht kalkulierten Gewinnzuweisungen bei den abgetretenen Lebensversicherungen, kann es hier zu einer Übersicherung kommen. Dem kann durch vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung (nach Ablauf der 12-Jahresfrist) oder durch den Widerruf der Abtretung vor Fälligkeit des Darlehens entgegengewirkt werden. 

  1. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b EStG 2004:

            Es handelt sich bei der Lebensversicherung um eine Direktversicherung. 

  1. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c EStG 2004:

Die Ansprüche aus der Versicherung dienen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen (zusätzlich kein Sonderausgabenabzug in diesem Zeitraum). Dies wurde auch mit der BFH-Entscheidung vom 06.10.2009, Az. VIII R 7/08 höchstrichterlich bestätigt. 

  1. Vorzeitiger Widerruf der Abtretung und Verwendung des LV-Erlöses für andere Zwecke:

Es stellt sich die Frage, was passiert, wenn beispielsweise das über eine Lebensversicherung (Altversicherung nach Ablauf von mehr als 12 Jahren) finanzierte Objekt verkauft und das Darlehen durch den Kaufpreis oder anderweitig getilgt wird. Die noch nicht fällige Lebensversicherung wird praktisch wieder zur Altersversorgung genutzt. Soweit die eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgetreten ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, hierin noch keine steuerschädliche Ausübung des Kapitalwahlrechts zu sehen. Es handelt sich um eine Abtretung künftiger Forderungen (BMF Schreiben vom 15.06.2000, BStBL 2000 I S. 1118 Tz. 6). Entscheidend sind die Bedingungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit, d.h. Ausübung des Wahlrechts.

Vergleiche BFH-Urteil vom 12.10.2005 – VIII R 19/04 (nv) und BFH-Urteil vom 25.09.2018 – VIII R 3/15.

Stand: April 2020