Die gemeinnützige GmbH (gGmbH)
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die dem Handelsrecht (HGB, GmbHG) unterliegt. Sie ist jedoch nicht der Ausübung eines Handelsgewerbes verpflichtet (§ 1 GmbHG) und kann auch ohne Gewinnerzielungsabsicht als gemeinnütziges Unternehmen (ganz oder teilweise) betrieben werden. Soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts gem. §§ 51ff. AO (Abgabenordnung) eingehalten werden, kann sie als steuerbegünstigte Körperschaft = gGmbH, anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Es handelt sich dann um eine Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, oft kurz als gGmbH firmiert.
Die gemeinnützige GmbH stellt eine auf einen gemeinnützigen Wirtschaftsbetrieb ausgerichtete Gesellschaftsform im Vergleich zum gemeinnützigen Verein und zur gemeinnützigen Stiftung dar. Alternativen zur gGmbH sind gemeinnützige Unternehmer Gesellschaft (gUG) , die Aktiengesellschaft (gAG) und die Genossenschaft (geG).
Die wesentlichen Gründe, die zur Errichtung einer „gGmbH“ führen, können wie folgt zusammengefasst werden:
- Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem gemeinnützigen Bereich wie beispielsweise der Betrieb von sozialen Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Altenheimen, Sozialberatungen etc., ambulante Dienste, der Krankentransport, Hilfswerke, Bildungs- und Forschungsinstitute u.a.
- Die Ausgliederung eines eigenständigen gemeinnützigen Wirtschaftsbereiches aus einem gemeinnützigen Verein zur Vereinfachung der Entscheidungs-, Haushalts- und Finanzstrukturen.
Grundsätzlich werden mit einer gGmbH gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Im Vergleich zu einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft oder Aktiengesellschaft, findet sich die gGmbH durch eine Vielzahl von Unternehmen in Deutschland als geübte und bekannte (Akzeptanz) Gesellschaftsform wieder.
Gesellschafter/Gewinnanteile
Der nach dem GmbHG festgelegte Gewinnanspruch (§ 29 Abs. 1 GmbHG) wird durch die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts ausgeschlossen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO). Die Gesellschafter einer gGmbH haben keinen Anspruch auf Gewinnausschüttungen. Dies gilt auch für jegliche Zuwendungen an die Gesellschafter. Gesellschafter, die aus der gGmbH ausscheiden, haben nur Anspruch auf die Auszahlung ihrer eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen (§ 55 Abs. 1 AO). Ausnahmen hiervon sind möglich, soweit es sich bei den Gesellschaftern ebenfalls um gemeinnützige Organisationen handelt (§ 58 Nr. 1 und 2 AO).
Rechtsformvergleich im Gemeinnützigkeitsrecht:
Kriterium / Rechtsform: |
Verein |
gGmbH |
Stiftung |
Struktur / Vorgaben / Ziel |
Vereinsleben / Gemeinschaft Satzungszweck Keine wirtschaftliche Betätigung als Hauptzweck |
Wirtschaftliche Betätigung Willen der Gesellschafter Satzungszweck |
selbstverwaltendes Vermögen Willen der Stifter Satzungszweck
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Aktivitäten |
Mitgliederaktivitäten eigenes Handeln der Gemeinschaft unmittelbar |
Geschäftliche Aktivitäten Zweckbetriebe unmittelbar |
Aus dem Stiftungsvermögen und Spenden finanzierte Förderungen (i.d.R. finanziell) mittelbar |
Startkapital / Kapitalausstattung |
gering |
mind. 25.000 € oder Form der „UG“ |
i.d.R. mind. 50.000 € oder Ausnahmegenehmigung (Bsp. Bürgerstiftung im Aufbau) |
Willensbildung / Struktur |
Mitgliederversammlung i.d.R. geringer Einfluss der Mitglieder |
Gesellschafterversammlung i.d.R. großer Einfluss der Gesellschafter |
Stifterversammlung Differenzierter Einfluss der Stifter je nach Stiftungsvolumen und Zweckvorgaben |
Organe |
Vorstand Ggf. Beirat Mitgliederversammlung |
Geschäftsführer Ggf. Aufsichtsrat Gesellschafterversammlung |
Vorstand Ggf. Stifterrat/Kuratorium Stifterversammlung |
Vermögensübertragung |
Beschluss der MV |
Gesellschafterwechsel |
i.d.R. nicht möglich |
Steuerliche Betrachtung |
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Besondere Steuervorteile |
Sonstiges |
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Regelungen im Todesfall der Gesellschafter erforderlich Unterliegt den Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften nach dem Handelsrecht |
Unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht |
Auch bei der Gründung einer gemeinnützigen GmbH sind die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts streng zu beachten. Aus diesem Grunde sollte vor der Gründung die GmbH-Satzung mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden (Vorprüfung).
23. 1.2013 DG
Dieter P. Gonze, Steuerberater